TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 W124 2130780-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W124 2130780-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab er an, er heiße XXXX , sein Geburtsdatum sei der XXXX , stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Bundesstaat XXXX , Indien, sei ledig und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh sowie der Volksgruppe der Punjabi an. Er habe in der Zeit des Jahres XXXX die Schule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet. Der BF spreche neben Punjabi auch Hindi. Betreffend den zuletzt ausgeübten Beruf gab er an, Landwirt gewesen zu sein.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Eltern in Indien gestorben seien und er nicht mehr zu Hause alleine leben habe wollen. Verwandte würde er in Indien keine mehr haben.

3. Am XXXX fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen folgende Angaben machte:

Nach dem Tod seiner Eltern habe er in Indien niemanden mehr und deswegen beschlossen ins Ausland zu gehen. Außerdem sei ein Nachbar ein Dorfrat ihres Dorfes und habe gewollt, dass er diesem sein Grundstück günstig verkaufe. Er habe den BF auch zwei Mal geschlagen. Da er noch sehr jung gewesen sei, habe er nirgends um Hilfe suchen können. Sein anderer Nachbar habe ihm einen guten Preis für sein Grundstück angeboten und ihm deshalb das Grundstück verkauft. Der BF habe vor dem Dorfvorsteher deshalb Angst gehabt, da er ihn mit Schlägen bedroht habe. Er habe alleine in einem Haus gewohnt und niemand gehabt, der ihn helfen hätte können.

Die Frage, ob der BF jeweils andere Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, beantwortete dieser damit, dass einmal der Dorfrat gemeinsam mit einem Polizisten zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn unter Druck gesetzt habe, dass er sein Grundstück an ihn verkaufe. Der Polizist habe den BF am Arm gepackt und zweimal geschüttelt. Er habe ihm gesagt, dass er sein Grundstück an den Dorfrat verkaufen solle. Daraufhin habe der BF geantwortet, dass er dies machen würde, wenn er ihm dafür einen guten Preis anbieten würde. Nachdem der BF den Verkauf verneint habe, seien die beiden gegangen. Dies sei kurz vor seiner Ausreise gewesen. Er glaube im ersten oder zweiten Monat des Jahres 2014.

Der BF habe Papiere für das Grundstück gehabt. Er wisse aber nicht, ob diese auf seinen Namen gelautet hätten. Er habe nicht darauf geachtet, weil er so oft schikaniert worden sei. Deswegen glaube der BF, dass das Grundstück auf seinen Namen gelautet habe.

Die Frage nach der Größe des Grundstückes beantwortete der BF damit, dass dies ein Kila gewesen sei. Er habe dafür eine Million indische Rupien bekommen. Davon habe er 800.000 indische Rupien dem Schlepper und 200.000 sich selbst behalten. Auf Vorhalt einerseits nicht zu wissen auf wessen Namen Urkunden ausgestellt gewesen seien, andererseits der BF dann das Grundstück verkaufen habe können, gab dieser an, die Grundstücksunterlagen, die er zu Hause gehabt habe, seinen Nachbarn gegeben zu haben. Der BF habe das Geld genommen und sei ausgereist. Er wisse nicht, wie der BF des Nachbarn beweisen habe können, dass es nunmehr sein Grundstück sein würde, wenn der BF ihm lediglich ein Papier gegeben habe. Dies sei im Jahr 2014 gewesen, nachdem die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Es sei dies um den zweiten oder dritten Monat des Jahres 2014 gewesen.

Im Falle der Rückkehr nach Indien, habe der BF Angst vor seinem Dorfrat. Dieser heiße XXXX , besitze ca. 35 Kila große Grundstücke und habe zwei Söhne, die im Ausland leben würden.

Auf die Aufforderung hin von den Übergriffen zu erzählen, gab dieser an, dass er zu ihm nach Hause gekommen sei und ihm Gesichtsschläge gegeben hätte. Er wisse nicht genau, wann dies gewesen sei. Zu Hause sei der Dorfrat drei Mal beim BF gewesen. Er habe ihn zweimal auf der Straße angetroffen, indem er ihn zweimal bedroht habe. Er habe dem BF gesagt, dass er weggehen und ihm sein Grundstück und Haus überlassen solle. Zur Polizei sei der BF nicht gegangen. Er wisse, dass diese nichts machen würde und niemand auf ihn gehört hätte.

Die Frage, wie es sein könne, dass der BF ohne Vormund gewesen sei, beantwortete dieser damit, dass viele Kinder auf der Straße leben würden. Er habe die Möglichkeit gehabt sein Grundstück zu kaufen und das Geld in die Ausreise zu investieren. Über einen Freund mit dem Namen XXXX , welcher aus demselben Dorf, wie der BF stamme, habe er Kontakt zu einem Schlepper gehabt.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF aus, dass er am XXXX in XXXX , im Dorf XXXX , im Bezirk XXXX geboren sei. Im Zuge dieser Aussage wurde eine Kopie einer indischen Geburtsurkunde vorgelegt. Diese sei bei ihm zu Hause gelegen. Sein Vater habe mehrere Kopien der Geburtsurkunde zu Hause gehabt. Sein Vater sei im Alter von 35 Jahren und seine Mutter im Alter von 33 Jahren verstorben. Gelebt habe der BF bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX . Es würde keine Straßennamen und Hausnummern geben. Sein Vater sei ein Landwirt und seine Mutter Hausfrau gewesen.

Die Frage, ob der BF seine Großeltern noch gekannt habe, beantwortete dieser damit, dass er ca. 6 Jahre gewesen sei, als diese verstorben seien. Bis zur sechsten Klasse sei er in die Schule gegangen.

Nach Österreich sei er im XXXX gekommen. In Österreich habe der BF einen Inder kennengelernt, der ihm gesagt habe, wohin er gehen solle, um Asyl anzusuchen. Danach habe ihn der Schlepper in einen indischen Tempel gebracht, von wo aus er mit dem Zug nach Italien gefahren sei. In Rom habe er sich im Stadtviertel XXXX aufgehalten und sei nach zwei Monaten wieder mit dem Zug nach Österreich zurückgekehrt. In Italien hätte er sich bei seinen Freunden aufgehalten und das Geld aus Indien mitgenommen. Die Freunde, zwei Inder und einen pakistanischen Staatbürger habe er in Rom kennen gelernt.

4. In der Stellungnahme des den minderjährigen BF vertretenen Beschwerdeführervertreters vom XXXX wurde nach Wiederholung der Fluchtgeschichte des BF angeführt, dass aus den Länderberichten zu entnehmen sei, es würde in Indien keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und keine Sozialhilfe bzw. soziales Netz geben.

Im Falle der Rückkehr des BF wäre der Minderjährige gezwungen ohne jegliche Unterstützung selbst für eine Unterkunft und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Lage im Land und angesichts des jugendlichen Alters des BF würde dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ein ausbeuterisches Beschäftigungsverhältnis gedrängt werden.

In der Folge wurde auf die Problematik der Kinderarbeit und der sich daraus ergebenden Probleme hingewiesen.

5. In den vom BFA an die Staatendokumentation gegebenen Auftrag zu eruieren, ob die Eltern des Antragstellers noch leben oder bereits verstorben seien bzw. der BF Angehörige in Indien, insbesondere in seinem Heimatort haben würde, wurde am XXXX mitgeteilt, dass im Rahmen der Recherche drei Dörfer mit dem Namen XXXX aufgesucht worden seien. Hinweise auf den BF oder dessen Familie hätten sich keine ergeben. Allerdings hätte ein Dorf mit dem Namen XXXX , Distrikt XXXX erhoben werden können. Dort habe sich bei der Befragung von Schülern ergeben, dass eine Person mit dem vom BF geführten Namen dort leben würde. Über den Aufenthalt des BF habe nichts in Erfahrung gebracht werden können.

Durchgeführte Erhebungen hätten ergeben, dass der BF ein Einwohner des Dorfes XXXX im Distrikt XXXX sei. Das Alter des BF wurde mit 18 bis 20 Jahren angegeben. Besucht habe dieser die XXXX bis zur 10. Klasse und habe der BF einen Bruder mit dem Namen XXXX , welcher zwischen 15 und 16 Jahre alt sein würde.

Der Vater des BF sei vor zwei Jahren im Ausland verstorben. Väterlicherseits habe der BF drei Onkel und zwei Tanten, die verheiratet sein würden, wobei ein Onkel im Ausland lebe. Die Mutter des BF sei Hausfrau und in der Landwirtschaft beschäftigt. Sie würde mit ihrem Sohn in der Stadt XXXX leben. Die Recherche habe ergeben, dass der BF weder an XXXX noch an eine sonstige Person Land verkauft habe und auch kein Problem mit XXXX haben würde.

6. Im Zuge der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift, wurden diesem die ermittelten Ergebnisse zur Kenntnis gebracht. Den Vorhalt, gesagt zu haben, die Schule bis zur 10. Klasse besucht zu haben, verneinte dieser, indem er ausführte nur sieben Jahre in die Schule gegangen zu sein. Auf Vorhalt beim letzten Mal gesagt zu haben die Schule bis zur sechsten Klasse besucht zu haben, bejahte dieser, indem er ausführte die sechste bzw. siebte Klasse besucht zu haben.

Den Vorhalt, dass die Erhebung ergeben hätte, dass er zwischen 18 und 20 Jahre alt sein würde, einen Bruder mit dem Namen XXXX , welcher zwischen 15 und 16 Jahren alt sein würde, verneinte der BF und gab an keinen Bruder zu haben. Ebenso wurden die Ermittlungsergebnisse, dass der BF in Indien Onkel und Tanten haben würde vom BF verneint. Nachdem der BF des weiteres das Ermittlungsergebnis, dass seine Mutter noch leben würde, verneinte und die Frage in den Raum stellte, wo man gewesen sei, wurde ausgeführt, dass die Recherechen im Dorf XXXX gemacht worden seien. Der BF bestätigte daraufhin das Heimatdorf des BF, gab aber zu den Ermittlungsergebnissen zu bedenken, dass man ihn vielleicht unter einem falschen Namen gesucht habe. Es würde mehrere Personen mit demselben Namen geben.

7. In einer Stellungnahme der den BF vertretenen kirchlichen Einrichtung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht möglich sei zu beurteilen, ob die befragten Bewohner des Dorfes im konkreten Fall überhaupt als Auskunftsperson qualifiziert gewesen wäre. Allein der Umstand, dass nicht auch unterrichtende Lehrer der Schule befragt worden seien, zeige bereits deutlich, dass nicht seriös recherchiert worden sei. Hinsichtlich des Grundstückskaufs wurde ausgeführt, dass die Informationen aus öffentlichen Büchern oder den betreffenden Personen selbst stammen hätten müssen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt stellte fest, dass der BF indischer Staatsangehöriger sei. Er sei ledig gesund und würde keine Medikamente einnehmen. Ins Bundesgebiet sei er unrechtmäßig eingereist und bisher strafrechtlich nicht verurteilt worden. Nicht festgestellt werden habe können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Ebenso keiner Verfolgung durch dritte Personen.

Zum Entscheidungszeitpunkt würde die Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des BF nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

In Österreich habe der BF weder familiäre noch sonstige soziale Anknüpfungspunkte. In Indien hingegen lebe ein Großteil seiner Angehörigen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen auch nicht auf glaubhafte Weise darlegen habe können. Einerseits habe er große Furcht vor dem mutmaßlichen Verfolger gehabt, sodass er Indien habe verlassen müssen. Andererseits habe er es, trotz seiner behaupteten Angst vor Übergriffen, an seinen Nachbarn verkauft, um einen größeren Profit herauszuholen. Umso abwegiger sei auch die Behauptung erschienen, dass ihm von der Polizei gedroht worden sei. Der BF habe gemeint der Dorfrat sei mit einem Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, um ihn zu ermahnen, dass er an den Dorfrat verkaufen solle. Obwohl der BF als Minderjähriger seinen eigenen Angaben nach allein gewesen sei und keinen Schutz zu erwarten gehabt hätte, hätte er geantwortet einen guten Preis machen zu müssen. Es sei anzunehmen, dass in einer solchen Situation, in der der BF um sein Leben hätte fürchten müssen, auf so eine Forderung eingegangen wäre. Der BF sei seinen Angaben nach mutig gewesen. Er hätte den Forderungen getrotzt und über den Preis verhandelt. Im Gegensatz dazu habe er Angst um sein Leben gehabt. Selbst wenn man das jugendliche Alter des BF in Betracht ziehe, erscheine es unglaubwürdig. Gerade deshalb und auf Grund seiner Behauptung keine Angehörigen in Indien zu haben, wäre so ein Verhalten umso abwegiger.

Hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse habe die Vertreterin des BF angegeben, dass die Quellen der Recherche nicht eindeutig benannt worden seien und in eventu qualifiziert gewesen wären. Die Ermittler hätten sich an die Behörden wenden oder deren Informationen aus öffentlichen Büchern holen sollen.

Zunächst sei darauf zu verweisen, dass Anfragebeantwortungen verpflichtenden Standards der Staatendokumentation folgen würden. Des weiteres sei anzuführen, dass die Behörde, wie auch in der Einvernahme angegeben, keine Daten an die Behörden des Herkunftslandes weitergebe und demnach keine Nachfrage nach persönlichen und personenbezogenen Daten bei den Behörden möglich sei. Welche Informationen aus den öffentlichen Büchern geholt werden hätten sollen sei fraglich, zumal der BF in seiner Einvernahme am XXXX angegeben habe nicht zu wissen auf wessen Namen die Grundstücksunterlagen ausgestellt gewesen seien. Der BF hätte den Nachbarn die Unterlagen gegeben und das Geld genommen. Anschließend seien er ausgereist. Somit würde bereits aus dieser Aussage klar hervorgehen, dass selbst wenn es sich so zugetragen hätte, dies nicht in öffentlichen Büchern dokumentiert gewesen wäre. Wesentlich sei des weiteres, dass der BF Verwandte und somit ein familiäres Netzwerk in Indien habe, zumal er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine minderjährige Person gewesen sei.

Die Pauschalaussage der Vertreterin des BF, es sei zu einer Verwechslung gekommen, da in Indien viele den Namen Singh tragen würden, würden durch seine Angaben ad absurdum geführt werden, da der BF die Adresse angegeben habe, demnach der Ort der Recherche stimmen würde. Weiteres habe der BF angegeben, dass der Familien-, und Vorname der Großeltern stimmen würde. Auch der Name der Schule stimme. Des weiteres sei aus den Einvernahmen ersichtlich, dass auch die Vor-, und Familiennamen seiner Eltern mit den ermittelten Namen übereinstimmen würden. Dass es in all diesen Punkten zu einer Verwechslung gekommen sei, grenze an eine Unmöglichkeit. Demgegenüber stelle weder der BF noch seine Vertreterin ein plausibles nachvollziehbares Argument entgegen.

Zum Rechtsatz in der Stellungnahme, der sich auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2003, 99/20/0578 beziehe, sei anzuführen, dass die ermittelten Namen und Orte mit den Aussagen des BF übereinstimmen würden und er diese auch teilweise bestätigt habe. Zudem gehe hervor, dass "eine Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes bei der österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers kein Beweismittel durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung" darstelle. Es handle sich um ein Beweismittel eigener Art, das aufgrund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des §§ 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein könne, bei dessen Würdigung stets zu berücksichtigen sei, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensanwaltes einer Kontrolle weitgehend entziehe und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nehmen würde, sei fehlerhaft (vgl. VwGH, 2011/01/0129).

Anzumerken sei, dass der BF wesentliche Elemente bestätigt habe. Es sei weiter anzuführen, dass die Anfrage herangezogen worden sei, um die Behauptungen des BF zu bestätigen oder zu widerlegen. Im Falle des BF liege dem Vorbringen von diesem keine Bestimmung einer Asylrelevanz per se zugrunde.

Es existiere kein Meldewesen in seinem Heimatland, wie sich aus dem Länderinformationsblatt zur Lage in Indien ergeben würde, sodass dem BF jedenfalls die Möglichkeit offenstehen würde, sich an einen anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu begeben, um seinen Problemen zu entgehen. Dass man den BF in ganz Indien suchen und finden solle, sei wie erwähnt, widersprüchlich zum Länderinformationsblatt der geschilderten allgemeinen Lage und somit auch aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche vom BF im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen als unglaubwürdig einzustufen gewesen seien. Der BF sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetztes gerecht zu werden, weshalb es im Falle des BF keinesfalls zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Es sei nichts hervorgekommen, dass es eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen lasse. Es würden auch keine anderen Hinweise dafür bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnte. In Indien würde nicht eine solche extreme Gefährdungslage bestehen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung ausgesetzt sein würde.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um eine erwachsene und gesunde Person handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich in seinem Heimatland eine Existenz aufbauen könne. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage der Arbeitsmöglichkeit betreffen würde, sei zu erwarten, dass eine völlig ausweglose Situation im Falle des BF nicht bestehen würde. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würde, zumal er weder Deutsch sprechen würde noch einen Nachweis über seine Integration vorlegen habe können. Der BF befinde sich seit kurzer Zeit im österreichischen Bundesgebiet, sei illegal eingereist und habe kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basieren würde. Die Angehörigen des BF würden sich im Herkunftsland befinden und habe der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend der BF mit der illegalen Einreise gehandelt habe.

Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels habe nach § 55 AsylG zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden würde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden sei.

9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

10. Am XXXX langten die Beschwerdevorlage sowie der Verfahrensakt des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Ladung des BF zur Verhandlung vor dem BVwG am XXXX wurde diesen gleichzeitig die aktuellen Länderberichte zu Indien mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

12. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:

[...]

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

R an die Dolmetscherin: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: In Punjabi.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er die Dolmetscherin gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF: Ich bin gesund.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder/bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

RV legt folgende Unterlagen vor:

* Ein Schreiben der XXXX vom XXXX , welches in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen wird.

* Gewerberegisterauszug vom 16.07.2019, welcher in Kopie als Beilage ./B zum Akt genommen wird.

* Erklärungen zum XXXX , welche in Kopie als Beilage ./C zum Akt genommen werden.

* XXXX , welches in Kopie als Beilage ./D zum Akt genommen wird.

* XXXX , welche in Kopie als Beilage ./E zum Akt genommen wird.

* XXXX , welches in Kopie als Beilage ./F zum Akt genommen wird.

* XXXX vom 31.10.2019 bis 31.01.2020, welche in Kopie als Beilage ./G zum Akt genommen werden.

Eröffnung des Beweisverfahrens

Zum bisherigen Verfahren:

Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht.

R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.

R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

R (auf Deutsch): Wie heißen Sie und wann wurden Sie geboren?

BF (auf Deutsch): Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren.

R (auf Deutsch): Wo wurden Sie geboren?

BF (auf Deutsch): Ich bin in Indien, in der Stadt XXXX , im Dorf XXXX .

Anm. der D: XXXX ist keine Stadt, sondern ein Bundesland.

R (auf Deutsch): In welcher Stadt?

BF (auf Deutsch): XXXX . (siehe Beilage ./H).

R (auf Deutsch): Welchen Schulabschluss haben Sie in Österreich gemacht?

BF (auf Punjabi): Den Pflichtschulabschluss.

R (auf Deutsch): Haben Sie außer der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse auch noch wo anders gelebt?

BF (auf Deutsch): Nur dort.

R (auf Deutsch): Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie in Indien gehabt?

BF (auf Deutsch): Ich bin nur bis 6. Klasse gegangen.

R (auf Deutsch): Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

BF (auf Deutsch): Ich glaube ich war 14 Jahre alt.

R (auf Deutsch): Wann beginnt man in Indien in die Schule zu gehen?

BF (auf Deutsch): Das weiß ich nicht. Ich war vier oder fünf Jahre alt, als ich das erste Mal zur Schule gegangen bin.

R (auf Deutsch): Haben Sie die eine oder andere Klasse wiederholen müssen?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Haben Sie einmal die Schule unterbrechen müssen?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Wie alt waren Sie, als Sie Indien verlassen haben?

BF (auf Deutsch): Ich war 14 habe ich gesagt.

R (auf Deutsch): Wie heißt Ihr Vater?

BF (auf Deutsch): XXXX . BF korrigiert: XXXX .

R (auf Deutsch): Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?

BF (auf Deutsch): Er war Bauer.

R (auf Deutsch): Hat Ihr Vater eigene Grundstücke?

BF (auf Deutsch): Ja, eine.

R (auf Deutsch): Was wird auf diesem Grundstück angebaut?

BF (auf Deutsch): Zum Beispiel Reis, Kartoffel. Es geht um meinen Vater, was er anbauen will.

R (auf Deutsch): Haben Sie ihm bei dieser Arbeit geholfen?

BF (auf Deutsch): Manchmal, ein bisschen.

R (auf Deutsch): Was haben Sie da gemacht?

BF (auf Deutsch): Mit spielen......

Fragewiederholung auf Punjabi.

BF (auf Punjabi): Ich habe beim Anbau geholfen.

R (auf Deutsch): Wer betreibt das Grundstück jetzt?

BF (auf Punjabi): An den, an den wir das Grundstück verkauft haben.

R (auf Deutsch): An wen wurde das Grundstück verkauft?

BF (auf Deutsch): XXXX .

R (auf Deutsch): Wie heißt Ihre Mutter?

BF (auf Deutsch): XXXX .

R (auf Deutsch): Was arbeitet Ihre Mutter?

BF (auf Deutsch): Hausfrau.

R (auf Deutsch): Wie viele Geschwister haben Sie?

BF (auf Deutsch): Keine.

R (auf Deutsch): Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF (auf Deutsch): Er hat auch keine.

R (auf Deutsch): Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF (auf Deutsch): Auch keine.

R (auf Deutsch): Wo leben Ihre Großeltern?

BF (auf Deutsch): Sie leben nicht mehr.

R (auf Deutsch): Wo haben sie gelebt?

BF (auf Deutsch): In Indien.

R (auf Deutsch): Väterlicherseits?

BF (auf Deutsch): In XXXX .

R (auf Deutsch): Mütterlicherseits?

BF (auf Deutsch): Weiß ich nicht.

R (auf Deutsch): Wovon haben Sie in Indien gelebt?

BF (auf Deutsch): Nur Schule gegangen.

R (auf Deutsch): Von was haben Sie gelebt?

BF (auf Deutsch): Normal.

R (auf Deutsch): Was heißt, Sie haben normal gelebt, wenn ich Sie frage, von was Sie gelebt haben?

BF (auf Deutsch): Von Schule gekommen, nach Hause gekommen, draußen gespielt.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF (auf Punjabi): Meine Eltern haben mich unterstützt.

R (auf Punjabi): Wovon haben Sie tatsächlich gelebt?

BF (auf Punjabi): Ich habe kein eigenes Einkommen gehabt, mein Vater ist für meinen Lebensunterhalt aufgekommen.

R (auf Deutsch): Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF (auf Deutsch): Gut.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF (auf Punjabi): Früher habe ich gearbeitet und jetzt mache ich eine Ausbildung. Ich lebe von meinem Ersparten.

R (auf Deutsch): Wenn Sie sagen: "Früher habe ich gearbeitet", in welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?

BF (auf Deutsch): In der Nacht habe ich gearbeitet.

R (auf Deutsch): Wie lange haben Sie gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Ich habe ein Jahr gearbeitet.

R (auf Deutsch): Als was haben Sie in diesem einen Jahr gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Zeitung.

R (auf Deutsch): Was heißt Zeitung?

BF (auf Deutsch): Zeitungausverteilung Leute.

R (auf Deutsch): Wann haben Sie mit dieser Tätigkeit begonnen und wann haben Sie damit aufgehört?

BF (auf Deutsch): Ich habe am XXXX mit dieser Arbeit begonnen bis Mai. Dann habe ich eine Operation gehabt im Rücken, ich war sechs bis sieben Monate am Bett. Dann wieder habe ich im XXXX , glaube ich, wieder angefangen.

R (auf Deutsch): Bis wann haben Sie dann gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Ganz Jahre vielleicht XXXX . Dann habe ich Lieferung angefangen im XXXX .

R (auf Deutsch): Wie lange haben Sie die Liefertätigkeit durchgeführt?

BF (auf Deutsch): Bis vier Monat. Vier Monate gearbeitet. Bis Mai habe ich gearbeitet. Diesen Monat habe ich keinen Lohnzettel bekommen.

R (auf Deutsch): Warum haben Sie im Mai keinen Lohnzettel bekommen?

BF (auf Punjabi): Am 15. bekomme ich vom Mai den Lohnzettel.

BF fragt D welcher Monat jetzt ist. D sagt ihm, dass jetzt März sei.

BF meint den Lohnzettel für März zu bekommen.

R (auf Punjabi): Wieviel haben Sie durchschnittlich im Jahr XXXX monatlich verdient?

BF (auf Punjabi): Im gesamten Jahr XXXX habe ich ca. 2.500 Euro verdient.

R (auf Punjabi): Wie viel haben Sie im gesamten Jahr XXXX an SV bezahlt?

BF (auf Punjabi): Das hat die Firma bezahlt. Ich habe damals in einem Heim gelebt. Meine Betreuerin hat alles bezahlt.

R (auf Deutsch): Wie hat Ihre Betreuerin geheißen?

BF (auf Deutsch): XXXX . Ich kenne sie nur als XXXX .

R (auf Deutsch): Wie lange sind Sie schon in Österreich?

BF (auf Deutsch): Sechs Jahre.

R (auf Deutsch): Wie viel Geld haben Sie durchschnittlich im Jahr 2019 verdient?

BF (auf Deutsch): Verdient? Ca. 4.000 bis 5.000 Euro.

R (auf Deutsch): Was haben Sie jetzt im Jahr 2018 für eine Tätigkeit gemacht und was haben Sie im Jahr 2019 für eine Tätigkeit gemacht?

BF (auf Deutsch): Ich habe Zeitungen verteilt.

R (auf Deutsch): Wann sind Sie mit Ihrer Schulausbildung fertig geworden?

BF (auf Deutsch): XXXX .

R (auf Deutsch): Haben Sie nach dem Schulabschluss einen Berufswunsch gehabt?

BF (auf Deutsch): Ich habe viel gesucht, als Lehrstelle.

R (auf Deutsch): Hätten Sie jede Lehrstelle bzw. Arbeit angenommen?

BF (auf Deutsch): Ja, jede, aber nicht bekommen.

R (auf Punjabi): Haben Sie einen Arbeitgeber gefunden, der für Sie um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht hat?

BF (auf Punjabi): Nein, ich kenne nicht so viele Leute.

R (auf Punjabi): Nehmen Sie jetzt auch noch immer wieder Leistungen aus der GV in Anspruch?

BF (auf Punjabi): Nein, das letzte Mal war im Jahr XXXX . Seitdem ich privat wohne, beziehe ich keine Leistungen.

R (auf Deutsch): Wo wohnen Sie jetzt?

BF (auf Deutsch): Privat.

R (auf Deutsch): Haben Sie einen eigenen Mietvertrag?

BF (auf Deutsch): Nein, ich wohne mit meinem Freund.

R (auf Deutsch): Wer zahlt die Miete?

BF (auf Deutsch): Ich.

R (auf Deutsch): Wie hoch ist die Miete?

BF (auf Deutsch): 430 Euro, es ist eine Gemeindewohnung.

R (auf Deutsch): Auf wen lautet der Mietvertrag?

BF (auf Deutsch): Auf meinen Freund. Wir zahlen zusammen.

R (auf Deutsch): Sie haben zuerst gesagt, Sie zahlen die Miete. Jetzt sagen Sie, dass Sie zusammen die Miete zahlen?

BF (auf Deutsch): Ich zahle meinen Teil und er seinen Teil.

R (auf Deutsch): Wie hoch ist Ihr Anteil?

BF (auf Deutsch): Fragt, was ist ein "Anteil"?

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF (auf Punjabi): Ich zahle die Hälfte von 430,00 Euro.

R (auf Deutsch): Das sind wie viel?

BF (auf Deutsch): Insgesamt 450. Er zahlt 225 und ich zahle ebenfalls 225.

R (auf Deutsch): Wie hoch sind die Betriebskosten?

BF (auf Punjabi): Das weiß ich nicht. Er ist der Hauptmieter.

R (auf Deutsch): Wie viel bleibt Ihnen durchschnittlich im Monat zum Leben?

BF (auf Deutsch): 400 oder so etwas. Ich verstehe nicht, was Sie sagen.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF: Ich lebe von meinen Ersparnissen. Das, was auf der Bank übrig bleibt, von dem lebe ich.

R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage.

BF: Im Monat kann ich maximal 400 bis 500 Euro ausgeben.

R (auf Deutsch): Wie geht es sich aus, wenn Sie im Jahr durchschnittlich 4-5.000 Euro verdienen?

BF (auf Deutsch): In einem Monat verdiene ich das.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF: Meine Ausgaben sind nicht fix, sie sind unterschiedlich. Es kommt darauf an, wie viel Geld ich im Monat brauche. Manchmal komme ich mit 300 Euro im Monat aus, manchmal mit 400.

R (auf Deutsch): Sind Sie in einem Verein, Club oder in einer Organisation Mitglied? Üben Sie dort eine Tätigkeit aus?

BF (auf Deutsch): Die Frage habe ich nicht verstanden.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF: Ich besuche nur den SIKH-Tempel, ansonsten besuche ich nur den Nachbarn. Ich bin weder in einem Verein oder einem Club.

R (auf Deutsch): Sind Sie verheiratet?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Punjabi): Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF (auf Punjabi): Ich habe schon eine Freundin, aber wir leben nicht zusammen.

R (auf Punjabi): Was heißt für Sie "eine Freundin haben"?

BF (auf Punjabi): Wir lieben einander. Wir denken über Heirat nach.

R (auf Deutsch): Wie heißt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): BF gibt an " XXXX " geschrieben zu haben. (siehe Beilage ./I).

BF wird aufgefordert, den Namen seiner Freundin zu buchstabieren: XXXX .

R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Im 23. Bezirk.

R (auf Deutsch): Wo wohnt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Weiß ich nicht.

R (auf Deutsch): In welcher Straße wohnt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Weiß ich nicht, ich bin nie zu ihr nach Hause gegangen.

R (auf Deutsch): Seit wann kennen Sie Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Drei Jahre.

R (auf Deutsch): Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Österreich.

R (auf Deutsch): Woher kommt Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): Pakistan.

R (auf Deutsch): Wo ist Ihre Freundin geboren?

BF (auf Deutsch): In Pakistan.

R (auf Deutsch): In welcher Sprache sprechen Sie miteinander?

BF (auf Deutsch): In Urdu.

R (auf Deutsch): Weiß Ihre Freundin, dass Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben?

BF (auf Deutsch): Ja, sie weiß schon.

R (auf Deutsch): Haben Sie ihr das von Anfang an erzählt?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Was arbeitet Ihre Freundin?

BF (auf Deutsch): XXXX .

R (auf Deutsch): Als was arbeitet sie?

BF (auf Deutsch): Sie fragen sie, wo sie hingehen sollen bzw. können.

R (auf Deutsch): Warum waren Sie noch nie bei ihr zu Hause?

BF (auf Deutsch): Weil sie viel arbeitet.

R (auf Deutsch): Warum haben Sie Ihre Freundin noch nie bei ihr zu Hause besucht?

BF (auf Deutsch): Sie ist Muslimin.

R (auf Punjabi): Warum waren Sie noch nie bei ihr zu Hause?

BF (auf Punjabi): Ihre Familie stammt aus Pakistan, sie sind Moslems. Ich bin aus Indien und bin SIKH. Sie wissen schon, dass es Feindschaft gibt zwischen Indien und Pakistan. Daher wird ihre Familie unsere Beziehung nicht akzeptieren.

R (auf Punjabi): Wie stellen Sie sich dann eine Zukunft mit Ihrer Freundin vor, wenn eine Feindschaft besteht?

BF (auf Punjabi): Zuerst muss ich schauen, dass ich hier Asyl bekomme und wenn ich in Österreich wohnen darf, dann werden wir langsam versuchen, ihrer Familie von unserer Beziehung zu erzählen und diese umzustimmen.

R (auf Punjabi): Haben Sie in Österreich - abgesehen von Ihrer aus Pakistan stammenden Freundin - noch weitere Freunde?

BF (auf Punjabi): Ja, ich habe viele Freunde.

R (auf Punjabi): Was würden Sie aus Ihrer Sicht befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?

BF (auf Punjabi): Angst als solche habe ich keine, aber ich kann nicht in mein Dorf zurück, da ich niemanden dort kenne. Ich wüsste nicht, wo ich dort wohnen sollte. Ich weiß nicht, ob ich meinen Lebensunterhalt verdienen könnte. Außerdem gibt es in Indien immer Proteste und Probleme, zB wie Sie aus den Medien erfahren, was in Neudehli passiert ist usw. Ich habe keine Ausbildung in Indien genossen und würde auch keine Arbeit finden.

Sie haben von mir Länderfeststellungen zugesandt bekommen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

RV: Ich möchte abschließend eine Stellungnahme abgeben.

R an BF: Wollen Sie zu den Länderfeststellungen etwas sagen?

BF (auf Punjabi): Das was man selbst sieht und das, was man liest, da ist ein großer Unterschied. Ich war sehr jung, als ich Indien verlassen habe. Ich habe keinen Bezug zu Indien, außer dass ich dort geboren wurde. Ich sehe meine Zukunft in Österreich. Mir gefällt das Land und die Leute. Hier gibt es gute Gesetze und die Lebensweise ist sehr gut. Ich möchte in Österreich etwas aus meinem Leben machen.

R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (auf Deutsch): Ich lerne nur, weil ich am 16. eine Prüfung habe.

R (auf Deutsch): Welchen 16.?

BF (auf Deutsch): Jetzt den 16. dieses Monats.

D merkt an, dass diese übersetzen soll, dass er gerne mit älteren Menschen arbeitet und er fragt immer nach deren Wohl.

R (auf Deutsch): Machen Sie dazu einen Kurs?

BF (auf Deutsch): Ja.

R (auf Deutsch): Warum haben Sie Indien verlassen?

BF (auf Deutsch): Ich habe dort keine Eltern.

R (auf Deutsch): Wo sind Ihre Eltern?

BF (auf Deutsch): Gestorben.

R (auf Deutsch): Wann ist Ihre Mutter gestorben?

BF (auf Deutsch): Anfang XXXX . Datum weiß ich nicht. Es ist im Jänner glaube ich.

R (auf Deutsch): Woran ist Ihre Mutter gestorben?

BF (auf Deutsch): Sie war krank.

R (auf Deutsch): Welche Krankheit hat sie gehabt?

BF (auf Deutsch): Sie hat Herzprobleme bekommen.

R (auf Deutsch): War das ein Herzinfarkt, ein Herzversagen?

BF (auf Deutsch): Es war ein Herzinfarkt.

R (auf Deutsch): War sie länger in Behandlung?

BF (auf Deutsch): Ich war ein Kind, ich weiß es nicht genau.

R (auf Deutsch): War es ein Herzinfarkt, der von heute auf morgen gekommen ist oder hat sich die Krankheit über einen längeren Zeitraum gezogen?

BF (auf Deutsch): Es war länger.

R (auf Deutsch): Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF (auf Deutsch): Am XXXX bei einem Motorradunfall.

R (auf Deutsch): Wann sind Sie dann genau ausgereist?

BF (auf Deutsch): XXXX .

R (auf Deutsch): Wann genau?

BF (auf Deutsch): Nachdem mein Vater, Mutter gestorben ist. Im Oktober ich bin nach Österreich gekommen. Genau weiß ich nicht.

Fragewiederholung auf Punjabi:

BF: Ich habe 2014 Indien verlassen, das Monat habe ich vergessen.

R: War es Anfang des Jahres, oder Mitte, oder Ende des Jahres XXXX ?

BF (auf Punjabi): Vielleicht im Juli oder August XXXX .

R (auf Deutsch): Wie lange besuchen Sie schon den Kurs in Österreich?

BF (auf Deutsch): Ich gehe seit 2 Wochen in den Kurs.

R (auf Deutsch): Haben Sie vorher schon einmal in einem Pflege- oder Altersheim gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Nein.

R (auf Punjabi): Wie sind Sie dann auf die Idee gekommen diese Arbeit zu machen?

BF (auf Punjabi): Meine "österreichische Mama, die draußen sitzt", deren Freundin arbeitet in einem Behindertenheim. Eigentlich hat sie einen Pferdestall, dort kommen ältere Menschen oder auch Kinder, die eine Therapie mit Tieren brauchen. Sie hat mich beraten, dass ich auch so etwas machen kann, nämlich mit Behinderten arbeiten. Ich habe es selbst gespürt, dass ich gerne mit älteren Menschen zusammen bin, dass ich gerne mit ihnen rede.

R (auf Punjabi): Was sollen Sie können, wenn Sie mit dieser Ausbildung fertig sind? Als was sollen Sie eingesetzt werden?

BF (auf Punjabi): Ich werde als Heimhelfer arbeiten können. Ich könnte dann ältere Menschen betreuen und ihren Alltag erleichtern, Einkäufe erledigen, im Haushalt helfen, eventuell für sie kochen. Wenn sie ein Guthaben fürs Handy brauchen, kann ich das für sie aufladen. Wenn sie mit mir reden wollen, dann kann ich das auch machen.

R (auf Deutsch): Haben Sie mit älteren Menschen schon in der Praxis gearbeitet?

BF (auf Deutsch): Ich suche schon.

R (auf Deutsch): Warum sind Sie nicht in Indien geblieben?

BF (auf Deutsch): Dort ist es nicht möglich zu leben. Ich will gut leben wollen. Meine Mutter und Vater ist verstorben. Der "Dorfmast" hat mich auch betreut.

RV merkt an, dass BF statt betreut bedroht gesagt hat.

Fortsetzung der Befragung in Punjabi.

R: Was hat Sie daran gehindert, in Indien zu bleiben?

BF: Meine Eltern sind verstorben und ich war auf mich alleine gestellt. Ich hatte nur ein Kila-Land. Der Dorfvorsteher, welcher auch mein Nachbar war, wollte dieses Land haben, aber er bot mir einen sehr niedrigen Preis für das Land an. Er hat mich auch bedroht und geschlagen. Ich habe das Land an einen anderen Nachbarn verkauft, welcher mir den korrekten Preis bezahlt hat. Aber ich hatte Angst, dass dieser Dorfvorsteher mich weiterhin schikanieren würde, da er ein mächtiger Mann dort ist. Ich habe dann einen Schlepper gesucht und habe das Geld dazu verwendet, ins Ausland zu reisen.

R: Wie hat der Mann geheißen, an den Sie das Grundstück verkauft haben?

BF: XXXX .

R: Wie hat der Dorfvorsteher geheißen?

BF: XXXX .

R: Versuchen Sie Ihre deutsche Sprache zu verbessern bzw. zu perfektionieren?

BF: Ja, sicherlich. Ich rede mit meiner "österreichischen Mutter" Deutsch und auch bei der Ausbildung muss ich gut Deutsch können, da es auch Fachwörter gibt.

R: Lesen Sie?

BF: Ja.

R: Was lesen Sie?

BF: Ich lese das, was ich während der Ausbildung bekomme.

R: Abgesehen von Ihrer Ausbildung, die ja noch nicht so lange dauert, was haben Sie zB im letzten Jahr gelesen?

BF: Im letzten Jahr habe ich nur gearbeitet.

R: Wann haben Sie Ihr letztes Buch gelesen?

BF: Nein, das habe ich nicht.

R: Haben Sie, als Sie den Pflichtschulabschluss gemacht haben, dort auch Bücher gelesen?

BF: Ja.

R: Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?

BF: Das weiß ich nicht mehr.

R: Haben Sie nach Ihrem Pflichtschulabschluss bis heute jemals ein Buch gelesen?

BF: Nein, ich habe leider keine Bücher gelesen. Nach dem Schulabschluss habe ich gearbeitet, dann bin ich krank geworden und ich war einen Monat im Spital. Nach meiner Entlassung habe ich wieder gearbeitet. Ich bekam leider keine Lehrstelle, deswegen habe ich wieder angefangen zu arbeiten.

R: Wann haben die Probleme mit dem Dorfvorsteher begonnen?

BF: Nachdem mein Vater verstorben ist, haben die Probleme begonnen.

R: In wie fern?

BF: Nach dem Tod meiner Eltern fing er an Druck auf mich auszuüben, dass ich ihm mein Grundstück sehr billig verkaufen soll. Einmal ist er sogar mit der Polizei gekommen. Er versuchte auf verschiedene Art und Weise Druck auf mich auszuüben und hat mich auch bedroht. Er hat mich auch geschlagen und eingeschüchtert.

R: Sie haben zuerst gesagt, die Probleme haben begonnen, als Ihr Vater gestorben ist. Was ist in der Zeit zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Tod Ihrer Mutter passiert?

BF: So lange meine Mutter noch gelebt hat, hat er keine Probleme gemacht, weil er wusste, dass sie noch da ist.

R: Hatte Ihre Mutter so eine große Macht bzw. so einen großen Einfluss im Dorf?

BF: Nein, sie war lediglich eine Hausfrau.

R: Wo haben Sie sich in der Zeit zwischen dem Tod Ihrer Mutter und Ihrer Ausreise aufgehalten?

BF: Ich habe zu Hause im Dorf gewohnt, aber ich war alleine.

R: Wie haben Sie sich in diesem dreiviertel Jahr versorgt?

BF: Die Dorfbewohner haben mir etwas zu essen gegeben.

R: Wie haben dann die ersten Versuche des Dorfvorstehers begonnen, Sie zu beeinflussen?

BF: Kurz nachdem meine Mutter verstorben ist, ist er das erste Mal zu mir gekommen und hat mir vorgeschlagen, dass ich ihm das Land verkaufen sollte.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Ich habe gesagt, dass ich das Grundstück für diesen Preis nicht verkaufen werde.

R: Wie hat der Dorfvorsteher auf diese Antwort reagiert?

BF: Damals ist er einfach weggegangen.

R: Was ist dann passiert?

BF: Dann traf er mich ein oder zwei Mal draußen und hat noch einmal gesagt, dass ich ihm das Land verkaufen soll. Als ich mich nochmals geweigert habe, hat er mich bedroht.

R: Wie haben Sie ihn getroffen, ein oder zwei Mal?

BF: Ich glaube, das war öfter. Es war drei oder vier Mal.

R: Haben Sie sich jedes Mal geweigert, das Grundstück herzugeben?

BF: Ja, richtig.

R: Was ist dann passiert?

BF: Nachdem er mich bedroht hat, ist er seinen Weg gegangen und ich meinen.

R: Haben Sie dann noch jemals Kontakt mit ihm gehabt?

BF: Nachdem ich das Grundstück an einen anderen verkauft habe, hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Wann hat Sie der Dorfvorsteher bedroht?

BF: Es war im Jahr XXXX , aber das genaue Datum weiß ich nicht.

R: War das mehrere Wochen oder mehrere Monate vor Ihrer Ausreise?

BF: Ja, es war mehrere Monate vor meiner Ausreise.

R: Interessieren Sie sich für gesellschaftliche bzw. gesellschaftspolitische Themen in Österreich?

BF: Ja, ich interessiere mich schon für die Politik und die Kultur.

R: Wie informieren Sie sich über politisches Geschehen?

BF: Während meiner Gespräche höre ich von diesen Themen oder manchmal lese ich die Zeitung.

R: Welche Zeitung lesen Sie?

BF: Die Presse, Heute und Österreich.

R: Welche von den drei Zeitungen gefällt Ihnen am besten?

BF: Die Presse.

R: Warum?

BF: Dort stehen viele Sachen. Ich habe das Gefühl, dort steht das Richtige geschrieben.

R: Was war das letzte, große, politische Thema in Österreich?

BF: Wegen der neuen Regierung war ein Thema.

R: Wer regiert derzeit in Österreich?

BF: Sebastian Kurz und "Turk".

R: Wer ist "Turk"?

BF: Er ist von den Grünen.

R: Was war das Thema?

BF: Ich lese zB über die Meinungsverschiedenheiten in der Politik, wegen Asylwerbern. Jetzt gibt es eine Koalition zwischen den Grünen ....

R: In wie fern gibt es Meinungsverschiedenheiten in der Politik wegen der Asylwerber?

BF: Die Grünen sind für die Asylwerber, Sebastian Kurz ist gegen die Asylwerber.

R: In wie fern sind die Grünen derzeit für die Asylwerber? Gibt es derzeit irgendwelche Auswirkungen?

BF: Wie gesagt, die Grünen sind eher liberal und wollen, dass die Asylwerber kommen sollen.

R: Gibt es da irgendwelche Auswirkungen, weil die Grünen in der Regierung sind?

BF: Beide Fraktionen müssen gemeinsam entscheiden, mehr weiß ich nicht.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Können Sie die Beziehung zwischen Ihnen und Frau XXXX , die vor dem VHS sitzt, genauer beschreiben?

BF: Die Frau XXXX und ihr Mann sind wie eine Familie für mich. Meine eigenen Eltern sind verstorben. Die beiden haben mir Halt gegeben und mir gezeigt, wie man in Österreich lebt. Ich habe sie im Jahr XXXX kennengelernt. Ich habe sie über das Flüchtlingslager kennengelernt. Ich habe damals drei Jahre im Lager gelebt und ein Jahr in einem Heim und danach privat. Seit 2016 besuche ich die Familie XXXX und helfe im Garten. Sie haben zwei Hunde und eine Katze. Ich spiele mit den Tieren und das gefällt mir.

R: Was helfen Sie im Garten?

BF: Ich säubere den Garten, ich schmeiße den Gartenmist weg, ich mähe den Rasen und dann essen wir gemeinsam.

R: Wie oft mähen Sie dort den Rasen?

BF: Jetzt im Winter brauche ich den Rasen nicht zu mähen, aber normalerweise einmal pro Woche oder alle zwei Wochen einmal.

R: Wie lange machen Sie das schon?

BF: Seit zwei oder zweieinhalb Jahren.

R: Werden Sie von Frau XXXX unterstützt?

BF: Ja, sie helfen mir auch sehr. Sie helfen mir bei der Sprache und wenn ich etwas brauche, dann kaufen sie es mir auch.

R: Was wird Ihnen da zB gekauft?

BF: Kleidung, Stifte, Notizbücher, das, was ich für die Ausbildung brauche.

RV: Begleitet Sie Frau XXXX auch zu Behörden oder zu Ärzten?

BF: Ja, wenn sie Zeit hat.

R: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?

BF: Nein, jetzt bin ich gesund.

R: Glauben Sie, dass Sie die Familie XXXX auch unterstützen würde, wenn Sie wieder in Indien wären?

BF: Aber, warum sollte ich nach Indien zurückkehren?

R wiederholt die Frage.

BF: Mein Herz sagt ja, aber ich weiß es nicht. Diese Frage wird Frau XXXX beantworten.

R: Was haben Sie denn gemacht mit der Familie XXXX , als Sie sich noch im Heim befunden haben?

BF: Am Anfang trafen wir uns außerhalb. Als wir uns dann besser kennengelernt haben, haben sie mich auch nach Hause eingeladen.

R: Hat es - außer diesen Einladungen nach Hause - noch andere Aktivitäten mit der Familie XXXX gegeben?

BF: Ja, wir feiern auch die Feste gemeinsam, zB Weihnachten und Ostern. Ich bekomme auch Geschenke von ihnen.

R: Sind Sie mit ihnen schon in einen Sikh-Tempel gegangen?

BF: Einmal ist Frau XXXX mit mir in einen Sikh-Tempel gegangen.

R: Wohin gehen Sie in den Sikh-Tempel?

BF: Sie ist mit mir in jenen in den 12. Bezirk gegangen.

R: Und Sie selbst gehen auch in den 12. Bezirk in den Sikh-Tempel?

BF: Ich gehe manchmal in den 12. Bezirk und manchmal in den 22. Bezirk.

R: Interessiert sich Frau XXXX für die indische Kultur?

BF: Ja, sie fragt mich nach meiner Religion.

R: Interessiert sich Ihre Freundin auch für die indische Kultur?

BF: Ja.

R: Kochen Sie mit Ihrer Freundin zusammen?

BF: Ja, wir haben das gleiche Essen.

Die Verhandlung wird um 11:52 Uhr unterbrochen und um 12:19 Uhr fortgesetzt.

Zeugin: Frau XXXX , geboren XXXX , ausgewiesen durch: österreichischen Reisepass XXXX .

Zeugin wird belehrt nach § 48 iVm § 49 und § 50 AVG.

Beginn der Einvernahme um 12:20 Uhr:

R: In welchem Beziehungsverhältnis stehen Sie zum BF?

Z: In einer freundschaftlichen Beziehung.

R: Welchen Beruf üben Sie aus?

Z: Ich bin Angestellte beim ORF, ich arbeite dort im Archiv.

RV: Beschreiben Sie bitte Ihre Beziehung zum BF.

Z: Freundschaftlich, familiär. Das bezieht sich auf das Alter des BF und mir. Ich will nicht sagen, dass ich sein Mutterersatz bin, aber vielleicht würde ich als seine Tante durchgehen.

R: Wann haben Sie den BF kennengelernt?

Z: Vor vier Jahren, im März.

R: Warum wissen Sie das so genau?

Z: Ich weiß es deshalb, weil ich damals den ersten Brief an das Gericht geschrieben habe. Mein Lebenspartner hatte damals an diesem Ta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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