TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 96/19/0485

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §13 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0486 96/19/0487

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde 1.) des A I, geboren 1960,

2.) der E I, geboren 1966, und 3.) der A I, geboren 1984, alle in D, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres, jeweils vom 10. August 1995, zu 1.) Zl. 116.271/2-III/11/95 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), zu 2.) Zl. 116.271/3-III/11/95 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) und

zu 3.) Zl. 116.271/4-III/11/95 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer stellten am 24. August 1993 durch ihren Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. In ihrem Antrag gaben sie an, der Erstantragsteller sei im Besitz einer Arbeitsbewilligung, sie verfügten über eine geeignete Unterkunft und seien seit Monaten in Österreich wohnhaft. Über Vorhalt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, daß aus den Anträgen nicht hervorgehe, auf Grund welcher Aufenthaltsberechtigungen sich die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhielten, teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 23. März 1994 mit, daß die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin "offiziell mit einem Reisebus nach Österreich eingereist" seien und keinerlei familiären Bezug mehr zu ihrer Heimat Rumänien hätten, weil niemand von ihrer Familie dort lebe. Nach einer neuerlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die Reisepässe der Antragsteller vorzulegen, teilte der Rechtsvertreter am 11. Mai 1994 mit, daß sich keine Einreisestempel in den Pässen befänden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz (im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg) die Anträge gemäß den §§ 1, 3, 4, 5 und 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Da eine Ausnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AufG nicht begründet wäre, würden die Antragsteller eine Bewilligung nach dem AufG benötigen. Die Beschwerdeführer seien bereits seit 1992 in Österreich aufhältig, ohne jemals im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für das österreichische Bundesgebiet gewesen zu sein, ihr Aufenthalt stelle daher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Da sich die Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, könne nicht von Überleitungsfällen im Sinne des § 13 AufG gesprochen werden. Die Anträge hätten demnach gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie brachten vor, der Erstbeschwerdeführer sei 1991 - noch als Flüchtling - nach Österreich gekommen, er sei seit Jahren als Facharbeiter in Österreich beschäftigt. Seine Ehefrau und das ältere Kind (die Zweit- bzw. Drittbeschwerdeführerin) seien 1992 nach Österreich nachgekommen. Die Behörde erster Instanz übersehe, daß die Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes nach Österreich gekommen seien. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, erst nach ihrer Einreise in Kraft tretende Gesetze vorauszuahnen.

Die Berufungen wurden mit jeweils gleichlautenden Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, zugestellt am 17. August 1995, gemäß § 6 Abs. 2 und § 13 AufG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, daß die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes sowie zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung über keinerlei Sichtvermerke verfügt hätten und sich daher illegal im Bundesgebiet aufgehalten hätten. In ihrem Fall seien demnach keine Verlängerungsanträge im Sinne des § 13, sondern Erstanträge zu stellen gewesen. Solche hätten jedoch gemäß § 6 Abs. 2 AufG vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu erfolgen. Aus diesem Grund und infolge der Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG sei die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen und sei auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer - auch im Zusammenhang mit ihren persönlichen Verhältnissen - nicht weiter einzugehen gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerden mit Beschluß vom 27. November 1995,

B 2998-3000/95-5, abgelehnt und diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurden sie von den Beschwerdeführern ergänzt. Sie erachten sich in ihren Rechten auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie im Recht auf Nichtanwendung einer rückwirkenden strengeren Norm verletzt und bekämpfen die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Erstbeschwerdeführer sei als Rumänienflüchtling nach Österreich gekommen. Er habe es zum Facharbeiter bei einer Spezialfirma gebracht und verfüge seit Jahren über eine Beschäftigungsbewilligung. Seine Familie sei später nach Österreich nachgekommen. Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland zulässig, wenn der Ausländer seinerzeit rechtmäßig nach Österreich gekommen sei. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Beschwerdeführer vor. Asylanträge der Beschwerdeführer seien abgewiesen worden, weil sich zwischenzeitlich die Verhältnisse in Rumänien gebessert hätten. Erst danach hätten sie Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestellt. Die belangte Behörde wende zu Lasten der Beschwerdeführer ein Gesetz an, das zum Zeitpunkt der Einreise weder in dieser noch in einer vergleichbaren Textierung bestanden habe. Die Heranziehung einer später eingeführten Rechtsnorm zu Lasten der Beschwerdeführer verletze sie insofern in Rechten, als ein Eingriffstatbestand in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts - hier der Einreise - bereits bestanden haben müsse, andernfalls kein "Gesetz" im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK vorliege, das zu einem Eingriff in das Privat- und Familienleben legitimiere. Überdies habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht umfassend festgestellt. Die nach Art. 8 MRK erforderliche Güterabwägung sei demnach auch nicht in fairer Weise erfolgt. Die angefochtenen Bescheide widersprächen daher auch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Staaten Europas (nach der Spruchpraxis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften), Arbeitnehmern mit Arbeitserlaubnis die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Obwohl die Beschwerdeführer nicht EU-Bürger seien, gebe diese Spruchpraxis eine Güterabwägung wieder, die über den Bereich der Europäischen Gemeinschaft hinaus "Ausstrahlungswirkung" auf das Fremdenrecht haben müsse.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide ist für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

Die §§ 6 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AufG lauten in dieser Fassung:

"§ 6.

... (2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszwecks kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.

...

§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

(2) Abs. 1 findet auf die im § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."

§ 3 Z. 3 der am 27. Juni 1995 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, lautete:

"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:

...

3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörige im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten

..."

Da die Beschwerdeführer noch nie über Aufenthaltsbewilligungen verfügten, wertete die belangte Behörde die Anträge zu Recht nicht als Verlängerungsanträge.

Auch eine Erteilung von Bewilligungen unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 13 Abs. 1 AufG schied für die Beschwerdeführer aus, weil sie sich nach den unbestrittenen Bescheidfeststellungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (am 1. Juni 1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Von der Anwendung des § 13 Abs. 1 AufG wären die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AufG auch dann ausgenommen, wenn ihre Asylanträge im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgewiesen gewesen wären und sie gemäß § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerden auch keine Bedenken dagegen, daß die von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 AufG eine Antragstellung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nur Personen erlaubt, die sich am 1. Juli 1993 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt aus der Sicht des Beschwerdeführers nämlich weder eine rückwirkende belastende Vorschrift noch eine Vorschrift vor, die die Beschwerdeführer unsachlich im Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage enttäuschte. Anläßlich der Stellung ihrer Asylanträge konnten die Beschwerdeführer keineswegs darauf vertrauen, im Falle der Abweisung dieser Anträge andere Aufenthaltsberechtigungen unter günstigeren Bedingungen zu erlangen als Personen, die noch nicht nach Österreich eingereist waren. Die belangte Behörde wertete die Anträge daher zu Recht als Erstanträge, für die die Vorschriften des § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich waren.

Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Antragstellung im Inland ergab sich für die Beschwerdeführer schließlich auch nicht aus dem Umstand, daß nach dem Beschwerdevorbringen für den Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden war. Nach § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 ist die Inlandsantragstellung für Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung nämlich nur zulässig, wenn diese eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Dies war weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei den übrigen Beschwerdeführern der Fall. Sollten die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach § 7 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991 verfügt haben, wäre daraus für sie nichts gewonnen, weil der Begriff "Aufenthaltsbewilligung" im § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nur die in § 1 Abs. 1 AufG als "Bewilligung" bezeichnete besondere Berechtigung erfaßt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0743).

Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Mit "der Einreise nach Österreich" im Sinne dieser Bestimmung ist - unbeschadet der Möglichkeit, den Antrag durch einen Vertreter einzubringen - die Einreise des Antragstellers gemeint (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168, mwN).

Nach dem ua aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überdies nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich vom Ausland aus abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN).

Die Beschwerdeführer bestreiten in ihren Beschwerde nicht die Feststellung der belangten Behörde, ihre Anträge seien nicht vor der Einreise nach Österreich gestellt worden. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese unbestrittene Feststellung daher seiner Beurteilung zugrunde.

Da das im § 6 Abs. 2 AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, nicht als bloße Formvorschrift zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010), sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895), hatte die belangte Behörde die unter Mißachtung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen abzuweisen.

Dieses Ergebnis steht auch im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen abgewiesene Asylwerber sind, mit Art. 8 MRK in Einklang. Der Gesetzgeber der Novelle zum AufG BGBl. Nr. 351/1995 hat im § 6 Abs. 2 AufG bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kommt daher nicht in Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind vom Verwaltungsgerichtshof auch aus Anlaß der vorliegenden Fälle nicht entstanden. Die in den Erläuterungen zum Aufenthaltsgesetz (vgl. die RV, 525 BlgNr 18. GP) zum Ausdruck kommende Zielvorstellung des Gesetzes, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, abgewiesene Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0371). Eine Einschränkung des durch Art. 8 Abs. 1 MRK allenfalls geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch einen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch § 6 Abs. 2 AufG ist - aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - durch Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Fälle der Beschwerdeführer sind auch nicht jener Konstellation vergleichbar, die dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1995, Slg. Nr. 14.148, zugrunde lag.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß es allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Staaten Europas widerspreche, Arbeitnehmern mit Arbeitserlaubnis die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nach dem Gesetz, im vorliegenden Fall nach § 6 Abs. 2 AufG, vorzugehen hatte. Da die Beschwerdeführer, wie sie selbst vorbringen, nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nicht in den Genuß der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EGV kommen, kann mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides, der § 6 Abs. 2 AufG entspricht, nicht dargetan werden. Nach dem bisher Gesagten erfordert aber auch Art. 8 MRK keine Auslegung des AufG, die diesem eine dem Beschwerdevorbringen entsprechende Bedeutung zumißt.

Die Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190485.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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