TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W159 2225346-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W159 2225346-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchteile I., III. IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 22.08.2019 auf Verlängerung der Befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristetet Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.04.2022 erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach schlepperunterstützter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), jedoch wurde ihm gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 05.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

In den Feststellungen des Bescheides vom 05.10.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, jedoch es glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sein Heimatland verlassen habe. Begründend führt die Behörde aus, dass den Länderfeststellungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatland zurzeit äußerst angespannt sei, sodass glaubhaft sei, dass er aus diesem Grund sein Heimatland verlassen hätte bzw. keine Rückkehr in Erwägung ziehen würde. Die belangte Behörde führte an, dass sie der Verfolgung durch die Taliban keinen Glauben geschenkt hätte, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum man den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen ohne jedes politische Engagement wegen einer Tätigkeit als Kochgehilfe gezielt verfolgen hätte sollen. Überdies hätte kein persönlicher Kontakt mit den Taliban bestanden.

Auch in der rechtlichen Würdigung des Bescheides führte die Behörde aus, dass den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass eine Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers darstellen würde. Der Beschwerdeführer würde lediglich in der Provinz Ghazni über familiere Anknüpfungspunkte verfügen, nur wenig Schulbildung aufweisen und habe bislang nur als Hilfsarbeiter gearbeitet, sodass er in einem anderen Landesteil mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung konfrontiert wäre und somit nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden könnte, dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8, Abs. 4 Asylg 2005 vom 17.08.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.10.2019 erteilt. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem Vorbringen ergeben hätten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung glaubwürdig seien.

Am 22.08.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die höchstzulässige Dauer.

Am 16.10.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung bzw. zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens einvernommen.

Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, die Einvernahme könne (aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse) nicht auf Deutsch durchgeführt werden. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und könnte auch arbeiten gehen.

Er sei in der Provinz Ghazni geboren worden und hätte bis zum Verlassen von Afghanistan dort gelebt. Er sei ledig, habe keine Kinder und hätte sich in Afghanistan und im Iran durch diverse Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt verdient. Er hätte das letzte Mal vor einem Jahr Kontakt zu seiner Familie gehabt. Die Familie hätte ihm damals mitgeteilt, dass sie aufgrund der Präsenz der Taliban nach XXXX ausreisen müssten. Der Kontakt zu seiner Familie sei über Facebook erfolgt und es sei danach das Konto der Familie gelöscht worden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er sich vor den Taliban fürchte, denn er hätte zuvor als Koch auf einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage sei es ihm auch nicht möglich in Afghanistan Arbeit zu finden und er könne auch nicht nach Mazar-e-Sharif oder Herat zurückkehren, die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Er hätte die A2 Deutschprüfung bestanden und an Deutschkursen B1 und B2 teilgenommen. Er würde aktuell einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss besuchen und wolle danach den Hauptschulabschluss erwerben und bestreite derzeit mit Hilfe der öffentlichen Hand seinen Lebensunterhalt. Er habe keine familiären oder privaten Bindungen an Österreich. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und habe keine strafbare Handlung begangen. Der Beschwerdeführer brachte diverse Bestätigungen und Empfehlungsschreiben in Vorlage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2019, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.10.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Es wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan als zulässig erklärt (Spruchpunkt IV und V.) und eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Folgende Feststellungen wurden dem Bescheid zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, spreche Dari, ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch. Er sei ledig, hätte keine Kinder, sei schiitischer Moslem, er sei in Ghazni geboren worden und hätte bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der Beschwerdeführer hätte drei Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter, Koch, Landwirt und Steinmetz gesammelt. Der Beschwerdeführer sei mit den Gebräuchen und Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine zum dauernden Aufenthalt berechtigen Verwandten, spreche ein wenig Deutsch und gehe keiner Arbeit nach. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberectigten würden aktuell nicht vorliegen. Er habe eine aktuelle bzw. individuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen können. Es würde eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz, nicht aber für Afghanistan allgemein vorliegen. Da die Städte Mazar-e-Sharif und Herat in Afghanistan als zumutbar sicher gelten würden und gefahrenlos zu erreichen seien, sei dem Beschwerdeführer eine innerstattliche Fluchtalternative gegeben, die er in Anspruch nehmen könnte und er könne dort auch Arbeitsmöglichkeiten vorfinden.

Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 05.10.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil er im Falle der Rückkehr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt basierend auf den damaligen Sicherheitslage in Afghanistan ausgesetzt gewesen wäre. Er hätte nur in die als sehr volatil einzustufende Provinz Ghazni über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wenig Schulbildung aufgewiesen und bislang nur als Hilfsarbeiter gearbeitet, sodass er in einem anderen Landesteil mit erheblichen Schwierigkeit bei der Existenzsicherung konfrontiert gewesen wäre.

Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz voraussetze, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehe, wenn diese Voraussetzung jedoch vorliege, sei der bereits erteilte subsidiäre Schutz abzuerkennen. Aberkennungsverfahren sei demnach eine aktuelle Prüfung hinstichtlich des vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes vorzunehmen. Es bestehe zwar für das unmittelbare Herkunftsgebiet in der Provinz Ghazni eine reale Gefahr im Sinne einer Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK, habe aber nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer aktuell keine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde, auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 brauche es für alleinstehende, leistungsfähige Männer soweit keine spezifischien Vulnerabilitäten vorliege, keine weiteren Voraussetzungen, um eine IFA in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat erkennen zu können. Aufgrund des aktuellen Kenntnissstandes der Behörde zur Situation im Heimatland wurde festgestellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 uun 11 AsylG nicht erfülle, weshalb ihm gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG (?) der Status eines eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war. Der Vollständigkeithalber wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Entscheidung keineswegs von einer Änderung der Rechtssprechung alleine getragen sei, sondern von einer Aktualisierung des Kenntnisstandes der Behörde zur allgemeinen Situation im Heimatland. Berücksichtigt sei auch die konkrete Einzelsituation, insbesondere die spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers.

Infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch der Verlängerungsantrag nach § 8 Abs. 4 AsylG abzuerkennen gewesen, unbeschadet dessen komme dem Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiterhin ein Aufenthaltsrecht zu (Spruchteil II.). Da keine der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorliege, sei auch kein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keine zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigte Verwandtschaft verfüge, auch kein Familienleben in Österreich führe, was sein Privatleben betreffe, habe er (engere) private Bindungen in Österreich nicht behauptet. Es ließen sich jedoch gewisse Integrationsmaßnahmen feststellen, es sei jedoch in einer individuellen Abwägung der betroffenen Intreresse festzustellen, dass kein Überwiegen jener Ansatzspunkte hervorgetreten sei, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Antragstellers rechtfertigen würde. Weiters seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Rückkehr in das Heimatland hindern könnten, sodass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu unterbleiben gehabt habe und eine Rückkehrentscheidung als zulässig anzusehen sei.

Zu Spruchpunkt V. wurde schließlich ausgeführt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG hervogekommen sei und eine Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei.

Zu Spruchpunkt VI. wurde letztlich ausgeführt, dass keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr hervorgekommen wären.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass entgegen der Ansicht der Behörde, ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei. Unabhängig davon, dass die Behörde von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte überzeugt sei, seien die Feststellungen in Bezug auf die derzeitige Situation Afghanistan unrichtig. Der Beschwerdeführer hätte nur wenig Schulbildung aufzuweisen und hätte bisher nur als Hilfsarbeiter gearbeitet, sodass er, so die belangte Behörde zur ursprünglichen Schutzzuerkennung, in einem anderen Landesteil mit erheblichen Schwierigkeit bei der Existenzsicherung konfrontiert gewesen wäre. Die belangte Behörde verabsäume es auszuführen, aufgrund welcher konkreter Sachverhaltsänderungen es dem Beschwerdeführer möglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren.

In der Stellungnahme der belangten Behörde betonte diese, dass die Aberkennung gem. § 9 Abs. 1 Z 1, 1. Fall AsylG erfolgte und im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa 17 Jahren in das Bundesgebiet illegal ein. Bei der Gewährung von subsidiären Schutz mit dem Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war der Beschwerdeführer etwa 18 Jahre. Der Beschwerdeführer ist nunmehr etwa 21 Jahre alt, leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung, er ist gesund und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er bekennt sich zum schiitischen moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch, etwas Englisch und seine Muttersprache Dari. Der Beschwerdeführer ist in der afghanischen Provinz Ghazni geboren worden und lebte bis zu seiner Ausreise 09/2013 in seinem Heimatdorf im Kreise seiner Familie. Auf seiner Reise nach Europa hielt sich der Beschwerdeführer etwa ein Jahr im Iran und etwa 8 Monate in Griechenland auf. In Afghanistan verdiente er sich seinen Lebensunterhalt bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten und als Kochgehilfe und lebte bei seinen Eltern. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer als Steinmetz. Der Beschwerdeführer hat seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie (Eltern, Geschwister), denn diese mussten aufgrund der Präsenz der Taliban das Heimatdorf in Ghazni verlassen. Ihr Facebookaccount wurde gelöscht.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung, sei es durch staatliche Organe oder durch Private, aufgrund seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise in Österreich durchgehend im Bundesgebiet auf, ist strafrechtlich unbescholten, nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung ÖSK Zertifikat A2 bestanden (25.09.2017) und an einem Werte- und Orientierungskurs (25.05.2016) und an Sprachkursen Deutsch B1 (08.01.2018 bis 13.04.2018) sowie B2 (30.04.2018 bis 03.08.2018) teilgenommen.

Er nutze die Zeit in Österreich, um sich weiterzubilden und besucht derzeit einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss, welcher am 16.12.2019 endet. Deshalb lebt der Beschwerdeführer von der öffentlichen Hand.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Ein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu einer in Österreich aufhältigen Person liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über besonders gefestigte Sozialkontakte verfügt, ist im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt (Auszüge aus den LIB):

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).

Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).

Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019; vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten "ein nützliches Fundraising-Tool" sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).

Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).

Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).

Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019).

Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019).

Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019).

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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