TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 G306 2230631-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
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Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2230631-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2020, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria und gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet. Seit wann er sich in diesem aufhält, konnte nicht festgestellt werden. Der BF stellte am 30.10.2014 seinen ersten Asylantrag und gab als Heimatland den Sudan an. Es wurde ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung des Alter eingeleitet. Dieses ergab, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung bereits das 18 Lebensjahr mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten hatte. In Folge wurde noch ein Gutachten erstellt - Sprachgutachten. Das Gutachten ergab, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria und nicht wie vom BF behauptet, im Sudan hauptsozialisiert wurde. Zu guter letzt, wurde der BF von der nigerianischen Botschaft als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde für den BF bereits am XXXX.2019 - Gültigkeit bis zum XXXX.2019 - ein Heimreisezertifikat (HRZ) für Nigeria ausgestellt.

Der Asylantrag vom XXXX.2014 wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 22.01.2018, Zl.: I414 2183177-1, als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Der BF stellte einige Tage später, am XXXX.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Auch dieser Folgeantrag wurde im Beschwerdeverfahren vom BVwG am 08.01.2019, Zl.: I421 2183177-2, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft. Gleichzeitig wurde auch in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist. Es wurde eine Rückkehrentscheidung, samt 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Auch diese Entscheidung akzeptierte der BF nicht und stellte nunmehr am XXXX.2019 seinen "3 Asylantrag" in Folge. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hob diesbezüglich den faktischen Abschiebeschutz auf und wurde gesetzeskonform diese Entscheidung dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2019, Zl.: I417 2183177-3, erkannte das BVwG, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX.2020, um 19:00 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF verweigerte die Übernahme zu bestätigen.

Der BF befindet sich seit dem XXXX.2020, 19:40 Uhr durchgehend in Schubhaft und wird die Anhaltung im XXXX vollzogen.

Der BF wurde am XXXX.2020 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF verweigerte das Protokoll zu unterschreiben.

Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) am 04.05.2020 rechtzeitig die Beschwerde. Die Beschwerde geht im Wesentlichen davon aus, dass die Behörde schon während der Strafhaft dazu verhalten gewesen wäre, ein HRZ zu erlangen. Die Behörde habe die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen und sei jedoch, auf Grund der COVID-19-Pandemie, derzeit wohl auf längere Zeit eine Abschiebung nicht möglich. In Nigeria würden sich die COVID-19 Infizierten rapide zunehmen. Eine Verbringung nach Nigeria würde für den BF Lebensgefahr bedeuten. Der BF habe die Möglichkeit bei einer Bekannten unter zu kommen. Der BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch seine RV die Schubhaftnahme und die bisherige Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, weiteres auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden sowie den Verfahrenskostenersatz.

Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem BVwG in Folge vom BFA die Verwaltungsakte elektronisch übermittelt. Die belangte Behörde erstattete im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme, in der sie in der Zusammenfassung des Sachverhaltes insbesondere darauf hinwies, dass der BF sehr wohl aus Nigeria abstamme, zumal die nigerianische Botschaft bereits einmal ein HRZ für den BF ausstellte. Dass die Behörde nicht schon vor der Haftentlassung eine HRZ für den BF beantragte, sei daran gelegen, dass eine Entlassung aus der Strafhaft erst mit XXXX.2020 angenommen wurde. Der BF in der Vergangenheit schon mehrmals Meldelücke aufweise und daher die nunmehr vorgelegte Wohnmöglichkeit bei einer Bekannten als Schutzbehauptung qualifiziert werde.

Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Mit per Mail, wurde das BFA vom BVwG am 06.05.2020 aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

- Wann wurde das BFA betreffend die Entlassung des BF aus der Strafhaft in Kenntnis gesetzt?

- In der Beschwerdevorlage wird angeführt, dass die Entlassung aus der Strafhaft mit XXXX.2020 geplant war - gibt es dafür einen schriftlichen Nachweis?

- Ist die nigerianische Botschaft zur Zeit geöffnet?

- Wann hatte das BFA bzw. BMI das letzte Mal Kontakt mit der nigerianischen Botschaft und wann wurden letztmalig HRZs ausgestellt?

- Bis wann rechnet das BFA mit der Ausstellung eines HRZs für den BF?

- Finden zur Zeit Überstellungen nach Nigeria statt bzw. sind solche in nächster Zeit geplant?

Mit per Mail vom 06.05.2020, gab das BFA zu den gestellten Fragen folgende Stellungnahme ab:

Folgende Stellungnahme wird zu Ihren Fragen übermittelt:

- Wann wurde das BFA betreffend die Entlassung des BF aus der Strafhaft in Kenntnis gesetzt?

Das BFA/XXXX wurde am XXXX.2020 gegen 08:00 Uhr telefonisch durch die JA XXXX über die Entlassung von Herrn XXXX in Kenntnis gesetzt.

Das Ersuchen um Festnahme und der Festnahmeauftrag wurde um 08:10 Uhr an die LPD K FGA sowie Cc. an die JA XXXX per Email übermittelt. (siehe Anhang anbei)

- In der Beschwerdevorlage wird angeführt, dass die Entlassung aus der Strafhaft mit XXXX.2020 geplant war - gibt es dafür einen schriftlichen Nachweis?

In der Vollzugsinformation der JA XXXX vom 04.06.2019 wurde die Entlassung für den XXXX.2020 um 08:00 Uhr vorbereitet. (siehe Anhang anbei)

- Ist die nigerianische Botschaft zur Zeit geöffnet?

Die nigerianische Botschaft ist derzeit geschlossen - lt. Auskunft des Botschaftsmitarbeiters nimmt die Botschaft am 15.05.2020 den Betrieb wieder auf.

- Wann hatte das BFA bzw. BMI das letzte Mal Kontakt mit der nigerianischen Botschaft und wann wurden letztmalig HRZs ausgestellt?

Das letzte Mal hatte das zuständige Referat (B II) am 20.03.2020 Kontakt zur Botschaft - die Mitarbeiterin des Referates war persönlich vor Ort um HRZ abzuholen.

Zwischenzeitlich erfolgten die Kontaktaufnahmen mit der Botschaft per Email bzw. werden die HRZ Anträge per Post an die Botschaft übermittelt (Konsulat/Botschaftsmitarbeiter

ist in Home Office, er ist ab und zu an der Botschaft wg. der Posteingänge).

- Bis wann rechnet das BFA mit der Ausstellung eines HRZs für den BF?

Da für den Fremden bereits ein HRZ ausgestellt wurde, kann um eine Verlängerung/Neuausstellung ab dem 15.05.2020 angesucht werden.

Die Ausstellung erfolgt danach relativ schnell. Die letzte Urgenz erfolgte am 06.04.2020.

- Finden zur Zeit Überstellungen nach Nigeria statt bzw. sind solche in nächster Zeit geplant?

Derzeit finden keine Überstellungen nach Nigeria statt, da der Flughafen Lagos voraussichtlich bis 07. Mai 2020 gesperrt ist - eine Verlängerung der Sperre kann möglich sein.

Diesbezüglich steht das BFA bereits in Kontakt mit dem EURLO (Verbindungsbeamter/Ansprechpartner) in Nigeria zwecks Planung und Durchführung eines Charterfluges - nach Aufhebung der Flughafensperre.

Weiters wird der Beschluss des LG XXXX zur unverzüglich bedingten Entlassung übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des BF steht fest.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX.2020, um 19:00 Uhr, persönlich zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX.2019 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX, vollzogen.

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.XXXXvom XXXX.2018 RK XXXX.2018

§ 27 (2a) 2. Fall (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2018

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2018

LG F.STRAFS.XXXXvom XXXX.2018

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2018

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2019

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX.2018

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2020, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX.2020

02) LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX.2019 RK XXXX.2019

§§27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2019

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum XXXX.2019

Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

Ab XXXX.2020 XXXX

Ab XXXX.2020 bis XXXX.2020 XXXX PAZ,

XXXX

Ab 18.10.2019 bis 17.04.2020 XXXX,

XXXX

Ab 29.11.2018 bis 18.10.2019 XXXX

Ab 13.06.2018 bis 31.10.2018 XXXX

Ab 08.02.2018 bis 13.06.2018 XXXX

Ab 22.08.2017 bis 09.10.2017 XXXX

Ab 11.06.2015 bis 31.03.2016 XXXX

Ab 19.02.2015 bis 11.06.2015 XXXX

Ab 18.02.2015 bis 19.02.2015 XXXX

Ab 29.05.2019 bis 18.10.2019 XXXX,

XXXX

Ab XXXX.2019 bis XXXX.2019 XXXX

Ab XXXX.2018 bis XXXX.2018 XXXX

Ab XXXX.2017 bis XXXX.2018 XXXX

Ab 18.04.2016 bis 22.08.2017 XXXX

Der BF befand sich vom XXXX.2019 bis zum XXXX.2020 aufgrund der oben angeführten strafrechtlichen Verurteilungen in Strafhaft.

Der BF verfügt in Österreich über keine festen familiären und sozialen Bindungen, keine gesicherte Unterkunft und weist keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vor. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

Aufgrund seines Vorverhaltens ist zu erwarten, dass der BF eine Entlassung aus der Schubhaft dazu benützt werde um unterzutauchen.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Zum Sachverhalt:

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich - wie auch die Feststellung zur Asylantragstellung - aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellbarkeit zur Identität des BF ergibt sich daraus, dass dem BF bereits am XXXX.2019 von der nigerianischen Botschaft in Wien eine HRZ ausgestellt (siehe HRZ im Verwaltungsakt) und als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde.

Die Feststellung zur meldeamtlichen Erfassung des BF in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage zum Zentralen Melderegister wonach der BF immer wieder Meldelücken, Obdachlosenmeldungen und in den Zeiten von XXXX.2018 - XXXX.2018, XXXX.2019 - XXXX.2019 sowie XXXX.2019 - XXXX.2020 Meldungen in diversen Justizanstalten aufweist.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen hinsichtlich der familiären und sozialen Bindungen beruhen darauf, dass der BF in der Einvernahme am XXXX.2020 nicht angab, im Bundesgebiet über Verwandte zu verfügen und dieser erst in der Beschwerde angab bei einer Bekannten Unterkunft nehmen zu können. Auch das Fehlen einer durchgehenden melderechtlichen Erfassung des BF spricht nicht für die soziale Verankerung des BF in Österreich.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus denen im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteile sowie ergeben sich diese aus einen aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

Die Feststellung zum vermuteten Untertauchen des BF nach Haftentlassung ergibt sich aus dem bisherigen Verhaltens des BF sowie aus den Ausführungen des gegenständlich bekämpften Bescheides. Sie wird dadurch untermauert, dass der BF seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich nach dem SMG verurteilt wurde. Er seinen Lebenserhalt durch Drogenverkauf zu finanzieren versuchte. Er bisher keine einzige Entscheidung der österreichischen Behörden oder Gericht akzeptierte und unerlässlich Asylanträge - Folgeanträge - stellte. Er überdies mehrere Meldelücken aufweist und keinesfalls bereit ist freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Es kann aus dem bisherigen Verhalten des BF heraus geschlossen werden, dass er, auf freiem Fuß belassen, sich einer Abschiebung nach Nigeria zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus seinem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass der BF freiwillig nach Nigeria ausreisen wird.

Daran kann auch die abgegebene Erklärung seitens der möglichen Unterkunftnahme nichts ändern, sondern wird dies dahingehend gewertet, dass sich der BF dadurch nur einen Freiraum schaffen möchte, um in Weiterer Folge unterzutauchen um sich seiner Abschiebung entziehen zu können.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurden in Nigeria am 26.03.2020 alle Flughäfen und die Landesgrenzen geschlossen. Die Schließung soll vier Wochen andauern (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Nigeria; Zugriff am 06.05.2020). Für Nigeria gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung); vor allen Reisen nach Nigeria wird aufgrund der raschen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt (siehe https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/; Zugriff am 06.05.2020). Neuere Erkenntnisse konnten nicht festgestellt werden.

Die EU hat ihre Außengrenzen vorerst ebenfalls geschlossen. An den Grenzübergängen zu Österreichs Nachbarländern werden Grenzkontrollen und Gesundheitschecks durchgeführt; zum Teil bestehen weitreichende Ein- und Ausreiseverbote. Viele kleinere Grenzübergänge wurden überhaupt geschlossen. Internationaler Flug-, Bahn- und Busverkehr ist kaum möglich (siehe https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/coronavirus-uebersicht-36904404, Zugriff am 06.05.2020).

In Österreich wurden vorläufige Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 angeordnet, z.B. Verkehrsbeschränkungen, Versammlungs- und Betretungsverbote. Diese waren bis 30.04.2020 befristet und wurden bereits diverse Beschränkungen aufgehoben bzw. erleichtert (siehe https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Aktuelle-Maßnahmen.html, Zugriff am 06.05.2020; Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl II Nr. 162/2020).

Wie sich aus der Stellungnahme des BFA - per Mail - vom 06.05.2020 ergibt, öffnet die nigerianische Botschaft wieder am 17.05.2020. Da dem BF bereits einmal ein HRZ von der Botschaft ausgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass dies wieder nach dem 17.05.2020 ehestmöglich erfolgen wird. Der Flughafen in Lagos ist voraussichtlich bis zum 07.05.2020 geschlossen. Eine genaue Entwicklung ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar und wird die Behörde in ihren Folgeüberprüfungen nach § 80 FPG den Entwicklungen Rechnung tragen müssen und ihre Entscheidungen dementsprechend anzupassen haben.

Trotz dieser Einschränkungen ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass in den nächsten Wochen bereits ein HRZ für den BF ausgestellt wird und ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass seine Abschiebung durchgeführt werden kann. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Infizierten (COVIS 19) in Nigeria rapide steigen und sich die Zahl in den nächsten 3 bis 6 Monaten auf 10 Millionen ansteigen "könnte" so ist auszuführen, dass es sich ersten um eine Möglichkeitsform handelt, die seriöser Weise niemand vorhersagen kann und dass die gegenwärtige Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nicht ausgeschlossen, dass der BF - nachdem die Botschaft am 17.05.2020 wieder öffnet - ehestmöglich ein HRZ erhalten wird und ehestmöglich nach Nigeria abgeschoben werden kann.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde er voraussichtlich im Inland untertauchen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Dublin durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Das BFA hat bereits für den BF einmal am 11.07.2019 (gültig bis zum 09.10.2029) eine HRZ für den Herkunftsstaat Nigeria erwirkt. Aus der Vollzugsinformation war dem BFA ersichtlich, dass die voraussichtliche Entlassung am 02.06.2020 aus der Strafhaft stattfinden wird. Mit Beschluss des Landesgericht Klagenfurt vom 16.04.2020, Zl.: 75 BE 99/20m wurde der BF unverzüglich bedingt aus der Strafhaft entlassen. Das BFA wurde am 17.04.2020, um 08:00 Uhr von der Vollzugsdirektion über die bedingte Entlassung des BF informiert. Dem BFA kann daher nicht - wie in der Beschwerde behauptet - vorgeworfen werden, dass sie nicht zeitgerecht für die Erlangung eines HRZ - während der Strafhaft des BF - gesorgt hat. Die Gültigkeitsdauer eines HRZ ist in der Regel 3 Monate (auch das bereits ausgestellte HRZ des BF hatte die Gültigkeitsdauer von 3 Monaten). Der BF wurde unvorhersehbar unverzüglich aus der Strafhaft bedingt entlassen. Dem BFA kann daher dies nicht zu Vorwurf gemacht werden.

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).

In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.

Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr aus. Das Verfahren hat ergeben, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist und im Rahmen der Entlassung aus der Schubhaft in Folge in Österreich untertauchen würde, zumal der BF explizit im Verfahren angegeben hat, nicht nach Nigeria überstellt werden zu wollen, er darüber hinaus bereits versuchte illegal in Österreich zu verbleiben. Der BF ist nicht rückkehrwillig und versuchte seinen Lebensunterhalt durch Drogenverkauf zu finanzieren und wurde dafür bereits innerhalb kurzer Zeit zwei Mal strafrechtlich verurteilt. Der BF bereits beim ersten Antrag auf Asyl falsche Daten bezüglich seines Alters und seiner Herkunft angab und damit seine wahre Identität zu verschleiern suchte. Das bisherige Verhalten des BF macht es auch nicht möglich, diesem eine Unterkunftnahme bei seiner Bekannten in Wien zu gewähren, da er sich bisher unkooperativ und nicht vertrauenswürdig erwiesen hat.

Der BF hat bereits in Österreich drei Asylanträge gestellt und besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Darüber hinaus sind gegenwärtig die Kriterien der Ziffern 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. Die Ausstellung eines HRZs ist naheliegend.

Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse des BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der BF verfügt in Österreich auch über keine geeigneten Unterkunft- und Einkommensmöglichkeiten - daran ändert auch die Erklärung zur Unterkunftsgewährung in Wien nichts - weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten des BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen ist. Der BF ist in Österreich bereits 2 Mal straffällig geworden und befand sich in Strafhaft. Der BF wurde nach der ersten Haftentlassung wieder im Bereich SMG straffällig.

Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Da aufgrund des bisherigen - oben geschilderten - Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, würde die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, hat sich der BF doch bereits während der Schubhaft nicht besonders kooperativ den Behörden gegenüber gezeigt, womit daher der Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereitelt würde.

Die gegenständlich angeordnete Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Des Weiteren ist dem BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bewusst, dass nach Nigeria rücküberstellt werden wird, da es schon ein Mal für ihn eine HRZ dafür gab und die Ausstellung eines neuen HRZs in Kürze sehr wahrscheinlich ist. Da der BF im gesamten Verfahren betont, nicht nach Nigeria zurückzukehren zu wollen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sofort nach eine Enthaftung untertauchen würde.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Beschränkungen für Reisen nach Nigeria vorübergehend bzw. befristet angeordnet wurden, ist davon auszugehen, dass diese Maßnahmen alsbald wieder aufgehoben oder so eingeschränkt werden, dass das bereits beantragte Reisedokument für den BF ausgestellt und seine Abschiebung durchgeführt werden kann. In Österreich werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bereits schrittweise gelockert. Ein aus den Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie allenfalls resultierendes Abschiebehindernis ist daher aufgrund der zeitlichen Beschränkung dieser Maßnahmen aus heutiger Sicht noch als vorübergehend anzusehen und wird voraussichtlich in der nächsten Zeit wieder wegfallen, sodass die Schubhaft beim BF verhältnismäßig bleibt. Auch in der Mitteilung der EU-Kommission vom 17.04.2020 "COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung" (2020/C 126/02) wird vertreten, dass die von den Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten befristeten Beschränkungen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 nicht so auszulegen sind, als würden sie automatisch den Schluss zulassen, in allen Fällen bestünde keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr (siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1587138114770&uri=CELEX:52020XC0417(07); Zugriff am 22.04.2020).

Sollten die Maßnahmen, insbesondere die Einschränkungen bei internationalen Reisebewegungen, jedoch über Ende Mai 2020 hinaus verlängert oder gar unbefristet angeordnet werden, wird die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF zu hinterfragen sein, zumal dann voraussichtlich nicht mehr von der Möglichkeit einer zeitnahen Abschiebung ausgegangen werden kann.

Zu Spruchpunkt III. Kostenbegehren):

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem persönlichen Eindruck von des BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, konnte die Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der von dem BF aufgestellten, glaubhaften Behauptungen zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird und den Ausführungen im bekämpften Bescheid in der Beschwerde nicht substantiert entgegengetreten wurde. Des Weiteren wurde vom BF keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufwandersatz Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2230631.1.00

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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