TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 W171 2231062-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W171 2231062-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien und Kroatien, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in Folge auch BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und wurde am 12.08.2019 durch Exekutivbeamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Personenkontrolle wurde festgestellt, dass sie weder über Barmittel, noch über eine Meldeadresse verfügte. Einer Beschäftigung ging sie nicht nach und sie konnte keine Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes machen.

Am 12.08.2019 wurde ihr eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. In dieser Verständigung wurde der Ermittlungsstand bekanntgegeben und mitgeteilt, dass seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch Behörde oder BFA genannt) beabsichtigt sei, eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG auszusprechen. Gleichzeitig wurde der BF eine Frist von 7 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Bescheid mit folgenden Spruchpunkten erlassen:

I. Gemäß § 66 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005/FPG) idgF, iVm § 55 Absatz 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG) idgF, werden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

II. Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG)idgF, wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

Diese Entscheidung erwuchs am 04.12.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 22.01.2020 wurden die BF durch Amtsorgane auf einem Bahnhof angetroffen. Dabei konnte sich die BF nicht ausweisen. Die einschreitenden Polizeibeamten stellten in weiterer Folge den unrechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet fest. Zur Durchsetzung ihrer Abschiebung wurde die Festnahme ausgesprochen und sie in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Mit Bescheid vom 23.01.2020 wurde über die BF die laufende Schubhaft gem. § 76 Abs. 2. Zi. 2 FPG verhängt.

Am 23.1. bzw. 24.01.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der kroatischen Botschaft eröffnet. Am 25.02.2020 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der serbischen Botschaft eröffnet, welches mit der Zustimmung der Ausstellung am 27.2.2020 bereits abgeschlossen werden konnte.

Am 02.03.2020 verweigerte die BF die Einvernahme ihrer Person durch das BFA.

Eine für den 05.03.2020 geplante Landabschiebung nach Serbien musste wegen des Verhaltens der BF abgebrochen werden. Eine durch den VMÖ geplante freiwillige Ausreise durch Abholung der BF durch ihren Vater am 09.03.2020 wurde von der BF verweigert. Mit 10.03.2020 wurde das Antragsverfahren bei der kroatischen Botschaft wieder aufgenommen.

Aufgrund des Ablaufes der gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgesehenen Frist von vier Monaten legte das BFA den Schubhaftakt dem Gericht am 18.05.2020 zur Entscheidung über die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft von Amtswegen vor.

Am 19.05.2020 ordnete das erkennende Gericht eine amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine bestehende psychische Erkrankung der BF für den 20.05.2020 an. Am 20.05.2020 erging Befund und Gutachten der Amtsärztin aus dem zu entnehmen war, dass sich die BF in einem guten Allgemeinzustand befindet und keine körperlichen Beschwerden hat. Sie leidet an Schafstörungen, Appetitlosigkeit und Dysphorie. Ihr Ductus ist kohärent, sie ist wach und orientiert. Eine über das übliche Maß hinausgehende Belastung durch die Haftsituation ist nicht gegeben. Die BF ist aktuell nicht suizidgerfährdet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 23.01.2020 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 23.05.2020 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung ist bis 24.05.2020 zu treffen.

1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Die BF hat eine Doppelstaatsbürgerschaft. Ein Heimreisezertifikat für Serbien liegt aktuell vor. Die BF verweigerte jedoch bisher vehement ihre Verbringung nach Serbien und gab an Kroatin zu sein. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Kroatien wurde zwischenzeitlich unterbrochen, nun jedoch wieder aufgenommen. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Kroatien ist in den kommenden Wochen zu rechnen.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben.

1.5. Die BF verhielt sich im Rahmen der laufenden Schubhaft bisher stetig unkooperativ und ist sie nicht vertrauenswürdig.

Gesundheitszustand:

2.1. Die BF leidet an Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Dysphorie, ihr Ductus ist jedoch kohärent und zielführend. Sie ist weiterhin trotz dieser Beschwerden haftfähig. Die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft ist trotz dieser Beschwerden dennoch weiterhin verhältnismäßig.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Eine Vorführung vor die kroatische Botschaft hat noch nicht stattgefunden. Die Staatsangehörigkeit der BF zu Serbien und Kroatien ist als sicher anzusehen. Von einer baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates auch für Kroatien ist auszugehen.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung der BF nach Kroatien zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als sehr wahrscheinlich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Die BF verfügt über keinerlei nachgewiesene berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig.

Öffentliches Interesse:

5.1. Die BF war in der Vergangenheit illegal und ohne festen Wohnsitz in Österreich aufhältig und hat sohin gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Sie war für die Behörden trotz bestehender Ausweisung nicht greifbar, verfügte über keinen Wohnsitz und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf die Begleitinformation der behördlichen Aktenvorlage. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) auf den 23.05.2020 fällt. Die gerichtliche Entscheidungsfrist endet daher am 24.05.2020.

Zu. 1.2.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben.

Zu 1.3.: Die Beschwerdeführerin hat nach dem Akteninhalt sowohl die serbische, als auch die kroatische Staatsbürgerschaft. Sowohl eine Abschiebung, als auch eine freiwillige Heimkehr mit Unterstützung des VMÖ, sowie des Vaters der BF, nach Serbien (mit vorliegendem Heimreisezertifikat) sind bisher gescheitert, da die BF sich als Kroatin sieht. Aus dem bisherigen Aktennotizen ergibt sich, dass das bereits eingeleitete Antragsverfahren hinsichtlich eines Heimreisezertifikates für Kroatien aufgrund der Ausstellung eines Zertifikates für Serbien bisher nicht weitergeführt wurde. Nunmehr, da es scheint, eine Abschiebung der BF nach Kroatien durchführen zu können, wurde das bisher bei der kroatischen Botschaft ruhende Verfahren weiter betrieben. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu einer wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden, Verzögerung bei der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF gekommen ist. Eine allfällige Verzögerung dieses Verfahrens hat sich die BF selbst zuzuschreiben, da sie sich einer zulässigen Abschiebung nach Serbien bisher vehement widersetzt hatte.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für Kroatien in den kommenden Wochen erfolgen wird, da nunmehr in allen Bereichen eine Wiederaufnahme der üblichen Amtsgeschäfte zu erwarten ist.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung, welche seinerzeit die rechtliche Grundlage für die Erlassung des Schubhaftbescheides darstellte, nach wie vor Durchsetzbarkeit hat.

Zu 1.5.: Die BF verweigerte am 02.03.2020 eine Einvernahme seitens des BFA, am 05.03.2020 die Abschiebung nach Serbien und am 09.03.2020 die für sie durch Abholung ihres Vaters vom VMÖ organisierte freiwillige Rückreise nach Serbien. Weitere unkooperative Handlungen der BF sind der Anhaltedatei zu entnehmen.

Zu 2.1.: Aufgrund des Gutachtens des amtsärztlichen Dienstes des Polizeianhaltezentrums ergibt sich, dass die BF an Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und Dysphorie leidet, ihr Ductus jedoch kohärent und zielführend ist. Sie ist weiterhin trotz dieser Beschwerden haftfähig und nicht suizidgefährdet. Sie ist dadurch nicht haftunfähig. Die Haftsituation trifft die BF auch nicht über das übliche Maß hinaus, als es bei einer freiheitsentziehenden Maßnahme allgemein üblich ist. Die Fortsetzung der Haft ist daher auch als verhältnismäßig anzusehen.

Zu 3.1.: Die BF verfügt über eine Kopie eines kroatischen Reisepasses und einer Kopie einer serbischen ID-Karte. Die Doppelstaatsbürgerschaft scheint daher evident zu sein. Eine Vorführung vor die kroatische Botschaft konnte bisher noch nicht vorgenommen werden, da durch den zwischenzeitigen Ausbruch der Pandemie CoViD-19 noch kein Termin vereinbart werden konnte. Es ist aber davon auszugehen, dass auch seitens der kroatischen Botschaft in naher Zukunft ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 3.2.: Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür ans Tageslicht gekommen, dass es für die BF nicht möglich wäre, zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den bisher unwidersprochen gebliebenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Es war daher diesbezüglich seitens des Gerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung weiterhin angezeigt, von bestehender Fluchtgefahr auszugehen.

Zu 5.1.: Die der Schubhaft zugrundeliegende Ausweisung gem. § 66 FPG ist seit 04.12.2019 durchsetzbar. Die BF hat gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen und hat sich in der Vergangenheit auch nicht auf andere Weise gekümmert, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass die BF nie über eine Meldeadresse verfügte und unsteten Aufenhalts gewesen ist. Im Sinne der Bestrebung der Republik Österreich ein geordnetes Fremden- und Asylwesen zu haben, kommt daher dem öffentlichen Interesse im konkreten Fall ein höherer Stellenwert, als den persönlichen Interessen der BF zu, zumal es sich bei der BF um eine äußerst unkooperative und nicht vertrauenswürdige Person handelt. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung der BF ist daher unverändert hoch und die Fortsetzung der Schubhaft daher auch weiterhin verhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

3.1.3. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung über die gesetzlich vorgesehene Viermonatsfrist hinaus, weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Betrachtet man die Interessen der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal sie auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.

Die BF war bisher nicht bereit an einer Abschiebung nach Serbien mitzuwirken um so einer Verlängerung der Schubhaft entgegenzuwirken. Aufgrund der bestehenden Doppelstaatsbürgerschaft wird nun versucht auch von Kroatien ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Sie hat es sich daher selbst zuzuschreiben, dass sie nun auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Kroatien warten muss, wiewohl sie sofort nach Serbien ausreisen könnte. Der dem Gericht vorliegenden Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich entnehmen, dass dennoch eine zügige Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung der BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist.

3.1.4. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft), etwa auch auf dem Landweg, besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten der Beschwerdeführerin vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung etwa im Sommer 2020 ist jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 zumindest noch vor dem Sommer weitgehend gelockert und Abschiebungen wieder durchführbar werden.

Ebenso verhält es sich mit den konsularischen Tätigkeiten. Eine Verzögerung der Abschiebung unmittelbar aufgrund dieser Umstände ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich. Eine Abschiebung der BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist daher weiterhin möglich. Im Übrigen steht es der BF frei einer Abschiebung nach Serbien zuzustimmen, um die laufende Schubhaft zeitnah beenden zu können.

4. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit Doppelstaatsbürger Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Pandemie Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2231062.1.00

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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