TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 97/02/0196

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.1997
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art132;
FrG 1993 §48 Abs4 Z2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. August 1996, Zl. UVS-01/43/00107/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf den hg. Beschluß vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0602, verwiesen, mit dem die im Gegenstand beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesene Säumnisbeschwerde mangels Säumnis gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zum Sachverhalt des Beschwerdefalls u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von Ruanda über Zaire, Istanbul und Ungarn kommend am 10. Jänner 1996 illegal nach Österreich eingereist und von einer Bundesheerpatrouille in einem näher genannten Gemeindegebiet aufgegriffen worden. Die Bezirkshauptmannschaft O. (BH) habe am 18. Jänner 1996 über den Beschwerdeführer mit Bescheid die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am selben Tag sei von der BH gegenüber dem Beschwerdeführer auch der Ausweisungsbescheid erlassen worden.

Am 19. Jänner 1996 habe die BH an die Botschaft von Ruanda den Antrag um Ausstellung und Zusendung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gestellt.

Im Zuge des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, weder einen Reisepaß noch andere Dokumente, die seine Identität nachweisen könnten, zu besitzen oder jemals besessen zu haben. Am 14. März 1996 sei die Schubhaft über den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG verlängert und der Beschwerdeführer hievon niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Nach einer Urgenz habe das Konsulat von Ruanda in Wien am 22. März 1996 mitgeteilt, es sei aufgrund der übersandten Unterlagen festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Ruanda sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer am 22. März 1996 aus der Schubhaft entlassen worden.

Am 17. April 1996 um 11.35 Uhr sei der Beschwerdeführer an einem näher genannten Ort von Organen der Bundespolizeidirektion Wien angehalten und festgenommen worden. Es sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer "ohne Sichtvermerk" in das Bundesgebiet eingereist sei und sich trotz Überschreitung von Befristungen und ohne Reisedokument im Bundesgebiet aufhalte und einen Nachweis über erforderliche Barmittel nicht erbringen habe können.

Am 17. April 1996 sei über den Beschwerdeführer daher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung, des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots, der Zurückschiebung und der Abschiebung verhängt worden. Im Zuge einer Einvernahme am 2. Mai 1996 habe der Beschwerdeführer seine Angaben, er sei ruandischer Staatsangehöriger, aufrecht erhalten und zur Kenntnis genommen, daß er bis zur Klärung seiner Identität in Schubhaft bleibe. In der Folge sei nach einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers und entsprechenden Hinweisen desselben am 22. Mai 1996 an die Botschaft der Republik Kenia ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden. Am 29. Mai 1996 habe die Botschaft von Kenia mitgeteilt, daß die angegebene Anschrift in Kenia nicht existiere. Da der Beschwerdeführer bei einer weiteren Einvernahme neuerlich angegeben habe, Staatsangehöriger von Ruanda zu sein, sei von der Behörde an die Konsularabteilung von Ruanda am 30. Mai 1996 neuerlich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt worden. Am 5. Juni 1996 habe eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Identitätsfeststellung stattgefunden. Nach einer telefonischen Rücksprache mit der Botschaft von Ruanda sei der Behörde mitgeteilt worden, daß der Beschwerdeführer "mit Sicherheit nicht ruandischer Staatsangehöriger" sei, weil dieser weder der Stammessprache noch der französischen Sprache mächtig sei und auch keine Ortskenntnisse oder sonstigen Kenntnisse über Ruanda bekanntgeben habe können.

Am 14. Juni 1996 sei der Beschwerdeführer nach einer neuerlichen Einvernahme freigelassen worden. Sein Rechtsvertreter habe an diesem Tag eine Beschwerde gemäß den §§ 51 ff FrG bei der belangten Behörde eingebracht.

Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet zunächst unter Hinweis auf das zu hg. Zl. 96/02/0602 anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren ein, die belangte Behörde habe mit 30. April 1997 ihre Zuständigkeit zur Entscheidung der Schubhaftbeschwerde verloren, weil der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 6. Mai 1997, sohin nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten dreimonatigen Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides, zugestellt worden sei.

Da es aber der genannten Säumnisbeschwerde - wie bereits dargestellt - an der Berechtigung zu ihrer Erhebung mangelte, konnte diese auch keine Folgen nach § 36 Abs. 2 VwGG auslösen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0021, m.w.N.). Es lag daher auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die zweite Inschubhaftnahme ohne Bekanntgabe der Gründe, weswegen die Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus aufrecht erhalten worden sei, erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei nämlich zunächst mitgeteilt worden, er werde gemäß § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG angehalten, dann aber sei er in Kenntnis gesetzt worden, daß § 48 Abs. 4 Z. 2 FrG zum Tragen komme. § 48 Abs. 5 FrG sei nämlich dahingehend zu verstehen, daß die Behörde eine Verständigungspflicht habe, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzen müsse, die Haft auch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist beenden zu können. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit im Sinne des § 48 Abs. 4 Z. 2 FrG mitzuwirken. Die Behörde habe die Verpflichtung nach § 48 Abs. 5 FrG, ihm den Verlängerungsgrund vor Zeitablauf der Zweimonatsfrist "explizit bekannt zu geben", damit er in die "Lage versetzt" werde, "seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nachkommen zu können". Insbesondere vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Tatbestände des § 48 Abs. 4 Z. 2 und 3 FrG einander ausschließen würden, weil nur für denjenigen eine Ausstellung eines Reisedokumentes erwartet werden könne, dessen Identität und Staatsangehörigkeit auch feststehe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0539, ausgeführt hat, ist der Verlängerungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG nicht isoliert zu sehen; sollte nämlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates "deshalb ausgeschlossen" sein, weil der Fremde an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitgewirkt hat, so hat eben der Verlängerungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 2 FrG Platz zu greifen.

Der dargestellte Verfahrensablauf des Beschwerdefalls läßt deutlich erkennen, daß der Beschwerdeführer trotz zahlreicher Bemühungen der Behörde, für ihn ein sogenanntes Heimreisezertifikat zu erlangen, und trotz der von der Behörde mehrfach gebotenen Möglichkeit, an der Feststellung seiner Identität und insbesondere auch seiner Staatsangehörigkeit mitzuwirken, nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt hat, weshalb eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich war. Die aufgrund der Verfahrensergebnisse nachträglich erforderlich gewordene Änderung des Haftgrundes von § 48 Abs. 4 Z. 3 auf Z. 2 FrG war daher durchaus zulässig und möglich.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0188, 0189, 0285, im Zusammenhang eines erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist "Inkenntnissetzens" eines Fremden und einem allfälligen Verstoß gegen § 48 Abs. 5 FrG festgehalten, daß er Verstöße gegen Verfahrensvorschriften an den Bestimmungen des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu messen habe. Demnach führen Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich sind und ihre Wesentlichkeit vom Beschwerdeführer dargetan wird.

Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzeigt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020196.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten