TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 L511 2221672-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L511 2221672-1/6Z

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.05.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 17.06.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich ab 25.04.2019 Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 3, 4).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 07.05.2019, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 02.05.2019 bis 05.05.2019 kein Arbeitslosengeld mehr erhalte (AZ 9)

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen für 02.05.2019 vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst am 06.05.2019 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

1.3. Mit Schreiben vom 02.06.2019, beim AMS eingelangt am 02.06.2019, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 8).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe hinsichtlich des Kontrollmeldetermins keinen Brief erhalten und habe deshalb den Termin nicht einhalten können. Ihm sei erst am 04.05.2019 per E-Mail vom AMS mitgeteilt worden, dass er einen Termin nicht eingehalten habe, weswegen er keine Leistung erhalte. Eine Kontrollterminvorschreibung sei grundsätzlich gar nicht möglich bzw. nötig gewesen, da in der Betreuungsvereinbarung aufgrund der Ausgangssituation des Beschwerdeführers kein Kontrolltermin vereinbart worden sei.

1.4. Mit Bescheid vom 17.06.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 21.06.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 12.06.2019 ab (AZ 6).

Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 25.04.2019, für den 02.05.2019 ein Kontrollmeldetermin samt Rechtsfolgenbelehrung im Falle des Nichterscheinens vorgeschrieben worden. Dieses Schreiben sei ihm postalisch per RSa zugestellt worden. Die Vorschreibung dieses Kontrolltermins stelle keine vermehrte Kontrollterminvorschreibung, sondern die erste Kontrolle dar. Da der Beschwerdeführer am 02.05.2019 nicht zum Termin erschienen sei, sei der Leistungsbezug eingestellt worden.

1.5. Mit Schreiben vom 02.07.2019, eingebracht beim AMS am 28.06.2019, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 5).

2. Die belangte Behörde legte am 22.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor ((Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-21]) und legte über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (OZ 2-3).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, arbeitet seit dem Jahr 2010 immer wieder saisonal in Österreich und erhielt seit 2015 jeweils Arbeitslosengeld in der Zwischensaison (AZ 3, 4, 14).

1.2. Am 23.04.2019 meldete er sich über sein eAMS-Konto arbeitslos und gab dabei an, ab 01.06.2019 bei einem konkret bezeichneten Dienstgeber wieder in Beschäftigung zu stehen, bei dem er in der Folge auch ab 03.06.2019 beschäftigt war. Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer alle vom AMS für erforderlich erachteten Unterlagen vor (AZ 13, 14; OZ 4).

1.3. Mit Leistungsmitteilung vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 25.04.2019 zugesprochen (AZ 4, OZ 2).

1.4. Der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen (AZ 12):

"Wie Sie uns bekannt gegeben haben, endet Ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 01.06.2019. Der Nachweis darüber liegt vor. [...] Aufgrund des absehbaren Endes Ihrer Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage werden aus heutiger Sicht keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet. Bei dringendem Personalbedarf von Unternehmen erhalten Sie von uns trotzdem Bewerbungsvorschläge [...]"

1.5. Zwei Tage nach Leistungsmitteilung und Erstellung der Betreuungsvereinbarung, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2019 ein Kontrollmeldetermin für den 02.05.2019 um 07:30 Uhr beim AMS vorgeschrieben. Der Vorschreibung ist folgende Begründung zu entnehmen: "Der Grund für die Vorschreibung von mehr als einer Kontrollmeldung pro Woche ist: Bitte nehmen Sie zum Termin die Anmeldebescheinigung mit!" (OZ 3).

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-21]; OZ 2-3), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 9, 6)

* Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 8, 5)

* Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 3, 4)

* Arbeitslosmeldung (AZ 13)

* Betreuungsvereinbarung (AZ 12)

* Kontrollmeldevorschreibung vom 25.04.2019 (OZ 3)

* Auszug aus dem Datensystem der Sozialversicherung (OZ 4)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.1.3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 02.05.2019 bis 05.05.2019 gemäß § 49 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollterminen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. [...] Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Primär ist die Einhaltung von Kontrollmeldungen ein Instrument der Arbeitsvermittlung und dient in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen. Wenn es die Situation auf dem Arbeitsmarkt erfordert, zB bei Einsetzen der Saison im Fremdenverkehr, ist die regionale Geschäftsstelle berechtigt, zum Zweck einer entsprechenden Vermittlung bzw. Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte häufigere, unter Umständen sogar tägliche Kontrollmeldungen vorzusehen. Eine solche Meldedichte darf aber nicht zur Schikane ausarten und ist gegenüber der arbeitslosen Person - spätestens im Bescheid betreffend den Anspruchsverlust nach § 49 Abs. 2 AlVG - zu begründen. Andererseits kann das AMS in Zeiten, in denen die Vermittlungsmöglichkeiten gering sind, von der Vorschreibung wöchentlicher Kontrollmeldungen gänzlich absehen, zielen doch die in § 49 vorgesehenen Kontrollen der Arbeitslosen in erster Linie darauf hin, eine Arbeitsvermittlung vorzunehmen. Öftere Kontrollmeldungen können auch dann vorgeschrieben werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitslosengeld nicht gebührt. Auch diese Möglichkeit darf aber nicht schikanös und nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genutzt werden. Besteht der Verdacht des ungebührlichen Leistungsbezugs, dann hat die regionale Geschäftsstelle grundsätzlich von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen zur Feststellung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen und im Fall des Nachweises des ungebührlichen Bezugs die Leistung einzustellen bzw. zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene zurückzufordern. Eine vorübergehende Verdichtung der Kontrollmeldungen kann insofern gerechtfertigt sein, als diese Ermittlungen dadurch erleichtert werden. Es ist aber zu verlangen, dass Arbeitslosen die Verdachtsmomente mitgeteilt werden und, sollten sich diese nicht erhärten, die Kontrollmeldetermine umgehend wieder auf das Regelmaß reduziert werden (Julcher in AlV-Komm §49 Rz1, 4-6; ähnlich aber einschränkender Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz822).

4.2.3. Fallbezogen hat das AMS dem Beschwerdeführer auf Grund seiner elektronischen Antragstellung mit Leistungsmitteilung vom 23.04.2019 einen Leistungsbezug ab 25.04.2019 zugesprochen. Das AMS hat damit auf eine persönliche Vorsprache gemäß § 46 Abs. 1 AlVG verzichtet (so auch das AMS: BVE S7). In der Betreuungsvereinbarung vom 23.04.2019 hat das AMS darüber hinaus die Einhaltung von Kontrollmeldungen gemäß § 49 Abs. 1 gänzlich nachgesehen, indem es auf Vermittlungsbemühungen verzichtete ("Aufgrund des absehbaren Endes Ihrer Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage werden aus heutiger Sicht keine weiteren Vermittlungsbemühungen gestartet.").

4.2.4. Die nachträgliche Vorschreibung vom 25.04.2019 für den 02.05.2019 ist daher, wie dies zunächst auch in dem Schreiben festgehalten wurde, jedenfalls die Vorschreibung einer "öfteren Kontrollmeldung" iSd § 49 AlVG, und nicht, wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, die "erste Kontrollmeldung" iSd § 46 Abs. 1 AlVG oder "normale wöchentliche Meldung" gemäß § 49 Abs. 1 AlVG.

4.2.5. Der Kontrollmeldetermin vom 02.05.2019 diente jedenfalls keiner Arbeitsvermittlung, da das AMS von einer solchen "aufgrund des absehbaren Endes [der] Arbeitslosigkeit und der Arbeitsmarktlage" bereits im Schreiben vom 23.04.2019 Abstand genommen hatte, und auch ein anderer Grund im Schreiben angegeben wurde. Aber auch der angegebenen Grund "Bitte nehmen Sie zum Termin die Anmeldebescheinigung mit". vermag keine öftere Kontrollmeldungsvorschreibung gemäß § 49 Abs. 1 AlVG zu rechtfertigen, da sich daraus kein begründeter Verdacht ergibt, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt (vgl. dazu wie oben zitiert Julcher und Sdoutz/Zechner, jeweils aaO).

Soweit das AMS in der Beschwerdevorentscheidung dazu lediglich pauschal und ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer festhält (BVE S5, 7), dass ein begründeter Verdacht insbesondere gegeben sein könne, "bei Vorliegen einer konkreten Anzeige gegen eine bestimmte Person, oder bei Sachlagen, die unter anderem auf entscheidende Änderungen im persönlichen Bereich des Kunden hinweisen, die für das Ausmaß und den Fortbestand des Anspruches wesentlich sein können (z.B. Auslandsaufenthalt, etc.), oder die begründete Annahme des Vorliegens eines Scheinwohnsitzes besteht", so ist nicht ersichtlich, inwieweit einer dieser Gründe auf den Beschwerdeführer zutreffen sollte, und es ergibt sich auch aus dem Akteninhalt kein Hinweis in diese Richtung.

4.2.6. Zusammenfassend handelte es sich um eine vermehrte Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins iSd § 49 Abs. 1 AlVG, welche jedoch weder auf Grund einer beabsichtigten Arbeitsvermittlung, noch auf Grund eines begründeten Verdacht, dem Beschwerdeführer gebühre die Leistung nicht, angezeigt war. Die Vorschreibung erweist sich daher als nicht rechtmäßig, weshalb deren Nichteinhalten die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen kann (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276 mwN).

4.2.7. Gegenständlich ist daher spruchgemäß (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

III. ad B) Zulässigkeit der Revision:

Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an den Ausführungen in der Literatur Julcher in AlV-Komm §49 Rz1, 4-6 und Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz822. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur gegenständlichen Vorschreibung von öfteren Kontrollmeldungen iSd § 49 AlVG liegt nicht vor, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin Revision zulässig Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2221672.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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