TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 W282 2227084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch

W282 2227084-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Spruchpunkt I. entfällt und Spruchpunkt II. zu lauten hat:

"Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX .2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien ebendort einer fremdenrechtlichen Identitätsfeststellung unterzogen. Im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen serbischen Reisepass und einen bosnischen Reisepass verfügt. Durch die Einreisestempel in beiden Pässen, die der Beschwerdeführer abwechselnd zur Einreise nutzte, wurde an diesem Tag von den Beamten ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum von 104 Tagen nachvollzogen. Der Beschwerdeführer war weiters im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und wurde in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2019 hierzu niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei an, in Serbien zu leben und in Wien XXXX eine Unterkunft bei seinem Cousin bewohnt zu haben. Zum Vorhalt des 90 Tage überschreitenden Aufenthalts im Schengenraum gab er nichts weiter an, außer dass er fortan bei seiner Cousine wohnen könnte und am XXXX .2019 letztmalig eingereist zu sei. Er habe seinem Cousin bei der Wohnungsrenovierung geholfen, dies sei ein Verwandtschaftsdienst gewesen, er sei aber nicht sozialversichert. Er habe bisher in der Wohnung seines Cousins genächtigt. Er habe zwar bei seinem Aufgriff in Arbeitskleidung Arbeitsaufträge eines Unternehmens bei sich gehabt, tatsächlich sei ihm dort aber nur Arbeit in Aussicht gestellt worden.

Er sei geschieden und habe zwei Kinder, die in Serbien leben würden. Er habe im Bundesgebiet nur Cousins und Cousinen, zu weiteren Verwandten habe er keinen nennenswerten Kontakt und sein Bruder lebe in Frankreich. Er sei nicht von Personen im Bundesgebiet abhängig, werde in Serbien nicht politisch verfolgt, habe dort keine Probleme und es spreche auch aus seiner Sicht nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien. In die Länderinformationen zu Serbien wollte er nicht Einsicht nehmen.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt VI.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 nach Serbien abgeschoben.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid hierbei zu Gänze angefochten wird. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung abzuhalten, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2020 vom BFA vorgelegt. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 311 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest. Er ist geschieden, gesund und erwerbsfähig; er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt als Doppelstaatsbürger sowohl über einen serbischen als auch über einen bosnischen Reisepass. Der Beschwerdeführer reiste hauptsächlich via Ungarn und Rumänien und manchmal auch via Kroatien abwechselnd mit einem dieser Reisepässe ins Gebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener-Abkommens ("Schengenraum") ein und wieder aus, um die tatsächlich Dauer seines Aufenthalts bewusst zu verschleiern. Konkret können im Jahr 2019 folgende Ein und Ausreisen festgestellt werden:

Serbischer Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt von MUP R SRBIJE, PU U PANCEVU am XXXX .2017:

- XXXX .2019 Einreise in Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

- XXXX 2019 Einreise Rumänien bis XXXX .2019 Ausreise Rumänien

- XXXX 2019 Einreise Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

- XXXX .2019 Einreise Rumänien bis XXXX .19 Ausreise Rumänien

- XXXX .2019 Einreise Ungarn bis Abschiebung am XXXX .2019

Zusätzlich können für 2018 noch folgende Aufenthalte im Schengenraum festgestellt werden: XXXX .2018 - XXXX .2018, XXXX .2018 - XXXX .2018.

Bosnischer Reisepass Nr. XXXX , ausgestellt von MUP R SRPSKE BANJA LUKA am XXXX .2017:

-XXXX .2019 Einreise in Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

- XXXX .2019 Einreise Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

- XXXX 2019 Einreise Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

- XXXX .2019 Einreise Ungarn bis XXXX .2019 Ausreise Ungarn

Zusätzlich konnte für 2018 noch folgender Aufenthalt im Schengenraum festgestellt werden: XXXX .2018 - XXXX .2018

Der Beschwerdeführer hielt sich seit XXXX .2019 (somit in den 180 Tagen vor seinem Aufgriff am XXXX .2019) insgesamt 72 Tage auf Basis seines serbischen Reisepasses und 76 Tage auf Basis seines bosnischen Reisepasses, sohin insgesamt 148 Tage innerhalb der letzten 180 Tage vor dem Aufgriff im Gebiet eines Schengen-Mitgliedsstaates auf. Der Beschwerdeführer hielt sich somit ab Überschreiten einer Aufenthaltsdauer im Schengenraum von 90 Tagen - jedenfalls aber am XXXX 2019 - unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Von 01.06.2018 bis Jahresende 2018 hielt sich der Beschwerdeführer 151 Tage im Schengenraum auf.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Weiters unterließ er bei seinem Aufenthalt die verpflichtende Anmeldung seines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz.

Der Beschwerdeführer kann den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen, er kann die Kosten seiner Unterkunft nicht aus eigenen - nachweislich legal erworbenen - Einkünften finanzieren und gibt an, bei Verwandten zu übernachten. Ein aufrechter Wohnsitz an der von ihm angegeben Adresse in XXXX Wien (Meldeadresse seiner Cousine) konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Wohnsitznahme an der Adresse seiner Tante.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine unmittelbaren Angehörigen (Kinder, Eltern oder Ehefrau) im Inland. Seine beiden Töchter halten sich in Serbien auf, ebenso seine sonstigen unmittelbaren Angehörigen. Im Bundesgebiet halten sich Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers sowie seine Tante auf, zu denen er losen Kontakt pflegt. Der Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Frankreich auf. Zu weiteren weitschichtigen Verwandten in Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in die Anzeige der LPD Wien), in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinen Familienverhältnissen, seinen finanziellen Mitteln, seiner Wohnsituation und seinen weiteren Angehörigen stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA und den Akteninhalt

Die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisezeitpunkten des Beschwerdeführers sowie seiner Aufenthaltsdauer im Schengenraum in den 180 Tagen vor seinem Aufgriff ergeben sich nachvollziehbar aus den im Behördenakt erliegenden Kopien seiner beiden Reisepässe und deren Ein- und Ausreisestempel. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Absicht, im Rahmen von Grenzkontrollen die tatsächliche Dauer seines Aufenthalts im Gebiet der Mitgliedsstaaten des Schengener-Abkommens bewusst zu verschleiern, seinen bosnischen und serbischen Reisepass abwechselnd verwendet hat, gründet sich auf folgende Erwägungen: Das konkrete Nachvollziehen der Ein- und Ausreisen in beiden Reisepässen erfordert aufgrund der Tatsache, dass die Ein- und Ausreisestempel in den beiden Pässen des Beschwerdeführers über mehre Seiten verteilt sind und nicht alle Stempel gut lesbar sind, eines nicht unerheblichen Aufwands. Es ist daher als ausgeschlossen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer lediglich zufällig die - oben festgestellten - zeitlich gut auf einander abgestimmten Ein- und Ausreisen mit unterschiedlichen Pässen vornahm. Auch nutzte der Beschwerdeführer nicht nur rumänische Grenzübergänge zur Einreise in den Schengenraum, sondern "verteilte" seine Ein- und Ausreisen auch auf ungarische und (seltener) kroatische Grenzübergänge; dies offenbar um keinen Verdacht zu erregen. Alle diese Aspekte - insbesondere auch, dass er die gleiche Methode bereits 2018 anwendete um sich mehr als 90 Tage im Schengenraum aufzuhalten - deuten auf ein erhebliches Maß an Organisation dieser Ein- und Ausreisen durch den Beschwerdeführer hin, weshalb von einer bewussten Verschleierung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer auszugehen ist. Zu korrigieren war hierbei lediglich die Feststellung (der Rechenfehler) der belangten Behörde, wonach es sich um (nur) 104 Tage Aufenthalt binnen der letzten 180 Tage vor dem Aufgriff des Beschwerdeführer im Oktober 2019 handelt, da sich aus den Ein- und Ausreisestempeln eine Gesamtaufenthaltsdauer von 148 Tagen binnen dieses Zeitraums ergibt.

Nicht unberechtigt bringt die Beschwerde hierzu vor, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, die genauen Ein- und Ausreisezeitpunkte des Beschwerdeführers und die sich daraus errechnete korrekte Gesamtaufenthaltsdauer festzustellen. Diese - zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers führenden - Feststellungen zu den exakten Einreise- und Ausreisezeitpunkten und der Gesamtaufenthaltsdauer im Schengenraum von 148 anstatt der vom BFA angenommen 104 Tage, konnten absolut widerspruchsfrei aus den im Akt erliegenden Kopien der Seiten der beiden Reisepässe des Beschwerdeführers ergänzt werden.

Auf Auszüge aus dem ZMR und auf die im Akt erliegende Meldung der LPD Wien stützen sich die Feststellungen zur unterlassen Meldung nach dem Meldegesetz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch an der Adresse der Cousine in XXXX Wien und an jener seiner Tante keinen Wohnsitz hat.

Die Feststellungen zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er auf Nachfrage bei seiner Einvernahme nicht aus Eigeninitiative nachweisen konnte, dass die behaupteten 175 ? aus legalen Quellen stammen bzw. der Tatsache, dass er selbst angab bei Verwandten zu nächtigen, die ihn mit Kost und Logis unterstützen würden. Bei Wegfall dieser Unterstützung, auf die der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass seine Barmittel nicht zur Bestreitung seines Unterhalts ausreichen. Weiters gab er selbst an, nicht sozialversichert zu sein, was im Hinblick auf seine erheblichen Aufenthaltsdauern im Schengenraum im möglichen Krankheitsfall seine Mittelosigkeit verstärkt.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt sich zum einen aus der Verletzung der Vorschriften des Meldewesens hinsichtlich der unterlassen Meldung des Beschwerdeführers, vor allem aber aus der grundsätzlichen Verletzung der visumfreien Aufenthaltsdauer verbunden mit der bewussten Verschleierung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Schengenraum. Weiters ergibt sich diese Gefährdung aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht bestreiten und legale Quellen für seine Barmittel auch nicht nachweisen kann.

Eine - wie immer geartete - Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Serbien wurde von diesem weder vor dem BFA noch in der Beschwerde vorgebracht; im Gegenteil gab er vor dem BFA an, nicht verfolgt zu werden und auch keinerlei Probleme in Serbien zu haben. Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Weitere Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sind daher nicht verfahrensrelevant und waren somit nicht angezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1 Zur (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundegebiet:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und ist gemäß Z 10 leg. cit. Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen bzw. bosnischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Serbische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus der evidenten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 binnen eines Zeitraums der letzten 180 Tage, während derer sich der Beschwerdeführer 148 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat sohin § 31 Abs. 1 Z 1 FPG verletzt, wodurch sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Soweit die Beschwerde dem mit dem Argument entgegenzutreten versucht, der Beschwerdeführer sei Doppelstaatsbürger und sei daher von der belangten Behörde zu Unrecht nicht geprüft worden, ob der Beschwerdeführer auch die Aufenthaltsdauer als bosnischer Staatsbürger überschritten habe, ist dieses haltlos: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1806, insbesondere deren Art 4. Abs 1. referenziert das Recht auf visumfreie Einreise auf natürliche Personen, die Staatsangehörige der in Anhang II zu dieser Verordnung bezeichneten bestimmter Drittländer sind, für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet. Es ist daher bereits expressis verbis lege festgelegt, dass die Aufenthaltsdauer einer natürlichen Person, die Angehöriger eines beliebigen Staates der in Anhang II zur VO (EU) 2018/1806 angeführt ist, auf einen Aufenthalt von 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist. Weder dem Text VO (EU) 2018/1806, noch den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung sind entgegen dem klaren Wortlaut des Art 4 Abs 1 leg. cit. Hinweise darauf zu entnehmen, dass es bei Doppelstaatsbürgern zu einer systemwidrigen Verdoppelung der zulässigen Aufenthaltsdauer kommen soll, da es sich immer nur um ein und dieselbe natürliche Person handelt, der das visumfreie Aufenthaltsrecht für 90 Tage zukommt. Letzteres haftet somit an der natürlichen Person selbst und nicht an der Staatsangehörigkeit, was per-se eine Verdoppelung ausschließt. Weiters ist auf Erwägungsgrund 4 zu dieser Verordnung zu verweisen: "Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ("ordre public") und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen."

Ob der Beschwerdeführer nun (Doppel-)Staatsbürger zweier (beliebiger) Staaten ist, die beide in Anhang II zur VO (EU) 2018/1806 angeführt sind, ist daher irrelevant, da ihn auch diese Tatsache als eine natürliche Person nur zu einem Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Es bleibt daher dabei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum und Bundesgebiet mit Erreichen des 91. Aufenthaltstages in den 180 Tagen vor seinem Aufgriff am XXXX .2019 unrechtmäßig war. Die entsprechenden Feststellungen zu den Ein- und Ausreisedaten sowie der Aufenthaltsdauer waren im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt zu ergänzen.

Zu A)

3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer hält sich nun zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) nicht mehr im Bundesgebiet auf. Damit ist die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).

Auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Prüfung dieses Aufenthaltstitels mangels unrechtmäßigem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Grundlage hatte, ist nicht mehr weiter einzugehen, da wie oben bereits zu Pkt. 3.1 ausführlich begründet, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum Zeitpunkt des Aufgriffs bzw. der Bescheiderlassung jedenfalls unrechtmäßig war und sich der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, wodurch ungeachtet des Vorbringens in der Beschwerde dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben ist.

3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

§ 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Das BFA hat sich in Spruchpunkt II. im Hinblick auf die Ausführungen unter Pkt. 3.1. zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer aufgrund der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Der Beschwerdeführer wurde aber am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben; zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt befindet er sich somit nicht mehr im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten "Umstieg" von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auf § 52 Abs. 5 FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 (iVm Rz 3)).

In der Entscheidung vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, traf der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den relevanten Prüfumfang bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG 2005 bei zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegendem Inhaltsaufenthalt des Fremden weiters folgende maßgebliche Ausführungen (Hervorhebungen nicht im Original):

"Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe nur VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953A, Punkt IV. B. 5.1. der Entscheidungsgründe; siehe aus jüngerer Zeit, auf das genannte Erkenntnis verweisend, auch VwGH 19.9.2017, Ra 2016/18/0381, Rn. 9;).

§ 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG sieht das ausdrücklich ?auch' für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann sei nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was hier nur in dem eben erwähnten Sinn (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt) verstanden werden kann.

Die Sinnhaftigkeit dieser auf den ersten Blick ohnehin nur Selbstverständliches anordnenden Regelung erschließt sich mit Blick auf § 21 Abs. 5 BFA-VG. Darin wird angeordnet:

?(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.'

Damit wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag; die Prüfungskompetenz des BVwG wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt.

Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (in diesem Sinn ausdrücklich die ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, nämlich zu § 57 FPG in der Stammfassung, 952 BlgNR 22. GP 99; siehe zu nachfolgenden Vorgängerregelungen auch zusammenfassend VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127, Punkte 4.2.3. und 4.3.2. der Entscheidungsgründe). Im hier maßgeblichen Zusammenhang bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Es wird nämlich ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente (siehe oben Rn. 11). Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FPG). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen ?in der Sache selbst', auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat. Dem hat das BVwG hier, wie schon erwähnt, entsprochen."

Demnach ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde während aufrechten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich im Grunde zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig:

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die folgenden Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): Erstens die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zweitens das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, drittens die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, viertens der Grad der Integration, fünftens die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, sechstens die strafgerichtliche Unbescholtenheit, siebentens Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, achtens die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und schließlich neuntens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Nr. 60654/00, Sisojeva ua gg. Lettland).

Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:

Zum Kriterium der Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass diese im gegenständlichen Fall bei Aufgriff des Beschwerdeführers etwas mehr als ein Monat seit der letzten Einreise am XXXX .2019 betrug. Auch die Aufenthalte davor waren immer wieder durch Rückreisen und Aufenthalten des Beschwerdeführers in Serbien unterbrochen, wie dieser letztlich auch selbst angibt. Diese lediglich kurzen und immer wieder unterbrochenen Aufenthalte sind im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) bei einer weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer und der Tatsache, dass der letzte Aufenthalt unrechtmäßig war, iaR nicht weiter berücksichtigenswürdig.

Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wirkt sich jedoch die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und die vorsätzliche Täuschung der Grenzkontrollorgane über ebendiese durch abwechselnde Verwendung seiner Reispässe nachdrücklich zu seinen Lasten als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts aus.

Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Ein iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht nach seinen eigenen Angaben nicht, da sich seine Kernfamilie in Serbien aufhält, wo auch sein Lebensmittelpunkt liegt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tante und seinen Cousins und Cousinen (die nicht unmittelbar zur "Kernfamilie" zählen), ist auch im Hinblick auf die Nichterfüllung der oben angeführten Kriterien unbeachtlich. Hinsichtlich seines Bruders, gab der Beschwerdeführer nur an, dass dieser in Frankreich lebe; ein intensiver Kontakt zu diesem wurde aber auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Selbiges gilt für das Kriterium des "Privatlebens" des Beschwerdeführers, da persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, mit Bezug auf das Bundesgebiet nicht in relevanter Intensität vorliegen. Soweit Kontakte zu seinen Cousins, Cousinen und seiner Tante bestehen, können diese auch über Fernkommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Weiters steht es dem Beschwerdeführer frei, nach Ablauf des verhängten Einreiseverbots diese Kontakte wieder im Umfang von Besuchen - diesfalls aber unter Einhaltung der visumfreien Aufenthaltsdauer - zu pflegen.

Eine allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls - wie festgestellt - ebenfalls nicht vor; die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat sind intensiv ausgeprägt, zumal seine Kernfamilie dort lebt und er dort einen Wohnsitz hat.

Ebenso wenig liegt gegenständlich ein Aufenthalt vor, der Resultat einer überlangen Verfahrensdauer des BFA oder BVwG war.

Die Ausführungen in der Beschwerde treten der Rückkehrentscheidung per-se nicht substantiiert entgegen, sondern beschränken sich auf Ausführungen zur behaupteten Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Da diese schon - wie in Pkt. 3.1 dargelegt - als unberechtigt verworfen wurden erübrigt sich ein weiteres Eingehen hierauf an dieser Stelle.

Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht unverhältnismäßig in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt, als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 6 HStV), was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zumal hat der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass er in Serbien Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte. Er gab im Gegenteil an, in Serbien keinerlei Probleme zu haben und nicht verfolgt zu werden. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungsverfahren keinerlei - wie immer geartete - Hinweise darauf hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Abschiebung nach Serbien eine auch nur ansatzweise realistische Gefährdung der durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK bzw. Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK geschützten Rechtsgüter droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten wie folgt:

53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist darüber hinaus das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits im Dezember 2019 erfolgte.

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG.

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, kommt demonstrativer Charakter zu und sind diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang erscheint es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf

§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt hat: Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]". Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angegeben, 175 ? zu besitzen und nicht sozialversichert zu sein. Da Wohnsitzüberprüfungen an der von ihm angegeben Adressen seiner Verwandten negativ verliefen, ist entgegen seiner Angaben hinsichtlich Kost und Logis keine Unterstützung Dritter anzunehmen, wobei ihm selbst bei Vorliegen solcher Unterstützung darauf kein Rechtsanspruch zukäme. Die Tatsache, dass er nicht sozialversichert ist würde bei eintretender Krankheit oder Unfall im Bundesgebiet weiters zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen.

Das in der Beschwerde dazu vorgebrachte Argument, die belangte Behörde hätte die Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere zur Frage der Gewährung von Kost und Logis - befragen müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil ebendiese Verwandten (Cousine und Tante) bei der Wohnsitzüberprüfung durch die LPD Wien den Aufenthalt des Beschwerdeführers dort abstritten. Ungeachtet dessen würde dies auch an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, da der Beschwerdeführer auf diese Unterstützungsleistungen keinen Rechtanspruch hat.

Es besteht daher die realistische Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt des Beschwerdeführers bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Hierzu ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer in einer Einvernahme nicht abstreitet, teilweise Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigt getroffen zu haben und mit Arbeitsaufträgen einer Elektroinstallationsfirma und in Arbeitskleidung aufgegriffen worden zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt entsprechend obiger Kriterien nicht eigeninitiativ nachweisen kann; daher ist sein Unterhalt in Bezug auf die Aufenthaltsdauer nicht gesichert. Daher ist jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt.

Die Beschwerde hält dem weiters entgegen, dass vom BFA auch eine unerlaubte Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (wohl gemeint im Hinblick auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG) zur Begründung des Einreiseverbots herangezogen wurde; dies schließe jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Mittellosigkeit des § 52 Abs. 2 Z 6 FPG aus. Einleitend ist hierzu hinzuwiesen, dass die Behörde auf Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheids lediglich vom Verdacht der Schwarzarbeit bzw. nicht erlaubten Erwerbstätigkeit ausgeht. Dass dieser Verdacht im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme (siehe oben), jedenfalls gerechtfertigt ist, liegt auf der Hand. Doch selbst dann, wenn das BFA das Einreiseverbot tatsächlich auf § 52 Abs. 2 Z 7 FPG gestützt hätte, ist auszuführen, dass die Beschwerde rechtlich irrt, wenn sie hier einen Widerspruch sieht: Wie aus der oben zitierten Judikatur des VwGH zweifelsfrei hervorgeht, müssen die Mittel zum Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet - soweit der Fremde diese nicht schon bei seiner Einreise mitbringt - aus legalen Quellen, somit bezogen auf den gegenständlichen Fall aus einer nach dem AuslBG erlaubten Erwerbstätigkeit stammen und der Fremde muss einen Rechtsanspruch auf diese Mittel haben. Vice versa ergibt sich daraus, dass Mittel aus unerlaubten Erwerbstätigkeiten iSd AuslBG im Rahmen des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. genauso außer Ansatz bleiben müssen wie freiwillige Unterstützungsleistungen von Verwandten, deren Gewährung mangels Rechtsanspruch jederzeit wieder enden kann.

Weiters ist im Rahmen der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Fremden nicht ausschließlich auf rechtskräftige Verurteilungen in strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht abzustellen, sondern kann ein solches Fehlverhalten auch berücksichtigt werden, wenn es nicht zu entsprechenden Verurteilungen geführt hat (VwGH 26.01.2010, 2008/22/890). Besonders gravierend im Hinblick auf sein weiteres Fehlverhalten sind dem Beschwerdeführer die Verletzung der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung), anzulasten, da er wie festgestellt und entsprechend gewürdigt, die Regelungen zum visumfreien Aufenthalt im Schengenraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen verletzt hat un

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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