TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 W269 2209304-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

W269 2209304-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.10.2018, GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung des am 10.10.2018 beim Arbeitsmarktservice XXXX eingelangten Vorlageantrages als verspätet, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 24.01.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für 01.09.2016 bis 07.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von ? 3.993,44 verpflichtet.

2. Am 01.08.2018 langte beim AMS ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er unter anderem mitteilte, dass er gegen den Bescheid vom 24.01.2018 "Einspruch" erhoben und "bis heute nichts gehört" habe.

Mit Schreiben vom selben Tag forderte das AMS den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis für die Beschwerdeeinbringung vorzulegen, da bis dato keine Beschwerde beim AMS eingelangt sei.

Am 24.08.2018 langte daraufhin beim AMS ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass er im Februar 2018 postalisch Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018 erhoben habe. Einen Nachweis könne er nicht vorlegen, zumal er die Beschwerde nicht eingeschrieben aufgegeben habe.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wies die belangte Behörde das als Beschwerde gewertete Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.08.2018 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem 01.08.2018 keine Beschwerde oder sonstiges Schreiben des Beschwerdeführers beim AMS eingelangt sei. Der Bescheid des AMS vom 24.01.2018 sei iSd § 26 Abs. 2 Zustellgesetz mit 29.01.2018 als zugestellt anzusehen. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe somit am 26.02.2018 geendet. Die Beschwerde vom 01.08.2018 sei somit verspätet eingebracht worden.

4. In weiterer Folge langte am 10.10.2018 beim AMS ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er ausführte, dass er gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 "Einspruch" erhebe.

5. Mit Bescheid vom 10.10.2018 wies das AMS den Vorlageantrag vom 10.10.2018 als verspätet zurück. Das AMS führte aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 laut Zustellnachweis am 14.09.2018 hinterlegt und ab 14.09.2019 zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die zweiwöchige Vorlagefrist habe somit am 28.09.2018 geendet. Da der Vorlageantrag erst am 09.10.2018 zur Post gegeben worden sei, sei er als verspätet anzusehen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Beschwerdevorentscheidung erst am 27.09.2018 erhalten habe und mit Einbringung am 10.10.2018 die zweiwöchige Vorlagefrist somit gewahrt gewesen sei.

7. Am 12.11.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.03.2020 wurde die Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 26.03.2020 der Gerichtsabteilung W269 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wegen Verspätung zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt; der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend; als Beginn der Abholfrist wurde auf dem Zustellnachweis der 14.09.2018 vermerkt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete sohin am 28.09.2018.

Der undatierte Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte am 10.10.2018 - sohin verspätet - beim AMS ein.

Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.10.2018, GZ: XXXX , wies das AMS den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet eingebracht zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Umstand, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 14.09.2018 zugestellt wurde, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor (siehe auch die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, wonach es für die Zustellung nicht darauf ankommt, wann dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ortsabwesend war, geht aus dem Akteninhalt hervor, wonach der Beschwerdeführer dem AMS eine Ortsabwesenheit weder gemeldet noch eine solche im Zuge des Beschwerdeverfahrens behauptet hat. Der Zustellnachweis enthält keinerlei Hinweise, die auf einen Zustellmangel schließen lassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.09.2018 am 14.09.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 14.09.2018 vermerkt. Eine Ortsabwesenheit, die die Zustellung iSd § 17 Zustellgesetzes verhindert, wurde vom Beschwerdeführer dem AMS weder bekannt gegeben noch im Beschwerdeverfahren behauptet. Auch wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Beschwerdevorentscheidung erst am 27.09.2018 "bekommen" habe, so wurde sie ihm gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz dennoch am 14.09.2018 zugestellt, da bei einer Zustellung durch Hinterlegung der erste Tag der vermerkten Abholfrist als Zustelldatum gilt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 13.09.2018 richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 14.09.2018 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 28.09.2018. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers langte am 10.10.2018 beim AMS ein. Das AMS hat daher mit Bescheid vom 10.10.2018 den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W269.2209304.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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