TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 L511 2221449-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L511 2221449-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.04.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , vom 27.06.2019, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 01.05.2019 bezieht er pauschales Kinderbetreuungsgeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1, 2).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 16.04.2019, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG ab 18.03.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Spruchpunkt B schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (AZ 3).

Zu Spruchpunkt A wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.03.2019 nicht eingehalten.

Zu Spruchpunkt B wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits für 07.05.2018 und 25.05.2018 vorgeschriebene Kontrollmeldungen nicht eingehalten. Da er sich dadurch den Instrumenten der Arbeitsvermittlung entzogen habe, sei eine Auszahlung zu Lasten der Versichertengemeinschaft unverhältnismäßig. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen.

1.3. Mit Schreiben vom 15.05.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (AZ 4).

Begründend führte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt A zusammengefasst aus, ihm sei für den 18.03.2019 ein Kontrolltermin in Verbindung mit dem Kursbesuch, XXXX 2019 XXXX , vorgeschrieben worden. Die Vorsprache zu Beginn der Veranstaltung sollte gleichzeitig als Kontrollmeldung im Sinne der Bestimmung des Arbeitslosengesetzes gelten.

1.4. Der gegen Spruchpunkt B erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, XXXX , stattgegeben, weshalb der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

1.5. Im Zuge des vom AMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmefrist die Sach- und Rechtsansicht des AMS zur Kenntnis gebracht, wonach dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 18.03.2019 beim AMS XXXX vorgeschrieben worden sei, falls er die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 18.03.2019 in XXXX nicht beginne (AZ 8). In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, ihm werde immer wieder der gleiche Kurs vorgeschrieben, der aus seiner Sicht weder zielführend noch erfolgversprechend sei. Das AMS habe keine Gründe für die vermehrte Kontrollvorschreibung angeführt. Auch habe sich sein Gesundheitszustand zur die MS verschlechtert (AZ 9).

1.6. Mit Bescheid vom 27.06.2019, Zahl: XXXX , zugestellt am 07.08.2019, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde vom 15.05.2019 ab (AZ 10).

Im Wesentlichen führte das AMS dazu aus, der Beschwerdeführer habe den Auftrag gehabt, ab 18.03.2019 eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in XXXX zu beginnen bzw. für den Fall, dass der Beschwerdeführer diese Maßnahme nicht beginne, finde am 18.03.2019 ein Kontrollmeldetermin beim AMS XXXX statt. Weder habe der Beschwerdeführer die Maßnahme begonnen, noch habe er den Kontrolltermin eingehalten.

1.7. Mit Schreiben vom 12.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 11).

2. Die belangte Behörde legte am 18.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor ((Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-13]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich seit dem Jahr 2012 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AZ 1, 2).

1.2. Bei einem persönlichen Termin des Beschwerdeführers beim AMS am 12.03.2019 wurde ein (neuer) Betreuungsplan (OZ 2/2) errichtet und dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für eine am 18.03.2019 um 08:00 Uhr bei der WIFI XXXX XXXX beginnende Maßnahme (OZ 2/3) ausgehändigt.

1.3. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2019 eine Kontrollmeldevorschreibung für den 18.03.2019 mitgegeben (AZ 8), welche folgenden Wortlaut aufweist: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am 18.3.2019 statt. Der Grund für die Vorschreibung von mehr als einer Kontrollmeldung pro Woche ist: Kurseinstieg XXXX XXXX . Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert [...]".

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt (OZ 1 [=AZ 1-13], OZ 2/1-4, OZ 3), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3, 10)

* Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4, 11)

* Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 1, 2)

* Betreuungsplan vom 12.03.2019 (OZ 2/2)

* Einladungsschreiben vom 12.03.2019 für Maßnahme beginnend am 18.03.2019 (OZ 2/3)

* Vorschreibung vom 12.03.2019 für Kontrollmeldetermin am 18.03.2019 (AZ 8)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, wobei weder der Beschwerdeführer noch das AMS diese in Zweifel gezogen haben.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.1.3. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug ab 18.03.2019 gemäß § 49 AlVG verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Aus dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder den Kontrollmeldetermin am 18.03.2019, 08:30 Uhr, eingehalten hat, noch in die Maßnahme Aktive Arbeitssuche eingestiegen ist.

4.2.3. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist jedoch ausschließlich die mit Bescheid verhängte Sanktion des AMS hinsichtlich des am 18.03.2019 nicht eingehaltenen Kontrolltermins, der Nichtantritt der Wiedereingliederungsmaßnahme war hingegen nicht Gegenstand des Bescheides des AMS.

4.2.4. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

Die wirksame Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins verlangt die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind gemäß § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Für Arbeitslose muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Die wirksame Vorschreibung bedingter Kontrolltermine ist unter diesem Gesichtspunkt der zweifelsfreien Inkenntnissetzung problematisch und sollte vermieden werden (Sdoutz/Zechner, AlVG(15.Lfg 2018) §49 Rz822).

4.2.5. Fallbezogen beinhaltet die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 18.03.2019 weder die genaue Uhrzeit noch den Ort des Kontrollmeldetermins.

4.2.5.1. Soweit das AMS davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei für den 18.03.2019 eine Kontrollmeldung beim AMS XXXX vorgeschrieben worden, falls er nicht die Maßnahme zur Wiedereingliederung am 18.03.2019 beginne (AZ 8), und damit auf einen vom Betreuer des Beschwerdeführers erstellten internen Aktenvermerk vom 12.03.2019 (OZ 2/1) Bezug nimmt, so ist festzuhalten, dass dies dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurde. Weder in der Kontrollmeldevorschreibung vom 12.03.2019 (AZ 8), noch im Betreuungsplan vom 12.03.2019 (OZ 2/2) finden sich Ort, Uhrzeit oder die Bedingung "wenn nicht Maßnahmenbeginn, dann Kontrolltermin" für den Kontrollmeldetermin. Im Gegenteil der einzige örtliche Hinweis in der Kontrollmeldevorschreibung lautet: "Kurseinstieg XXXX XXXX ", aus dem keineswegs der Schluss zu ziehen ist, dass damit ein Kontrollmeldetermin beim AMS XXXX gemeint sein könnte.

4.2.5.2. Aus Sicht des erkennenden Senates wurde daher der Kontrollmeldetermin nicht rechtswirksam vorgeschrieben, weshalb dessen Versäumung die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen kann (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

4.2.6. Gegenständlich ist daher spruchgemäß (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur wirksamen Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins etwa VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276; 07.09.2005, 2004/08/0253 mwN.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2221449.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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