TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W185 2225328-1

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Veröffentlicht am 23.04.2020
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Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art32 Abs1 litb

Spruch

W185 2225328-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Algier vom 15.10.2019, GZ Algier-ÖB/KONS/0574/2019, aufgrund des Vorlageantrages des XXXX geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Weh Rechtsanwälte GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Algier vom 25.07.2019, übernommen am 30.07.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii und iii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte am 08.04.2019 bei der Österreichischen Botschaft Algier (im Folgenden: "ÖB Algier") einen Antrag auf Ausstellung eines zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums mit einer Gültigkeit von 16 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 05.05.2019, als geplantes Abreisedatum der 20.05.2019 angegeben. Als einladende Personen wurden XXXX und XXXX , XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Antragsteller selbst getragen werden. Im Zuge der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

- Kontoauszüge

- Polizze über Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für den Beschwerdeführer für einen Zeitraum von 05.05.2019 bis 20.05.2019

- Arbeitsbestätigung

- Lohnzettel für Jänner bis März 2019 betreffend den Beschwerdeführer

- Lohnbestätigung für April 2018 bis März 2019 iHv rd. 30.000 algerische Dinar (umgerechnet rund 225 Euro)

- elektronische Verpflichtungserklärung (EVE):

von XXXX , geb. XXXX , deutscher Staatsangehöriger, guter Freund der Verlobten des Beschwerdeführers, seit 2006 als Lagerarbeiter bei XXXX GmbH beschäftigt; monatliches Nettoeinkommen: 1.750,-- Euro, Mietkosten für Wohnung in XXXX betragen 890 Euro pro Monat inkl. Betriebskosten, sonstiges Vermögen: Sparbuch mit Einlage von 426,38 Euro und Bausparvertrag mit Summe von 6.784,-- Euro; kein weiteres Haushaltseinkommen; keine Sorgepflichten angeführt; Bemerkung: Miete wird durch drei Personen aufgeteilt.

- Meldezettel der XXXX (Verlobte des Beschwerdeführers), österr. StA; seit 20.08.2018 gemeldet in XXXX

- Bestätigung vom 15.03.2019 über die Vormerkung eines standesamtlichen Hochzeitstermines am 10.05.2019

- Kursbesuchsbestätigung eines Qualifizierungskurses betreffend die Verlobte des Beschwerdeführers vom 04.05.2019

- Bestätigung des AMS vom 15.03.2019 über den Bezug von Notstandshilfe die Verlobten des Beschwerdeführers betreffend

- Kopie des Reisepasses der Verlobten des Beschwerdeführers

- Reisekrankenversicherung AXA

- "Unterkunftsbescheinigung" des Einladers des Beschwerdeführers, wonach er den Genannten für die Dauer von 1 Monat bzw 3 Monaten (April 2019 bis Juni 2019) bei sich aufnehmen werde

- Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

- Flugreservierungen (Algier-Wien am 05.05.2019, Wien-Algier am 20.05.2019)

Mit Verbesserungsauftrag vom 02.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 14 Tagen folgende Unterlagen nachzureichen:

"Sonstiges: Es fehlen die Daten Ihrer Verlobten"

Mit E-Mail vom 09.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen 14 Tagen folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen nachzureichen:

"1 - warum die Elektronische Verpflichtungserklärung ist für eine Dauer von 3 Monate und Sie haben für eine Dauer von 15 Tagen beantragt

2 - warum die Reisegrund (wie auf der Elektronischen Verpflichtungserklärung vermerkt) ist: Familie

3 - was gedenken Sie mit einer möglichen Ehe zu tun"

Mit Schreiben vom 09.05.2019, eingelangt bei der ÖB Algier am 12.05.2019, erklärte der Beschwerdeführer, 15 Tage in Österreich bleiben zu wollen. Als Reisegrund nannte er die Hochzeit mit seiner Verlobten.

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 16.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Algier Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Sonstiges: EVE nicht schlüssig: Unterkunftsbescheinigung besagt, dass neben Einlader und Verlobter eine Frau XXXX in der Wohnung lebt. Auf EVE wurden keine weiteren Haushaltseinkommen vermerkt, es ist somit nicht klar, in welchem Familienverhältnis Frau XXXX zum Einlader steht. Die Angabe des Einladers, dass er nur ein Drittel der Miete bezahle, ist nicht belegt. Die Herkunft der Eigenmittel in Höhe von 2.600 Euro des Visawerbers wurde nicht belegt - Einzahlungen von 550 und 2.000 Euro am 1. und 4. April - woher stammt das Geld.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft.

Nähere Begründung: Die familiäre Verbindung zum Einlader konnte nicht nachgewiesen werden. Laut Angabe des Einladers ist er lediglich ein guter Freund seiner Verlobten. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der elektronischen Verpflichtungserklärung um eine Gefälligkeit handelt. Es ist auch fraglich, warum die Verlobte keine EVE bzw. Einladung ausgesprochen hat. Auch die Wohnsituation ist aus der EVE nicht ersichtlich. Warum der Antragsteller weder im Antragsformular seine Verlobte erwähnte, noch Dokumentationen vorlegte, die auf die Eheschließung hinweisen. Lediglich in der EVE wurde darauf verwiesen.

Genaue Begründung: Die vorgelegten wirtschaftlichen und beruflichen Nachweise können die Verwurzelung im Heimatland und somit die Absicht, das Bundesgebiet nach Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht belegen. Er beabsichtigt seine Verlobte in Österreich zu ehelichen. Es ist daher zu Recht davon auszugehen, dass ein gemeinsames Familienleben in Österreich beabsichtigt wird."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Am 24.07.2019 langte bei der ÖB Algier ein Schreiben der RA Mag. Nuray Tutus-Kirdere ein, in welchem ausgeführt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen hör- und sprachbehinderten Menschen handle, welcher eine zehnjährige Fernbeziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe, welche ebenso hör- und sprachbehindert sei und mit welcher er verlobt sei. Die Verlobte des Beschwerdeführers wohne beim Einlader und wolle der Beschwerdeführer seine Verlobte dort besuchen. Die Verlobte habe den Beschwerdeführer bereits mehrmals in Algerien besucht, nehme nunmehr im Sozialzentrum in XXXX an einem Rehabilitationsprogramm für Menschen mit Behinderung teil und könne daher nicht nach Algerien reisen. Der Beschwerdeführer wolle seine Verlobte in Österreich heiraten, damit in weiterer Folge ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt geführt werden könne. Um Mitteilung des Verfahrensstandes wurde ersucht.

Mit undatiertem Schreiben brachten der Einlader und dessen Gattin eine Stellungnahme ein und brachten im Wesentlichen vor, seit 20 Jahren verheiratet und gehörlos zu sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen guten Freund. Der Genannte beabsichtige in Österreich seine Verlobte zu heiraten. Die Verlobte des Beschwerdeführers wohne derzeit als Untermieterin gratis beim Einlader und dessen Frau, und beabsichtige, sich demnächst eine Wohnung zu suchen. Die Miete für die Wohnung werde vom Einlader und seiner Frau getragen. Die angesprochenen 2.550,-- Euro seien Ersparnisse der Verlobten des Beschwerdeführers, welche diese dem Beschwerdeführer gegeben habe. Der Beschwerdeführer werde 15 Tage in Österreich bleiben und dann wieder zurück nach Algerien reisen; der Genannte spare bereits für die Reise.

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.07.2019, übernommen am 30.07.2019, verweigerte die ÖB Algier die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."

Gegen diesen Bescheid wurde am 22.08.2019, eingelangt bei der ÖB Algier am selben Tag, fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dem von RA Dr. Weh verfassten Schriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Verlobte seit rund zehn Jahre kenne und mit dieser seit rund zwei Jahren verlobt sei. Die hör- und sprachbehinderten Genannten würden täglich in Gebärdensprache über Videochat kommunizieren. Die Verlobte haben den Beschwerdeführer bereits mehrfach in Algerien besucht. Das Paar wolle in Österreich heiraten. Die Verlobte des Beschwerdeführers arbeite als Reinigungskraft und verdiene monatlich rund 640,- Euro, wohne beim Einlader und dessen Gattin, welche ebenfalls hör- und sprachbehindert seien, und zahle dort keine Miete. Der Beschwerdeführer könne für die Dauer seines Aufenthaltes beim Einlader wohnen, welcher auch eine EVE abgeben habe. Der Beschwerdeführer habe das Visum für den Zeitraum 22.04.2019 bis 20.07.2019 beantragt. Die Behörde habe den Antrag ohne nähere Begründung, lediglich durch das Ankreuzen dreier Punkte, abgelehnt. Der Einlader verdiene 1.620,- Euro netto monatlich. Seine Frau erhalte eine Pension in der Höhe von 950,- Euro pro Monat. Auf die eidesstattliche Erklärung des Einladers und seiner Ehefrau werde verwiesen. Der Beschwerdeführer sei in Algerien seit März 2014 sozialversichert und verdiene als Müllmann rund 30.000 Algerische Dinar monatlich. Er sei somit selbsterhaltungsfähig und würde nach Ablauf des Visums den Schengenraum wieder verlassen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug des Beschwerdeführers ergebe sich auch, dass dieser über ausreichend eigenes Vermögen verfüge; seine Verlobte habe ihm am 01.04. und 04.04. insgesamt 2.550,-- Euro überwiesen, die Herkunft dieses Betrages sei somit nachgewiesen worden.

In der angeschlossenen eidesstattlichen Erklärung des Einladers und seiner Frau wurde ausgeführt, dass diese verheiratet seien und zusammenleben würden. Der Einlader habe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund 1.620,- Euro. Seine Ehefrau erhalte eine Invaliditätspension in der Höhe von 950,-- Euro monatlich. Auf das gemeinsame Konto würden das Gehalt bzw. die Pension überwiesen werden und werde von diesem auch die Miete abgebucht. Auf dem Bausparvertrag des Einladers sei ein Guthaben iHv 6.784,-- Euro.

Es wurden folgende Unterlagen (erneut) vorgelegt:

- Buchungsbestätigung und Bestätigung über einen Dauerauftrag vom gemeinsamen Konto des Einladers und seiner Ehefrau betreffend die monatliche Miete inkl BK iHv 1.355,- Euro

- Flugreservierungen für Mai 2019

- Kopien der Reisepässe des Einladers, dessen Frau und der Verlobten des Beschwerdeführers inkl. algerisches Vorvisum

- Kopien der Behindertenausweise des Einladers, dessen Frau und des Beschwerdeführers

- Einzahlungsbestätigung der Konsulargebühren

- Arbeitsvertrag der Verlobten des Beschwerdeführers, befristet mit Juni 2020

- Lohnbestätigungen betreffend die Verlobte des Beschwerdeführers

- Bestätigung über die Vormerkung eines standesamtlichen Hochzeitstermines

- "Unterkunftsbescheinigung"

- Mietvertrag, in welchem der Einlader und dessen Frau als Mieter aufscheinen

- Bestätigung einer Bank über einen Bausparvertrag über 6.784,-- Euro lautend auf den Einlader

- Bestätigung über den Bezug einer Pension iHv monatlich 951,28 Euro betreffend die Gattin des Einladers

- Lohnzettel des Einladers

- Heiratsurkunde des Einladers und seiner Frau von Mai 1999

- Bestätigung über die Sozialversicherung des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer des Algerischen Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung vom 22.03.2018 (in beglaubigter Übersetzung)

- Lohnbestätigungen des Beschwerdeführers

- Foto des Beschwerdeführers und seiner Verlobten

- Meldezettel der Verlobten des Beschwerdeführers

Am 15.10.2019 erließ die ÖB Algier eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.07.2019 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen weitgehend dem Neuerungsverbot gemäß §11a Abs. 2 FGP widersprechen würden. Betreffend den vorgelegten Mietvertrag werde (trotzdem) ausgeführt, dass dieser eine (auch unentgeltliche) Untervermietung ausschließe. Die Bezeichnung der Verlobten des Beschwerdeführers als Untermieterin sei daher nicht rechtskonform. Auch würden die Angaben, dass die Verlobte des Beschwerdeführers keine Miete zahle, den Angaben in der EVE (Anm: Miete werde von drei Personen bezahlt) widersprechen. Darüber hinaus seien die Angaben betreffend die Mietzinshöhe in der EVE und den vorgelegten Unterlagen widersprüchlich (Anm: ? 890,-- versus ? 1.355,--). Die EVE weise demnach Ungereimtheiten auf, könne daher von der Behörde nicht gewertet werden und sei somit nicht geeignet, als Nachweis der Kostenübernahme für die Dauer des Aufenthaltes zu dienen. Weiters habe der Beschwerdeführer selbst keine ausreichenden finanziellen Eigenmittel nachgewiesen. Auch liege kein Nachweis dafür vor, dass die Überweisungen von insgesamt 2.550,-- Euro von der Verlobten des Beschwerdeführers stammen würden. Der Beschwerdeführer sei daher weder der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex noch der Nachweispflicht nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex nachgekommen. Der Mangel an finanziellen Mitteln, der Zweck und die Bedingungen der Reise sowie die nicht gesicherte Wiederausreise hätten bereits im Jahr 2018 zur Ablehnung eines Visumsantrags des Beschwerdeführers geführt. Überdies habe der Beschwerdeführer weder eine ausreichende wirtschaftliche noch finanzielle Bindung an seinen Herkunftsstaat nachweisen können. Sowohl bei der gegenständlichen Antragstellung, als auch bei jener im Jahr 2018, habe eine EVE abgegeben werden müssen, da die Eigenmittel des Beschwerdeführers nicht ausgereicht hätten. Weiters sei kein Nachweis für eine familiäre oder soziale Bindung im Heimatland vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung nicht angegeben, dass der eigentliche Reisezweck seine Hochzeit sei. Die einzige bekannte soziale Bindung des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Es erscheine unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nach der Hochzeit ohne seine Ehefrau in sein Heimatland zurückkehren würde. Es bestünden daher auf dem Boden konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Es sei nicht geklärt, wo das gemeinsame Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner derzeitigen Verlobten stattfinden solle.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 28.10.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.11.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein hör- und sprachbehinderter Staatsangehöriger aus Algerien, stellte am 08.04.2019 bei der ÖB Algier einen Antrag auf Ausstellung eines 16 Tage gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als geplantes Einreisedatum wurde bei Antragstellung der 05.05.2019 und als Ausreisedatum der 20.05.2019 angegeben. In der Beschwerde wurde abweichend davon als geplanter Aufenthaltszeitraum der 22.04.2019 bis 20.07.2019 angegeben. Die EVE wurde für einen Zeitraum von 90 Tagen abgegeben. In der vorgelegten "Unterkunftsbescheinigung" erklärte sich der Einlader bereit, den Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthaltes von drei Monaten ("April bis Juni 2019") bei sich aufzunehmen. Die bereits für den 10.05.2019 terminisierte Eheschließung in Österreich wurde im Antrag mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer gab im Antrag an, die Reiskosten und die Kosten des geplanten Aufenthalts selbst zu tragen.

Im Jahr 2018 wurde ein Einreiseantrag des Beschwerdeführers seitens Österreich bereits abgelehnt.

Als einladende Personen wurden im Antrag XXXX und dessen Gattin XXXX , Freunde des Beschwerdeführers und dessen Verlobter, angegeben.

In der EVE des XXXX ist Folgendes angeführt:

XXXX , geb. XXXX , deutscher Staatsangehöriger, seit 2006 als Lagerarbeiter bei XXXX GmbH beschäftigt und in 68 XXXX , wohnhaft, monatliches Nettoeinkommen ? 1.750,--, Miete inkl BK ? 890,--; Miete wird durch 3 Personen aufgeteilt.

Aus einem vorgelegten Dauerauftrag für Miete ergibt sich hingegen ein Betrag für Miete inkl Betriebskosten in Höhe von ? 1.355,--. In einem (undatierten) Schreiben gab der Einlader an, die Kosten für die Wohnung würden von ihm und seiner Gattin getragen; die Verlobte des Beschwerdeführers wohne gratis bei ihnen.

Die Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers enthält zum Teil unrichtige bzw. unvollständige Angaben und kann daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt bzw. nicht als tragfähig angesehen werden (siehe hiezu weiter unten). Die Gattin des Einladers hat die EVE nicht unterschrieben; insofern konnten deren Einkünfte aus einer Pension nicht gewertet werden.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat als Müllmann beschäftigt und bezieht ein monatliches Einkommen von rund 30.000 Algerischen Dinar (umgerechnet etwa 225,- Euro). Am 01.04.2019 und 04.04.2019 erfolgten Einzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe von 550,- Euro bzw 2.000,- Euro. Die Herkunft des auf den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Guthabens konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden (Anm: angeblich stammt es von seiner Verlobten).

Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügt, in dem seine Zulassung gewährleistet ist bzw. er in der Lage wäre, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Der Beschwerdeführer ist mit einer in Österreich lebenden österreichischen Staatsangehörigen verlobt und beabsichtigt(e), diese zu heiraten. Als Termin der stadeamtlichen Eheschließung war der 10.05.2019 in XXXX angesetzt. Sie ist ebenso wie der Beschwerdeführer hör- und sprachbehindert; die Kommunikation der Genannten erfolgt in Gebärdensprache (via Videochat). Die Verlobte des Beschwerdeführers wohnte bis 11.09.2019 - wie bereits ausgeführt -mietfrei bei den Einladern; seit dem genannten Datum ist sie an einer anderen Adresse polizeilich gemeldet. Seit 24.06.2019 arbeitet die Genannte, befristet auf vorläufig ein Jahr, als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von ? 750,-- pro Monat.

Angaben zu Freunden oder Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat wurden nicht erstattet. Eine besondere familiäre, soziale, wirtschaftliche oder berufliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts des Beschwerdeführers wurden nicht nachvollziehbar dargelegt (siehe hiezu weiter unten).

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Algier, insbesondere aus der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Unterlagen/Dokumenten.

Den Feststellungen der Behörde, dass die über den geplanten Aufenthalt vorgelegten Informationen in sich mehrfach widersprüchlich und letztlich nicht nachvollziehbar waren, konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten werden. So hat der Beschwerdeführer bei Antragstellung als Zweck der Reise den "Besuch von Freunden und Familienangehörigen" angegeben hat. Dass der eigentliche Grund des geplanten Aufenthalts die bereits für 10.05.2019 terminisierte standesamtliche Eheschließung mit seiner österreichischen Verlobten war, wurde im Antrag mit keinem einzigen Wort erwähnt (obwohl dies unter Punkt 21. des Antragsformulars im Feld "Sonstiges", möglich gewesen wäre). Der eigentliche (Haupt-)Zweck der Reise hat sich aus dem Antrag nicht erschlossen.

In der Folge schien dann als Einladerin auch nicht die Verlobte des Beschwerdeführers, sondern ein befreundetes Ehepaar des Beschwerdeführers bzw dessen Verlobter, auf.

Darüber hinaus lagen widersprüchliche Angaben zu Dauer des geplanten Aufenthaltes des Beschwerdeführers vor. Im Antrag wurde als geplantes Einreisedatum der 05.05.2019 und als geplantes Ausreisedatum der 20.05.2019 angegeben, was auch den vorgelegten Flugreservierungen entspricht. Die EVE hingegen wurde für einen Zeitraum von drei Monaten abgegeben. In der vorgelegten "Unterkunftsbescheinigung" erklärte sich der Einlader bereit, den Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthaltes von drei Monaten (April bis Juni 2019) bei sich aufzunehmen. In der Beschwerde wurde demgegenüber angeführt, dass ein Visumsantrag für den Zeitraum von 22.04.2019 bis 20.07.2019 gestellt worden sei. Es bestehen somit erhebliche Unklarheiten zur tatsächlich geplanten Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich; die entsprechenden Zweifel wurden nicht ausgeräumt, sondern im Verfahren mit jeder weiteren Ausführung zur Aufenthaltsdauer noch verstärkt.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Antrag angegeben hat, selbst die Reiskosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts zu tragen. Demgegenüber gab der Einlader eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) ab, welche jedoch von der belangten Behörde (zu Recht) als nicht schlüssig bzw nicht tragfähig eingestuft und somit nicht gewertet werden konnte. So stimmen die in der EVE angeführten Mietkosten mit den Beträgen im vorgelegten Dauerauftrag und den im Mietvertrag angeführten Kosten nicht überein. Dass die Mietkosten von drei Personen (dem Einlader, dessen Ehefrau und der Verlobten des Beschwerdeführers) getragen würden, erwies sich im Verfahren als unrichtig. Festzuhalten bleibt auch, dass die Gattin des Einladers die EVE nicht unterschrieben hat und somit deren Einkommen in Form einer Invaliditätspension nicht gewertet werden konnte. Insofern war auch nicht von einer Tragfähigkeit der EVE auszugehen.

Die Feststellungen zum Fehlen des Nachweises ausreichender Mittel zur Tragung der Reisekosten und zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der von diesem vorgelegten Bescheinigungsmittel bzw. aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (siehe hiezu auch unter Spruchpunkt A).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt ist und beabsichtigt, diese zu ehelichen, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben sowie der vorgelegten Bestätigung eines Standesamtes hinsichtlich eines in Aussicht genommenen Hochzeitstermins. Dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Verlobte an einer Hör- und Sprachunfähigkeit leiden ergibt sich aus deren eigenen Angaben bzw den vorgelegten Behindertenpässen.

Über nahe Angehörige oder Verwandte im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht berichtet. Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf aufgrund seiner Behinderung wurden nicht vorgebracht. Der Behörde war daher nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausging, dass die einzige nahe Bezugsperson des Beschwerdeführers seine in Österreich aufhältige Verlobte sei, mit welcher der Genannte täglich via Videochat kommuniziert. Das aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in der Heimat und das daraus erzielt monatliche Einkommen ergeben sich zweifelsfrei aus den hiezu vorgelegten Bescheinigungen aus der Heimat.

Eine besondere familiäre, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat konnte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht nachweisen. Die Behörde gelangte im Ergebnis zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen (siehe hiezu weiter unten).

Die Feststellung, dass bereits im Jahr 2018 ein Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde basieren auf den nicht in Zweifel zu ziehenden Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z 13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF lauten wie folgt:

"Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentrale Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Vorweg bleibt Folgendes festzuhalten:

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit ii) Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, liegen sowohl hinsichtlich des geplanten Einreisedatums, hinsichtlich des geplanten Ausreisedatums und somit letztlich auch in Bezug auf die Dauer des geplanten Aufenthalts im Schengenraum, unterschiedlichste Angaben vonseiten des Beschwerdeführers, der EVE, den Beschwerdeausführungen sowie der "Unterkunftsbescheinigung" des Einladers vor, welche im Zuge des Verfahrens nicht plausiblisiert werden konnten.

Auch erwähnte der Beschwerdeführer - wie bereits oben näher ausgeführt - bei der Antragstellung weder seine in Österreich lebende Verlobte noch die in Österreich geplante Hochzeit. Als Hauptzweck der Reise wurde im Antrag "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angeführt. Der eigentliche Grund des geplanten Aufenthalts war nach den weiteren Ausführungen im Zuge des Verfahrens demgegenüber jedoch die standesamtliche Eheschließung mit seiner österreichischen Verlobten. Der wahre Zweck der Reise blieb unklar.

Dass es schließlich auch in Hinblick auf die Kostentragung zu Unklarheiten kam (Selbstragung; EVE des Einladers) "rundet" das Bild noch zusätzlich ab und war der Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausging, dass Zweck und Bedingungen der Reise nicht zweifelsfrei nachvollziehbar dargelegt wurden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die vorgelegenen Zweifel auszuräumen, was jedoch nicht gelungen ist.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a) sublit. iii) Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Der Beschwerdeführer bezieht in seiner Heimat als Müllmann ein monatliches Nettogehalt von umgerechnet rund 225,- Euro. Ein Nachweis für das Vorliegen relevanter eigener finanzieller Mittel konnte nicht erbracht werden: Die vorgelegten Kontoauszüge weisen am 01.04.2019 sowie 04.04.20189 Einzahlungen in der Höhe von 550,- Euro bzw von 2.000,- Euro auf. Die Herkunft dieser Mittel steht nicht zweifelsfrei fest. Ein, wie von der Behörde geforderter, Quellenachweis wurde nicht erbracht. Das Vorbringen, wonach die Verlobte des Beschwerdeführers diese Beträge überwiesen hätte, wurde - etwa durch entsprechende Überweisungsbestätigungen - nicht nachgewiesen. Die Herkunft der Mittel in Höhe von 2.550,- Euro blieb auch nach den Beschwerdeausführungen unklar. Über sonstiges Vermögen oder Eigentum in der Heimat wurde nicht berichtet. Der Beschwerdeführer verfügt demnach nicht über ausreichende eigene Mittel, um die Reise und den geplanten Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.

Auch die EVE des Einladers war nicht schlüssig bzw enthielt diese zweifelhafte Angaben und wurde somit von der Behörde (zu Recht) nicht herangezogen. Wie bereits oben näher ausgeführt, waren die Angaben betreffend die Höhe der monatlichen Mietkosten inkl BK als auch deren Tragung unzutreffend bzw unklar. Der EVE ist hiezu eine monatliche Belastung in Höhe von ? 890,-- inkl BK zu entnehmen, während sich aus einem vorgelegten Dauerauftrag ergibt, dass für Miete inkl BK monatlich ? 1.355,-- überwiesen werden. Zusätzlich ergab sich im Verfahren, dass sich auch die bei den Einladern wohnhaft gewesene Verlobte des Beschwerdeführers - entgegen den Angaben in der EVE - nicht an den Wohnkosten beteiligt hat. (Anm: laut Mietvertrag war eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Untervermietung der Wohnung ausgeschlossen). Die Angaben blieben letztlich unschlüssig und in Summe unplausibel. Ergänzend bleibt auch festzuhalten, dass das Einkommen der Ehefrau des Einladers insofern nicht berücksichtigt werden konnte, als diese die EVE nicht unterfertigt hat. Betreffend weitere, erstmals mit Beschwerde vorgelegten Nachweise über die finanziellen Mittel des Einladers, ist anzuführen, dass diese dem Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG unterliegen und sohin unbeachtlich sind.

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verfügen bzw. in der Lage zu sein, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verwurzelung in der Heimat, weswegen davon auszugehen sei, dass dieser vor Ablauf des Visums wieder nach Algerien zurückkehren würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Algerien als Müllmann arbeite, dort sozialversichert sei und aus der beruflichen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von umgerechnet rund 225,- Euro beziehe. Relevante eigene finanzielle Mittel oder das Vorhandensein von Eigentum in der Heimat hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Die Herkunft der ins Spiel gebrachten ? 2.550,-- blieb unklar; eine nachvollziehbare Bescheinigung über deren Herkunft wurde nicht vorgelegt. Eine nennenswerte wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist damit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

Auch konkrete Anhaltspunkte für eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des Beschwerdeführers in Algerien waren nicht ersichtlich. Im gesamten Verfahren wurden etwaige Familienangehörige oder Verwandte mit keinem Wort erwähnt. Die Behörde konnte somit davon ausgehen, dass die wesentlichste soziale Bezugsperson des Beschwerdeführers dessen in Österreich aufhältige Verlobte ist, mit welcher der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben täglich via Videochat kommuniziert. Die bekundete Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder Algerien zurückkehren zu wollen, wurde lediglich pauschal in den Raum gestellt. Diese Bekundung wurde im Übrigen wesentlich auch bereits dadurch erschüttert, dass in der Stellungnahme vom 24.07.2019 ausgeführt wird, dass beabsichtigt sei, nach der Eheschließung "in weiterer Folge ein Familienleben im gemeinsamen Haushalt" führen. Damit gibt der Beschwerdeführer selbst unmissverständlich zu erkennen, mit seiner zukünftigen Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben zu wollen. Wie sich aus einem Gesamtbild bzw einer Zusammenschau der festgestellten Tatsachen ergibt, ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Haushalt in Österreich geplant ist (und nicht etwa in Algerien). Für die Tatsache einer alleinigen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien nach erfolgter Eheschließung bzw eines Mitzugs der dann Gattin, einer österreichischen Staatsangehörigen, nach Algerien, die hier über eine Beschäftigung und eine Unterkunft verfügt, gibt es weder konkrete Ausführungen seitens der Genannten noch konkrete Anhaltspunkte. Unter Zugrundelegung der o.a. eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der fehlenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Heimat, erscheint ein Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich über den Gültigkeitszeitraum eines Visums hinaus als sehr wahrscheinlich. Die Behörde gelangte nach einem, insoweit auch mängelfreien Verfahren, im Ergebnis jedenfalls zu Recht zu der Annahme, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestehen würden, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens des Beschwerdeführers auch nicht ausgeräumt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpften sich, wie bereits gesagt, in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung.

Letztlich bleibt in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass es sich bei der Vorlage einer Reservierung für ein Hin- und Rückflugticket lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise handelt. Eine solche Bestätigung ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte (siehe hiezu oben) zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Da es in Visaverfahren jederzeit möglich ist, neue Visaanträge zu stellen, und dies gegenüber der Führung eines Beschwerdeverfahrens rascher und kostensparender ist, kann das Beschwerdeverfahren in sachgerechter Weise, auf die bereits bei der ursprünglichen Antragstellung vorgebrachten Tatsachen und Beweise beschränkt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht §22b BFA-VG, Stand 01.01.2015).

Ergänzend wird noch auf die im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eröffneten Möglichkeiten der Familienzusammenführung und die Ausstellung von entsprechenden Einreisetiteln verwiesen. Die Verfahren nach dem NAG stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 47 NAG ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt werden). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich beim Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" iSd § 47 Abs. 1 und 2 NAG 2005 um einen Erstantrag iSd § 21 Abs. 1 NAG 2005. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend muss die Fremde daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten (VwGH vom 28.04.2008, 2007/18/0280, mit Hinweis auf 31.03.2008, 2007/18/0286).

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel Rückkehrabsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2225328.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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