TE Bvwg Beschluss 2020/4/1 W174 2125972-1

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W174 2125972-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016, Zl. 1073315203-150666885, nach einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6.8.2015 gab er im Wesentlichen an, in Ghazni geboren zu sein, dem schiitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören und im Iran acht Jahre die Schule besucht zu haben.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt brachte er vor, er sei im Alter von ca. ein bis zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, die Probleme seiner Eltern in der Heimat kenne er nicht. Nachdem es im Iran Schwierigkeiten mit der Polizei gegeben hätte, wäre sein Vater seit ca. drei Monaten vermisst und die Mutter habe die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.

3. Am 13.1.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und erklärte zu seinem Fluchtgrund, die Großmutter habe ihm einmal erzählt, dass seine Familie aus der Heimat ausgereist sei, weil es Taliban gegeben und Krieg geherrscht habe. Er selbst würde sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auskennen, er habe dort niemanden, müsse auf der Straße schlafen, verhungere dort entweder oder die Taliban brächten ihn um.

Im Wesentlichen wie bisher brachte er vor, schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören.

4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 12.4.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

5. Am 21.11.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Integrationsunterlagen vor und gab an, in Ghazni geboren und im Iran aufgewachsen zu sein. Die Heimat habe er im Alter von ca. ein bis zwei Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen, er glaube, wegen des Krieges und weil es Taliban gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wüsste er nicht, wohin. Er habe niemanden dort, und ihm bleibe nur die Wahl, zu den Taliban zu gehen oder auf der Straße zu schlafen. Falls ihn die Taliban erwischten, würden sie ihn töten, weil er Schiit und Hazara sei. Wenn er Dari spreche, erkenne man seinen Farsi-Akzent.

Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorgelegte Länderinformationsmaterial verwiesen und eine Frist von 14 Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme gewährt.

6. Mit Schriftsatz vom 2.12.2019 zog der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers die gegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der gesetzliche Vertreter des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers zog die gegenständliche, gegen Spruchpunkt I. des obgenannten angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom 2.12.2019 zurück.

2. Zu Spruchteil A) Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchteil I. des genannten Bescheides der belangten Behörde vom 12.4.2016 mit Schriftsatz vom 2.12.2019 zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

2. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W174.2125972.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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