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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1968 geborenen MÖ in R, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolfstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1995, Zl. 115.805/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul eingebrachten Eingabe vom 20. Juli 1993 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung gab er eine Adresse in Österreich an. Mit einem Schreiben vom 19. November 1993, beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul eingelangt am 26. November 1993, legte der Beschwerdevertreter diesen Antrag neuerlich nach Ergänzung der Einreichungsunterlagen vor.
Mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt namens des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergangenen Bescheid vom 26. April 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Als seine Adresse im Zeitpunkt der Berufungserhebung gab er ausdrücklich eine Anschrift in Österreich an.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter anderem in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, welcher den gegenständlichen Antrag am 20. Juli 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gestellt habe, sei am 3. November 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher noch bei der Berufungsbehörde anhängig sei. Er halte sich seit seiner Einreise in Österreich auf und habe daher den gegenständlichen Antrag nicht - wie es § 6 Abs. 2 AufG verlange - vor seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (7. September 1995) ist für seine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, maßgebend.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet (auszugsweise):
"(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist."
§ 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995 lautet:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und
..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den gegenständlichen Antrag nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, sondern beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestellt. Auch sei die Antragstellung nicht am 20. Juli 1993, sondern im November 1993 erfolgt.
Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch, daß der Antrag des Beschwerdeführers sehr wohl am 20. Juli 1993 gestellt wurde, allerdings - wie in der Beschwerde zutreffend angeführt - beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul eingebracht wurde.
Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer, welcher die auf seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren beruhende Bescheidfeststellung, er halte sich seit seiner Einreise im Jahre 1992 im Bundesgebiet auf, nicht bestreitet, nichts gewonnen. Mit einer Antragstellung durch einen Vertreter im Ausland, während der Fremde selbst sich in Österreich aufhält, ist der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/1168). Nach dem u.a. aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Normzweck des § 6 Abs. 2 AufG wird für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht nur vorausgesetzt, daß der Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wird, sondern auch, daß die Entscheidung über den Antrag grundsätzlich im Ausland abgewartet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, mwN). Diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt, ist ihm zu entgegnen, daß eine solche in § 6 Abs. 2 AufG nur für den Fall des Verlustes des Asyls vorgesehen ist. Dieser Fall liegt beim Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren nach wie vor anhängig ist, nicht vor. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, stützen, weil er nie eine Aufenthaltsbewilligung hatte. Mit Aufenthaltsbewilligung ist nämlich die in § 1 Abs. 1 AufG genannte Bewilligung gemeint. Eine - dem Beschwerdeführer allenfalls zustehende - vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 des Asylgesetzes 1991 zählt nicht dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738).
Aus diesen Erwägungen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde annahm, der Beschwerdeführer habe mit seiner Antragstellung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Das dort normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland zu stellen und die Entscheidung auch dort abzuwarten, ist nicht als bloße Formvorschrift, sondern als Erfolgsvoraussetzung zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer mit Ausnahme des oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringens nicht darlegt, was er bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers durch die belangte Behörde in Ansehung des Versagungsgrundes nach § 6 Abs. 2 AufG noch vorgebracht hätte. Auf die Beschwerdeausführungen zu den von der belangten Behörde alternativ herangezogenen Versagungsgründe brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Der mit Eingabe vom 29. November 1996 geltend gemachte Umstand, daß der Beschwerdeführer am 26. November 1996 eine österreichische Staatsangehörige geehelicht hat, vermag am Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schon deshalb nichts zu ändern, weil der Verwaltungsgerichtshof der Überprüfung des Bescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung am 7. September 1995) zugrundezulegen hatte.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191238.X00Im RIS seit
02.05.2001