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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1306Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerden 1.) der 1978 geborenen AM und 2.) der 1982 geborenen MM, beide in Linz, beide vertreten durch die Mutter FS, letztere vertreten durch
Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 11. März 1996, zu 1.) Zl. 305.347/3-III/11/96 und zu
2.) Zl. 305.347/2-III/11/96, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenaufwand wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch ihre Mutter, beantragten am 29. August 1995 beim österreichischen Generalkonsulat in München die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich (§ 6 Abs. 4 AufG) vom 14. Dezember 1995 jeweils gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Wie sich u.a. aus der polizeilichen Anmeldung der Beschwerdeführerinnen an einer inländischen Adresse am 27. Juli 1995 zeige, seien die Anträge nicht vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt worden. Die erstinstanzliche Behörde verfügte die Zustellung dieser Bescheide an die Mutter der jeweiligen Beschwerdeführerin für diese.
Gegen diese Bescheide richteten sich jeweils Berufungen. Als "Berufungswerber" wurde im Rubrum dieser Berufungen lediglich die Mutter angeführt. Namens der Mutter der Beschwerdeführerinnen schritt der Beschwerdevertreter ein und berief sich auf eine erteilte Vollmacht. Als Betreff dieser Berufungen wurde "Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz betreffend" die jeweilige Beschwerdeführerin angeführt. Der Berufungsantrag richtete sich jeweils darauf, den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde dahingehend abzuändern, daß dem Antrag auf Bewilligung eines ordentlichen Wohnsitzes für die jeweilige Beschwerdeführerin stattgegeben werde.
Beide Beschwerdeführerinnen brachten vor, die Anmeldung an einer österreichischen Adresse per 27. Juli 1995 sei über diesbezügliche Belehrung des österreichischen Generalkonsulates in München erfolgt. Tatsächlich hätten sich die Beschwerdeführerinnen jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. August 1995 nicht im Bundesgebiet aufgehalten.
Die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch im Anschluß an die Antragstellung sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist, habe Österreich jedoch im Herbst 1995 wieder verlassen und lebe seither ständig in Zagreb. Dies ergebe sich auch aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung, wonach diese im Schuljahr 1995/96 in Zagreb die Krankenschwesternschule besuche.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte sinngemäß vor, auch sie sei im Anschluß an die Antragstellung in das Bundesgebiet eingereist. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, die ansonsten unversorgte Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Eltern nach Österreich zu nehmen und sie hier als schulpflichtig auch in die Schule zu schicken, sei der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nichts anderes übriggeblieben, als nach Ablauf der ersten Dreimonatsfrist mit ihrer Tochter aus Österreich auszureisen und am nächsten Tag wieder einzureisen.
Mit den Bescheiden vom 11. März 1996 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerinnen seien nicht als Touristinnen, sondern mit der Absicht, in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen (die Zweitbeschwerdeführerin darüber hinaus in Österreich zur Schule zu gehen), eingereist und hätten zu diesem Zweck von Anfang an einen Sichtvermerk benötigt. Die Beschwerdeführerinnen seien seit 27. Juli 1995 aufrecht polizeilich gemeldet und bestätigten in ihrer Berufung auch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei ein Sichtvermerk zu versagen, wenn durch den Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werde. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich "sichtvermerksfrei und damit illegal" in Österreich auf. Dadurch zeigten sie, daß sie nicht gewillt seien, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerinnen machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften jeweils mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG lauten:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Art. 1 und 2 des am 1. August 1995 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, lauten:
"Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerke des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 2
Artikel 1 findet keine Anwendung auf jene Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen oder dort die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigen. In diesen Fällen ist vor der Einreise die Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung erforderlich."
Beide Beschwerdeführerinnen bringen zunächst vor, die in Rede stehenden Berufungen seien nicht ihnen, sondern ihrer Mutter zuzurechnen gewesen. Auch sei ein Berufungsbescheid gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch Zustellung der Erledigungen vom 11. März 1996 an den Beschwerdevertreter nicht ergangen, weil die Bescheide nicht an die minderjährigen Beschwerdeführerinnen, sondern an ihre Mutter zu richten gewesen wären.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen die gegenständlichen Anträge offensichtlich in deren Namen gestellt hat. Dementsprechend hat auch die erstinstanzliche Behörde ohne Rechtsirrtum die Zustellung ihrer Bescheide vom 14. Dezember 1995 an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen für diese, also offenkundig an die minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu Handen ihrer Mutter gerichtet.
Ausgehend von diesem Sachverhalt sind aber die Berufungen gesetzeskonform dahingehend zu interpretieren, daß die als Berufungswerberin angeführte Mutter der Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem eigenen Namen, sondern - wie sich auch aus der Berufungsantragstellung ergibt - für diese, also in deren Namen, einschreiten wollte. Demgemäß ist die Berufung des die Mutter der Beschwerdeführerinnen vertretenden Rechtsanwaltes in dieser Eingabe auf eine erteilte Vollmacht dahingehend zu verstehen, daß die Mutter der Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdevertreter Vollmacht zur Erhebung einer Berufung namens der Beschwerdeführerinnen erteilt hatte. Daß die von der Mutter der Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdevertreter im Berufungsverfahren erteilte Vollmacht ausdrücklich nur auf die Einbringung einer (unzulässigen) Berufung im eigenen Namen gerichtet gewesen wäre, der Beschwerdevertreter daher im Berufungsverfahren als Vertreter der Beschwerdeführerinnen ohne Vollmacht aufgetreten wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Adressierung der angefochtenen Erledigungen an die minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu Handen des für sie im Berufungsverfahren als Bevollmächtigten eingeschrittenen Beschwerdevertreters erfolgte daher zu Recht; die Zustellung dieser Erledigungen an den Beschwerdevertreter bewirkte - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - die Erlassung der angefochtenen Bescheide gegenüber den minderjährigen Beschwerdeführerinnen.
In der Sache wiederholen die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen ihr schon in den Berufungen erstattetes Vorbringen.
Damit zeigt die Erstbeschwerdeführerin, die vorbrachte, sie habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich aufgehalten, sei in der Folge sichtvermerksfrei zu Besuchszwecken eingereist und halte sich seit Herbst 1995 ständig in Zagreb auf, einen relevanten Begründungsmangel auf, weil es die belangte Behörde unterließ, auf dieses Berufungsvorbringen in ihrer Entscheidung auch nur mit einem Wort einzugehen.
Bei Zutreffen der diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Erstbeschwerdeführerin könnte aber nicht vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 oder 6 FrG ausgegangen werden. Die Einreise der Erstbeschwerdeführerin wäre dann nicht - wie die belangte Behörde annahm - in der Absicht erfolgt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Die Erstbeschwerdeführerin wäre daher gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995, rechtmäßig sichtvermerksfrei eingereist. Sie hätte sich auch nicht länger als drei Monate und nur zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufgehalten. Von der Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG könnte keine Rede sein.
Aber auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG wäre nicht verwirklicht, weil sich die Erstbeschwerdeführerin diesfalls im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet aufgehalten hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zlen. 95/19/0785 bis 0787).
Aus diesen Erwägungen war der in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin ergangene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Demgegenüber gelingt es der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Verweis auf ihr Berufungsvorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, behauptete sie doch selbst, nach der Antragstellung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist zu sein und Österreich in der Folge nur kurz verlassen zu haben, um sodann zur Fortsetzung ihres Aufenthaltes wieder einzureisen. Damit bestreitet die Zweitbeschwerdeführerin im Gegensatz zur Erstbeschwerdeführerin nicht, sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Bundesgebiet aufgehalten zu haben.
Sollte die zuletzt genannte Einreise der Zweitbeschwerdeführerin in der Absicht erfolgt sein, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten, läge eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt vor. Das der minderjährigen Beschwerdeführerin zuzurechnende ordnungswidrige Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464) rechtfertigte die Annahme, ihr weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Bei dieser Konstellation hat eine Bedachtnahme auf die familiären Interessen eines Fremden bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung nicht zu erfolgen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. November 1993).
Wenn - wie hier - aus der Bescheidbegründung klar hervorgeht, daß sich die belangte Behörde auch auf die Verwirklichung dieses Versagungstatbestandes gestützt hat, so belastet der Umstand, daß sie diese Bestimmung nicht auch im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides angeführt hat, letzteren nicht mit Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0070).
Ginge man demgegenüber davon aus, daß die (letzte) Einreise der Zweitbeschwerdeführerin in der Absicht ihrer gesetzlichen Vertreter erfolgte, sie solle sich lediglich für die Dauer weiterer drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, so läge auch in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin eine zulässige sichtvermerksfreie Einreise vor. Mangels einer Wiederausreise vor Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides wäre diesfalls aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine zu erteilende Bewilligung an eine sichtvermerksfreie Einreise anschließen soll, ist der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Entscheidend ist daher, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluß an eine sichtvermerksfreie Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung hat eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404). Der Hinweis der Zweitbeschwerdeführerin auf die Anwesenheit ihrer Mutter im Bundesgebiet vermag ihrer Beschwerde daher ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich in Ansehung beider Beschwerdeführerinnen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG wäre die Einbringung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in zweifacher Ausfertigung ausreichend gewesen. Ebenso hätte gemäß § 28 Abs. 5 VwGG die Vorlage einer Ausfertigung des erstangefochtenen Bescheides ausgereicht. Die Vorlage der bereits im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigung vom 8. November 1995 diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Erstbeschwerdeführerin.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191305.X00Im RIS seit
11.07.2001