TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/2 W281 2219826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W281 2219826-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 02.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:

"V. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.05.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot). Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes V. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA erster Instanz zurückzuverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2019, eingelangt am 07.06.2019, vorgelegt.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Akt einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und volljährig. Er wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest.

Er ist im Besitz eines am XXXX 2018 ausgestellten und bis XXXX .2028 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Weiters verfügt er über einen am XXXX .2018 ausgestellten und bis XXXX .2028 gültigen serbischen Personalausweis.

Der BF reiste zuletzt zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Laut Zentralem Melderegister der Republik war der BF vom 30.06.2017 bis 06.03.2018 an einer nähergenannten Adresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von 07.03.2018 bis 21.02.2019 war der BF nicht im Bundesgebiet gemeldet. Nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet, hat sich der BF nicht ordnungsgemäß gemäß Meldegesetz gemeldet. Von 22.02.2019 bis 10.05.2019 war der BF in der JA Wien-Josefstadt und von 10.05.2019 bis 21.05.2019 im PAZ Hernalser Gürtel aufhältig.

Der BF wurde am 20.02.2019 bei einer Straftat betreten, festgenommen und in die JA Wien-Josefstadt eingeliefert. Am 23.02.2019 wurde der BF in Untersuchungshaft ( XXXX ) genommen und befand sich bis 10.5.2019 durchgehend in Haft (zunächst in Untersuchungshaft, sodann Strafhaft).

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

LG XXXX XXXX vom 15.04.2019 RK XXXX .2019

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a,3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX .2019

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX vom 15.04.2019 RK XXXX .2019

aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.05.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2019 festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das im Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) anderen gewerbsmäßig gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, und zwar

* in einem Fall öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, und zwar auf einer je von mehr als 10 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gemäß § 12 StGB mit XXXX im Bereich des Maria Restituta Platzes in 1200 Wien am 15.02.2019 einer verdeckten Ermittlerin rund 1,7 Gramm Heroin um EUR 25,- in dem einer von ihnen das Geld entgegen nahm und der andere das Suchtgift übergab und einem unbekannten Abnehmer rund 1 Gramm brutto Heroin um EUR 20,-; am 20.02.2019 XXXX gesamt rund 1,9 Gramm brutto Herion um zumindest EUR 25,-, XXXX rund 0,4 Gramm brutto Heroin ohne Bezahlung; unbekannten Suchtgiftabnehmern weiter 18 Säckchen mit gesamt rund 16,4 Gramm Heroin, indem XXXX dieses an dem oben genannten amts- und szenebekannten Umschlagplatz für Suchtgifte zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf nach telefonischer Vereinbarung bereit hielt.

* in einem anderen Fall in der Zeit von 07.02. bis 20.02.2019 XXXX rund 8 Gramm brutto Heroin, damit dieser es den nachgenannten Personen, mit denen er bereits Suchtgeschäfte vereinbart hatte, überlasse und ihm den überwiegenden Teil des Entgelts und Gewinns weitergebe, und zwar um den 10.02.2019 im Bereich der Lugner City in 1150 Wien XXXX rund 1 Gramm brutto Heroin um EUR 25,-; im Zeitraum 07.02. bis 20.02.2019 XXXX in zwei Angriffen gesamt rund 6 Gramm brutto Heroin um gesamt 120,-; am 20.02.2019 einer unbekannten Abnehmerin rund 1 Gramm brutto Heroin um EUR 20,-.

Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht das großteilige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die das Alter von unter 21 Jahren angeführt. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Mit Mandatsbescheid vom 10.05.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm §57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Von 10.05.2019 bis 21.05.2019 befand sich der BF in Schubhaft.

Am 21.05.2019 wurde der BF auf dem Luftweg von Österreich nach Serbien abgeschoben.

Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF ist ledig, kinderlos und verfügt in Österreich über keine wesentlichen familiären Bindungen. Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig.

Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der im Akt befindlichen Kopie seines Reisepasses und des Personalausweises.

Die Feststellungen zu den Meldeadressen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister der Republik vom 13.03.2020.

Wann der BF das letzte Mal nach Österreich eingereist ist, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2019 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes (Schubhaft) gab der BF an, Anfang November 2018 über Kroatien und Slowenien per Bus nach Österreich eingereist zu sein. Im Reisepass wurde die Einreise nach Österreich nicht vermerkt. In dem im Akt befindlichen Kopien des Reisepasses ist eine Ausreise von der Grenzübergangsstelle Batrovci () in Serbien am 08.09.2019 und eine Einreise an der Grenzübergangsstelle Bajakovo (Kroatien) vermerkt. Des Weiteren ist eine Ausreise beim Grenzübergang Kroatien Slowenien (Macelj) am 07.09.2019 und eine Einreise beim Grenzübergang Gru?kovje am 08.09.2019 vermerkt.

Die Feststellungen zur Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ergeben sich aus der Aktenlage sowie die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung aus dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes XXXX .

Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

Die Feststellung zur Person des BF und seiner Erwerbstätigkeit ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.05.2019 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes (Schubhaft). Das Fehlen einer sozialen oder integrativen Verfestigung und das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Sofern der BF in der Beschwerde nunmehr erstmalig vorbringt, dass "beinah seine gesamte Familie in Österreich lebe" legt dies den Verdacht nahe, dass der BF durch seine nunmehrigen Angaben nur eine allfällige Verfahrensverzögerung herbeiführen möchte. Der BF hat zu dieser Familie in der Beschwerde keine substantiierten Angaben (Name, Adresse, Dauer, usw.) zu dieser gemacht. Ausschließlich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2010 hat er angeben, dass sein Vater in Serbien lebe, seine Mutter bereits verstorben sei und er einen Halbbruder und einen Onkel habe, die in Österreich leben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zur Erlassung des Einreiseverbotes:

1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er durfte daher grundsätzlich rechtmäßig in das Bundesgebiet einreisen.

1.2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 4 leg.cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß § 53 Abs. 5 leg.cit. liegt eine maßgebliche Verurteilung gemäß Abs. 3 nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BFs die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

1.3. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nur dahingehend entgegengetreten, dass im Hinblick auf die Verurteilung des BF die Verhängung des Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren nicht angemessen erscheine. Die belangte Behörde habe keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen ausmaß geprüft. Der BF sei sich des Unrechtsgehalts seiner Tat bewusst, teilweise sie es beim Versuch geblieben und sei sein reumütiges Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel im Rahmen der Strafbemessung mildernd berücksichtigt worden, der Strafrahmen sei nicht ausgeschöpft worden. Es sei zu berücksichtigen, dass sich der BF aufgrund seines Wohlverhaltens in Haft bereits frühzeitig entlassen worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich damit auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintliche Gefährdung zu prognostizieren sei.

1.4. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

1.4.1. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom Strafgericht wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 10.05.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen.

Der BF hat keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gestützt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

1.4.2. Die Art und Schwere der begangenen Straftaten, nämlich die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei dem unerlaubten Umgang mit Suchtgift, insbesondere dadurch, dass das Vergehen gewerbsmäßig begangen wurde und es der BF dadurch in der Absicht ausgeführt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen sowie das Abstandnehmen von einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe und die Begehung kurz, nachdem er in das Bundesgebiet eingereist ist, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Der vom BF im Zusammenwirken mit einem Mittäter erfolgte unerlaubte Umgang mit Suchtgift und die Höhe der daraus lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und der BF in Österreich weder über einen Wohnsitz noch über ein geregeltes Einkommen verfügt hat, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

1.5. Der BF hat in der Beschwerde ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht substantiiert behauptet. Die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt hätte, da sie ihn nur schriftlich von der Beweisaufnahme verständigt habe und nicht berücksichtigt habe, dass der BF aufgrund der damaligen Untersuchungshaft sich nicht an eine Rechtsberatungseinrichtung habe wenden können, die Frist für die Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen sei und die Verständigung nur auf Deutsch erfolgt sei. In der Beschwerde findet sich abschließend lediglich ein einziger Satz, dass "beinahe die gesamte Familie des BF im österreichischen Bundesgebiet" lebe. Nähe Ausführungen, um welche Familienmitglieder es sich dabei handle, welche Beziehung der BF zu diesen Familienmitgliedern habe und wie lange dieses Familienleben schon bestehe werden in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise angeführt. Es wird nicht einmal behauptet, dass der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt.

Die belangte Behörde hat dem BF am 08.03.2019 (Übernahme 13.03.2019) eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, somit schriftliches Parteiengehör, zugestellt und auf die Folgen hingewiesen, sollte keine Stellungnahme eingebracht werden. Der BF hat auf das Schreiben der Behörde nicht reagiert, dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. In der Beschwerde wird auch kein Grund dafür angegeben, warum der BF keine Reaktion auf dieses Schreiben der belangten Behörde gezeigt hat. Auch wenn eine Anhaltung in Untersuchungshaft zum damaligen Zeitpunkt stattgefunden hat, hätte der BF sich an die Haftbetreuung oder den sozialen Dienst wenden und dadurch um einen Dolmetscher bemühen können. Auch hätte er bei der belangten Behörde nachfragen können. Hinsichtlich der Dauer, in der eine Stellungnahme beizubringen war, ergibt sich aus dem Akt, dass die Verständigung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme bereits am 13.03.2019 übergeben wurde, der Bescheid aber erst am 02.05.2019 erlassen wurde. Auch in der Beschwerde erstattet der BF kein substantiiertes Vorbringen (Name, Adresse, Dauer etc.), dass der BF in Österreich ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK führt. Der alleinige Satz beinahe die gesamte Familie des BF lebe im österreichischen Bundesgebiet stellt kein substantiiertes Vorbringen dar. Der BF hat es sohin auch unterlassen, substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde zu seinen familiären - schützenswerten - Verhältnisses zu erstatten.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise - sofern man seinen Angaben aus der Vernehmung vom 10.05.2019 Glauben schenkt - maximal etwas über drei Monate gedauert hat und er bereits nach kurzer Zeit straffällig geworden ist. Zusätzlich hat er keine Meldung nach dem Meldegesetz vorgenommen. Ein allfälliger dreimonatiger Aufenthalt ist aber jedenfalls zu kurz, um ein - vom BF nicht substantiiert behauptetes schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK - zu begründen.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des BFs an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260, 18.01.2005, 2004/18/0365, vom 03.05.2005, 2005/18/0076, 17.01.2006, 2006/18/0001, 09.09.2014, 2013/22/0246).

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Ein Eingriff in das Privatleben des BFs durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an einem geoordneten Fremdenwesen, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit aus.

1.6. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Auch die erkennende Richterin kommt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BFs kurze Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zur Überzeugung, dass vom BF längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag bzw. dieses sogar notwendig erscheinen lässt.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ (Straffälligkeit kurz nach Einreise in das Bundesgebiet, Umgehung des Meldegesetzes) und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht der erkennenden Richterin die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BFs mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

1.7. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Herabsetzung des Einreiseverbotes:

2.1. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

2.2. Die Suchtgiftkriminalität ist besonders gefährlich und der BF hat durch dieses Delikt auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt.

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, zumal dem BF Erwerbsmäßigkeit angelastet wurde.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

2.3. Das vom BF gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Zwar befindet sich der BF nicht mehr in Strafhaft, doch liegt eine längere Phase des Wohlverhaltens nicht vor, zumal die strafgerichtliche Verurteilung des BFs vor einem Jahr, und zwar am 15.04.2019 rechtskräftig erfolgte.

Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Der seit der letzten Tat des BFs vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des BFs in Zukunft schließen zu können.

2.4. Das dargestellte Verhalten des BFs ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren im gegenständlichen Fall in jenen Fällen kaum noch Spielraum lassen würde, in denen eine Person eine (noch) größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des BFs noch innerhalb der Probezeit liegt und deshalb von einem Wegfall seiner Gefährdung noch nicht ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose derzeit noch nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Betrachtet man andererseits die vom BF begangene Straftat, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen von bis zu drei Jahre vor. Das vom Strafgericht ausgesprochene Strafmaß in der Höhe von 10 Monaten, bewegt sich, wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, noch im unteren Bereich des zulässigen Höchstausmaßes. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von bis zu drei Jahren nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft. Zusätzlich handelt es sich um die erste Verurteilung des BF. Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes Ausmaß von fünf Jahren im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation.

Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen.

Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BFs (Straffälligkeit kurz nach Einreise in das Bundesgebiet, Umgehung des Meldegesetzes) als nicht angemessen, auch weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des BFs in engen Grenzen hält, da er in Österreich keinerlei Integration aufweist, sein Privatleben - wie bereits aufgezeigt - nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Serbiens auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt. Eine Dauer von drei Jahren wird aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt erkannten vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefahr doch für unbedingt notwendig gehalten, um bei ihm im Herkunftsstaat einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. Allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - zB eine mögliche zeitweilige Trennung von Angehörigen - sind im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom BF begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Integrationsverstärkenden Gesichtspunkte wurden nicht einmal behauptet.

Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Ist der BF nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, so kann überdies gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Dies ist hier der Fall.

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2219826.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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