TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W276 2225330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
KMG §1 Abs1 Z1
KMG §1 Abs1 Z2
KMG §1 Abs1 Z3
KMG §1 Abs1 Z4
KMG §10 Abs3
KMG §13
KMG §15 Abs1 Z1
KMG §16 Z1
KMG §16 Z3
KMG §2 Abs1
KMG §4 Abs3
KMG §7
StGB §146
VStG 1950 §16 Abs2
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §22
VStG 1950 §30
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs1a
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §29
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs8

Spruch

W276 2225330-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll BÖCK und den VizePräs Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch CMS Reich Rohrwig-Heinz Rechtsanwälte GmbH XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.09.2019 zu XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2020 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wegen Verletzung des § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017 (Spruchpunkt I.1) wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wegen Verletzung des § 7 Abs 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 114/2015 iVm § 7 Abs 8 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 114/2015 iVm Anlage C Z 12 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl Nr. 210/1994 iVm § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017 (Spruchpunkt I.2) wird hingegen stattgegeben.

III. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe wird auf EUR 7.000 herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 19 Stunden bemessen.

IV. Die Strafnorm lautet § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017 V.

V. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom 27.09.2019 zu XXXX wendet sich gegen XXXX (Beschwerdeführer, „BF“) als Beschuldigten und gegen die XXXX als gemäß § 9 Abs 7 VStG mitbeteiligte Partei. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„I. Sie sind seit 06.11.2014 Geschäftsführer der XXXX , mit Geschäftsanschrift XXXX . Die auf XXXX registrierte Domain XXXX leitete bis 31.12.2018 automatisch auf die Website XXXX weiter. Im Impressum der Website XXXX (siehe ON 13a in Beilage, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) scheint die XXXX als verantwortliche Medieninhaberin auf. In der Funktion als Geschäftsführer der XXXX gemäß § 9 Abs 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF) haben Sie folgende Verstöße in Hinblick auf die von 10.12.2015 bis 31.12.2018 in Form eines öffentlichen Angebots via XXXX zur Zeichnung gestandenen, qualifizierten Nachrangdarlehen der XXXX zu verantworten:

1. Auf der Website XXXX (siehe ON 13 in Beilage, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) wurde von 22.03.2016 bis 31.12.2018 wider den Vorschriften des § 4 Abs 3 KMG für das o.g. qualifizierte Nachrangdarlehen geworben. Aufgrund der fehlenden Hinweise zur qualifizierten Nachrangigkeit sowie aufgrund falscher Aussagen auf der Homepage zur „Risikolosigkeit“ des qualifizierten Nachrangdarlehens war die o.g. Werbung zur Irreführung geeignet.

Dies dadurch, dass die XXXX die qualifizierten Nachrangdarlehen auf der Homepage unter XXXX mit den blickfangartig hervorgehobenen Schlagworten wie etwa „keine Kursschwankungen aufgrund von Börseunabhängigkeit“, „konjunkturunabhängig“, „automatische Auszahlung nach Ablauf“ sowie „15 % Ertrag für 24 Monate“ bewarb. Tatsächlich handelte es sich um ein risikobehaftetes qualifiziertes Nachrangdarlehen, dessen Forderungen außerhalb der Insolvenz nur nachrangig befriedigt worden wären. Insbesondere war die Übertragung der Forderungsrechte aus dem Nachrangdarlehen stark eingeschränkt und während der Laufzeit erfolgten keine Zinszahlungen. Auch die beworbene „automatische Auszahlung nach Ablauf“ war durch die qualifizierte Nachrangigkeit eingeschränkt.

Die Aussagen suggerierten, dass das Darlehen risikoarm wäre. Die Vorteile der Veranlagung wurden überproportional dargestellt, zumal Risiken, welche für das Publikum gerade bei der Investition in qualifizierte Nachrangdarlehen von essentieller Bedeutung sind, völlig ausgeblendet wurden. Die angeführte Website enthielt keinen entsprechenden Risikohinweis.

2. Gemäß § 7 Abs 1 und 8 KMG ist der Prospekt für Veranlagungen gemäß der Anlage C zu erstellen und hat dieser die notwendigen Informationen in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen. Im Kapitalmarktprospekt nach Schema C des Kapitalmarktgesetzes 1991 über das öffentliche Angebot von qualifizierten Nachrangdarlehen der XXXX vom 18.11.2015 fand sich vom 09.12.2015 bis 07.02.2018 keine für einen Anlageinteressenten bestimmbare und verständliche Information über den Beginn und das Ende des Zeitraums zur Zeichnung. Laut Prospekt vom 18.11.2015 lief „Der Zeitraum für die Zeichnung der prospektgegenständlichen Veranlagung […] vom auf die Veröffentlichung des Prospekts folgenden Tag und endet 48 Monate nach diesem Tag.“. Weder aus dem zum Abruf des über XXXX angebotenen Prospekts noch aus anderen auf der genannten Homepage abrufbaren Informationen ergab sich, wann der Prospekt veröffentlicht wurde und daher die Zeichnungsfrist beginnt und endet. Erst mit dem ersten Prospektnachtrag, veröffentlicht am 08.02.2018, enthielt der Prospekt eine für Anlageinteressenten bestimmbare und verständliche Information über den Beginn und das Ende des Zeitraums zur Zeichnung.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I.1.    § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017.

I.2.    § 7 Abs 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 114/2015 iVm § 7 Abs 8 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 114/2015 iVm Anlage C Z 12 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl Nr. 210/1994 iVm § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

10.000 Euro

28 Stunden

---

I.1. § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017

I.2. § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 107/2017

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

?        1.000,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

?        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für ---.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,- Euro.

2. Die Aufforderung der FMA zur Rechtfertigung erging am 22.12.2017 (ON 17). Dieser Aufforderung kam der BF, nach gewährter Fristerstreckung, mit Eingabe vom 02.02.2018 nach (ON 21).

3. Das gegenständliche Straferkenntnis (ON 22) mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 27.09.2019.

4. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 02.10.2019, erhob der BF fristgerecht Beschwerde am 30.10.2019, der belBeh zugestellt am 04.11.2019.

5. Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 12.11.2019, beim BVwG eingelangt am 13.11.2019.

6. Am 05.06.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die mitbeteiligte Partei sowie die belBeh gehört wurden. Der anwaltlich vertretene BF verzichtete mit Eingabe vom 04.06.2020, unter Belehrung über die damit verbundenen Rechtsfolgen, auf seine Einvernahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2020.

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer und zur mitbeteiligten Partei

1.1.1.  Der BF vertrat seit 03.10.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen und ist seit 06.11.2014 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX .

Der BF bezieht ein durchschnittliches Einkommen.

1.1.2.  Die XXXX („mitbeteiligte Partei“) ist eine im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit der Geschäftsanschrift XXXX mit einem Stammkapital von XXXX . Die vollständig einbezahlte Stammeinlage wird vom BF als alleinigem Gesellschafter gehalten.

1.2. Zum Bericht zur Untersuchung auf Verletzung des KMG (ON 1)

Im Zeitraum vom 21.12.2015 bis 21.04.2016 führte die belBeh bei der XXXX unter der GZ XXXX eine Untersuchung wegen möglicher Verletzungen des KMG durch. („Untersuchung“)

Gegenstand der Untersuchung war der Meldeverlauf betreffend einen Veranlagungsprospekt der mitbeteiligten Partei. Die Untersuchung ergab folgendes Ergebnis:

„Sachverhalt

Die Meldestelle gemäß § 12 KMG übermittelte der FMA am 21.12.2015 den Meldeverlauf betreffend den Veranlagungsprospekt der XXXX (Firmenbuchauszug siehe Beilage ./1) zwecks Prüfung etwaiger Verstöße gegen die Bestimmungen des KMG (siehe Eingangsstück XXXX ).

Die XXXX hat bei der Meldestelle einen Veranlagungsprospekt mit der Bezeichnung "Kapitalmarktprospekt nach Schema C des Kapitalmarktgesetzes 1991 über das öffentliche Angebot von qualifizierten Nachrangdarlehen an die XXXX " hinterlegt (siehe Beilage ./2)

Aus den hierzu eingelangten Meldungen in Verbindung mit den Hinterlegungsdaten ergeben sich die folgenden Abläufe (Daten jeweils auf das Jahr 2015 bezogen):

?        2.12 Meldung zum Emissionskalender mit 4.12. als Angebotsbeginn und 2.12. als Prospekterstellungsdatum

?        3.12. Verschiebung Angebotsbeginn auf den 10.12

?        9.12 Hinterlegung des Prospekts (Daten lt Prospekt: Prospektkontrolle am 30.11.

Herausgabe am 1.12., Unterfertigung des Emittenten am 2.12.)

?        10.12. - Angebotsbeginn

-        Urgenz der ausstehenden Versicherungsbestätigung

?        11.12. - Einlangen der korrigierten Versicherungsbestätigung vom 10.12.

-        Printversion Hinweisbekanntmachung Wiener Zeitung: Hinterlegung sowie physische und elektronische Veröffentlichung des Prospekts (mit Angabe Website XXXX ) am 11.12. (siehe Anlage)

-        Elektronische Hinweisbekanntmachung Wiener Zeitung: Hinterlegung sowie physische und elektronische Veröffentlichung des Prospekts (ohne Angabe Website) am 9.12. (siehe Anlage)

Am 07.03.2016 wurden durch das Team Kapitalmarktprospekte die Dokumentation der Meldestelle hinsichtlich des Meldeverlaufs bei dieser angefordert, welche am 16.03.2016 der FMA zugegangen ist (siehe Eingangsstück XXXX )

WEG, 21.04.2016“

1.3. Zum Kapitalmarktprospekt der XXXX vom 18.11.2020 (ON 3)

1.3.1. In der unter Pkt 1 des Kapitalmarktprospektes der XXXX vom 18.11.2015 (ON 3, „KMP“) enthaltenen Zusammenfassung wird folgendes festgehalten:

„1. Zusammenfassung

Die nachfolgende Zusammenfassung dient einzig der Übersicht und Einleitung und beruht auf den im Prospekt enthaltenen Informationen. Sie ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern jeweils im Zusammenhang mit den detaillierten Angaben im Prospekt ZD lesen. Bevor sich potentielle Anleger zur Gewährung der prospektgegenständlichen Mezzaninfinanzierung entscheiden, sollten sie den gesamten sowie die angehängten Beilagen einer eingehenden Prüfung unterziehen und ihre Anlageentscheidung nur ausschließlich unter Beachtung ihrer persönlichen Vermögenssituation treffen.

1.1 Gegenstand der Veranlagung

Zur Finanzierung der operativen Tätigkeit der Emittentin ist geplant, qualifizierte Nachrangdarlehen in der Höhe von insgesamt bis zu EUR 30 Mio (in Worten Euro dreißig Millionen) bei Anlegern aufzunehmen. Es handelt sich dabei um eine Mezzaninfinanzierung.

1.2 Unternehmensgegenstand der XXXX

Die XXXX ist eine im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Wien. Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2.8.2012 gegründet und am 3.10.2012 in das Firmenbuch eingetragen.

Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX ist Herr XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX . Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,-- und ist zur Hälfte einbezahlt.

Gegenstand des Unternehmens ist die Unterhaltung einer Vermittlungs-Plattform im Onlineverfahren für Kreditsicherungsgüter jeglicher Art, der Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Goldwaren und Schmuckgegenständen aller Art in Europa, der En-verb sowie die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften im In- und Ausland. Die Emittentin ist weiters zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes erforderlich erscheinen, insbesondere zum Erwerb und zur Pachtung, Führung und Vertretung sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftszweck, some der Übernahme der Geschäftsführung solcher Unternehmen und Gesellschaften.

Laut dem Gesellschaftsvertrag (Beilage ./4) sind Bankgeschäfte ausdrücklich vom Gegenstand des Unternehmens der Emittentin ausgenommen.

Der Emittentin wurde am 24.09.2015 eine Gewerbegenehmigung für das Gewerbe "Pfandleiher" vom Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, A1010 Wien, Wipplingerstrasse 8 als ausstellende Behörde erteilt.

1.3 Geschäftsmodell der Emittentin

Das Geschäftsmodell der Emittentin besteht im Führen des Pfandleihgeschäfts. Im Vergleich zu konventionellen Pfandhäusern ist das Geschäftsmodell der Emittentin zu 100 % internetbasiert. Marktplatz ist in diesem Falle die Internetplattform. Die Eröffnung von klassischen Ladenlokalen ist mittelfristig geplant. Das Internet basierte Angebot ermöglicht Endkunden, online und daher in kurzer Zeit über verschiedene von der Emittentin betriebene Webseiten kreditanfragen zu stellen und zugleich — durch Hochladen von Fotos — Pfandgegenstände bewerten zu lassen. Nach einer Vorabbewertung des angebotenen Pfandgegenstandes durch Kreditsachverständige der Emittentin erhält der Endkunde binnen 12 Stunden meist mehrere Angebote verschiedener Pfandhäuser, zwischen denen er wählen kann, wobei die Vielfalt der Angebote dadurch gewährleistet wird, dass die Emittentin zahlreiche Rahmenverträge mit Pfandhäusern aus ganz Europa unterhält. Die Emittentin wird aber den größten Teil als offizieller Pfandleiher selbst beleihen. Die Pfandgegenstände werden mit maximal mit 60 % ihres Marktwertes beliehen. Wenn der Endkunde bei der Emittentin einen Pfandkredit aufnehmen will, schickt der Endkunde seinen Pfandgegenstand an die Emittentin (versicherter Versand) oder bringt diesen selbst zur Emittentin oder zu einem teilnehmenden Partnerpfandhaus. Dort werden die Angaben des Endkunden überprüft und es kommt entweder zu einer Beleihung des Gegenstandes und Auszahlung der angefragten Kreditsumme, zu einer Beleihung und Auszahlung einer geringeren Kreditsumme — etwa weil der Marktwert des Gegenstandes tatsächlich geringer ist — oder zur gänzlichen Ablehnung der Beleihung. Im Fall der Beleihung wird mit dem Endkunden ein Pfandvertrag nach Maßgabe der diesem Prospekt als Beilage ./5 angeschlossenen Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt XXXX , XXXX (im Folgenden kurz "Geschäftsordnung") dem insbesondere Laufzeit, Zinsen und Gebühren fixiert sind, abgeschlossen. Nach Ende der Laufzeit des Pfandvertrages kann der Endkunde entweder den Vertrag verlängern oder seinen Pfandgegenstand auslösen, indem er den Kredit samt Zinsen und Gebühren an die Emittentin zurückzahlt. Sofern der Endkunde den Pfandgegenstand nicht auslöst, kommt es zur Verwertung des Pfandgegenstandes durch Verkauf an den Meistbietenden. Der Endkunde erhält diesfalls einen allfälligen Verwertungsüberschuss nach Abzug der Kreditschuld, samt Zinsen und Gebühren.

Die Attraktivität des Geschäftsmodells der Emittentin besteht vor allem in der Anonymität der Kreditanfrage. Die Inanspruchnahme konventioneller Pfandhäuser kann mitunter einen negativen (gesellschaftlichen) Beigeschmack haben, während hingegen den Endkunden der Emittentin die Anonymität des Internets zugutekommt.

Dazu kommt die psychische Drucksituation, in der sich der Kunde eines konventionellen Pfandhauses befindet, weil er in der Regel unverzüglich das Angebot des Pfandhauses über die Beleihung seines Pfandgegenstandes bewerten und annehmen oder ablehnen muss. Bei einer Abwicklung des Pfandgeschäfts über das Internet ist dies jedoch nicht der Fall. Der Endkunde der Emittentin kann in Ruhe die Angebote der verschiedenen Pfandhäuser vergleichen und sich schlussendlich entscheiden.

1.4 Laufzeit und Verzinsung der Veranlagung

Die Nachrangdarlehen haben eine fixe Laufzeit von 24 Monaten.

Für das zur Verfügung gestellte Kapital erhält der Anleger eine fixe Verzinsung, partizipiert jedoch nicht am unternehmerischen Erfolg der Emittentin. Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass während der Laufzeit keine laufenden Zinszahlungen erfolgen, sondern diese erst bei Rückzahlung des Kapitalbetrags am Ende der Laufzeit fällig werden.

1.5 Risikohinweis

Der unternehmerische Erfolg und damit auch die weitere Entwicklung der Emittentin hängen von zahlreichen Faktoren ab, die sich der Einflusssphäre der Emittentin entziehen. Insbesondere steht die Vermittlung von Krediten durch die Inpfandnahme von Pfandgegenständen in Konkurrenz zum bankenrechtlichen Kreditgeschäft, weswegen insbesondere die Bereitschaft von Banken, Kredite zu vergeben, einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben kann.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der gegenständlichen Mezzaninfinanzierung um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handelt. Der Anleger verpflichtet sich, seine Forderungen solange und soweit nicht geltend zu machen, wie die teilweise oder vollständige Befriedigung dieser Forderung zu einer zum Insolvenzantrag verpflichtenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Emittentin führen würde. Die Forderungen des Anlegers können außerhalb einer Insolvenz nur nachrangig, und zwar nach Befriedigung aller anderen nicht gleichrangigen Gläubiger und erst nach Beendigung der jeweiligen Krise aus dem etwaigen künftigen Jahresüberschuss. befriedigt werden. Es wird daher mit Nachdruck empfohlen, die Veranlagung nicht mit Fremdmitteln zu finanzieren (siehe dazu auch Punkt

Zum 31.12.2014 weist die Bilanz der Gesellschaft Eigenkapital in Höhe von EUR 60.468,60 auf. Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (die Bilanz ist am 18.9.2015 erstellt worden) war keine Insolvenzgefährdung gegeben.

Jeder potentielle Anleger hat zu beachten, dass ihn das Risiko des Totalverlustes seines eingesetzten Kapitals treffen kann. Es gibt in Bezug auf die Nachrangdarlehen keine dem Bankenrecht vergleichbare, übliche Einlagensicherung oder sonstige Entschädigungseinrichtungen. Darüber hinaus kann sich — je nach individueller Vermögenssituation — für Anleger das Maximalrisiko der persönlichen Insolvenz verwirklichen.

Detaillierte Risikohinweise sind in Punkt 6.3 angeführt. Für potentielle Anleger ist es vor dem Fällen der Entscheidung, die prospektgegenständliche Veranlagung zu erwerben, unerlässlich. die gesamten in diesem Prospekt enthaltenen Risikofaktoren aufmerksam zu lesen und zu verstehen.

1.6 Allgemeines

Sämtliche Prospektangaben entsprechen den zum Zeitpunkt der Prospekterstellung verfügbaren wirtschaftlichen Daten sowie der derzeit geltenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Das Investitionskapital der Veranlagung dient im Wesentlichen der direkten operativen Unternehmensfinanzierung.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich während der Laufzeit der Nachrangdarlehen die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart ändern, dass weitere, zum heutigen nicht erkennbare und daher auch nicht im gegenständlichen Prospekt genannte Risiken rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur auftreten oder realisiert werden.

Bei den im Prospekt genannten Meinungen, Annahmen und Aussichten handelt es sich ausschließlich um Meinungen und Prognosen der Geschäftsführung der Emittentin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung.

Dieser Prospekt bezieht sich nur auf öffentliche Angebote im Geltungsbereich des österreichischen KMG. Andere Anleger können hieraus keinerlei Rechte ableiten, Das Veranlagungsangebot wurde zudem von keiner Wertpapierkommission oder Aufsichtsbehörde empfohlen.

Im Fall von Unklarheiten oder irgendwelcher Zweifel über den Inhalt oder die Bedeutung der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen, sollte jeder Anleger eine befugte und entsprechend sachverständige Person zu Rate ziehen, die auf die Beratung für die Durchführung von derartigen Mezzaninfinanzierungen spezialisiert ist. Die Gewährung einer Mezzaninfinanzierung durch Anleger bietet diesen die Chance, eine höhere Verzinsung zu erhalten, birgt aber auch erhebliche Risiken, welche über die Chancen und Risiken anderer, ZB festverzinslicher Vermögensanleihen von Emittenten bester Bonität (etwa österreichische Staatsanleihen) oder anderer konservativer Veranlagungsformen (wie Lebensversicherungen oder Bausparverträge) deutlich hinausgehen. Jeder Anleger sollte daher vor der Investitionsentscheidung die Darstellung der wesentlichen Chancen und Risiken — allen voran die in Punkt 6.3 dieses Prospekts angeführten Risikohinweise — der gegenständlichen Veranlagung beachten.

Der nachstehende Kapitalmarktprospekt enthält alle wesentlichen Angaben und Informationen für das gegenständliche Veranlagungsangebot und wurde gemäß den Vorschriften des KMG nach dessen in Anlage C enthaltenen Schema C von der Emittentin erstellt.“

1.3.2 Pkt 6.3 des KMP (ON 3) enthält folgende Risikohinweise:

„6.3 Risikohinweise

Im Folgenden werden die Risikofaktoren dargestellt, die für die Bewertung des Marktrisikos der Nachrangdarlehen an die Emittentin von ausschlaggebender Bedeutung sind, sowie die Risikofaktoren, welche die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen gegenüber den Anlegern nachzukommen.

6.3.1 Nachteilige wirtschaftliche, politische, rechtliche und steuerliche Entwicklung

Der diesem Prospekt als Beilage ./1 angeschlossene Antrag auf Abschluss eines Darlehensvertrages über ein qualifiziertes Nachrangdarlehen, der auch die Darlehensbedingungen enthält, bildet die Grundlage für die Gewährung der Nachrangdarlehen an die Emittentin und wurde auf Grundlage der derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Es besteht das Risiko, dass es durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zu einer abweichenden Beurteilung rechtlicher Sachverhalte kommt und Anpassungen an die geänderte Rechtslage vorgenommen werden müssen.

Eine nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen und/oder steuerlichen Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit der Emittentin kann nicht ausgeschlossen werden. Durch derartige Änderungen können erwartete Erträge ausbleiben und derzeit nicht absehbare Aufwendungen entstehen.

Ferner besteht das Risiko, dass zu beleihende Sachgüter durch Pfandhäuser falsch bewertet werden oder von den Pfandhäusern erworbene Sachgüter nicht mehr oder nur zu ungünstigen Konditionen veräußert werden können. Dadurch kann es zu Zahlungsausfällen der Emittentin kommen, die für die Anleger zur Reduktion der erwarteten Zinszahlungsansprüche und/oder zum Verlust des investierten Kapitals oder eines Teils davon führen.

6.3.2 Schädigungen durch Fehlverhalten

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Emittentin Schäden entstehen, weil Vertragspartner oder sonstige Dritte ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen und/oder zum Nachten der Emittentin handeln. Insbesondere besteht das Risiko, dass Endkunden beliehene Sachgüter dem Zugriff der Emittentin entziehen und es deshalb nicht möglich ist, diese zu verwerten. Dadurch kann es zu Zahlungsausfällen der Emittentin kommen, die für Anleger zur Reduktion der erwarteten Zinszahlungsansprüche und/oder zum Verlust des investierten Kapitals oder eines Teils davon führen.

6.3.3 Nachteilige Veränderung der steuerlichen Behandlung

Zur Darstellung der diesem Darlehensvertrag unterstellten steuerlichen Rahmenbedingungen wird auf Punkt 3.11 verwiesen. Das steuerliche Konzept der Nachrangdarlehen wurde auf Basis der aktuell geltenden Rechtslage entwickelt. Das Steuerrecht unterliegt jedoch ständigen Veränderungen. Durch Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung, abweichende Beurteilungen durch die Finanzverwaltung oder höchstrichterliche Urteile kann es zu Abweichungen von der derzeitigen Rechtslage und Anwendungspraxis kommen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Steuern eingeführt oder wieder erhoben werden, wie ZB eine Vermögenssteuer. Dies kann zu einer erhöhten steuerlichen Belastung der Anleger führen und damit nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Nachrangdarlehen an die Emittentin haben. Selbst im Fall eines Totalverlusts des investierten Kapitals und dem Verlust bereits angelaufener Zinszahlungsansprüche kann durch geleistete oder noch zu leistende Steuerzahlungen weiteres Vermögen des Anlegers gefährdet werden.

6.3.4 Kreditrisiko

Für die Anleger besteht das Risiko, dass es der Emittentin nicht oder nicht zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen möglich ist, Zins- und/oder Rückzahlungen bzw Teile hiervon gemäß den im Darlehensvertrag übernommenen Verpflichtungen zu leisten. Wird dieses als Kreditrisiko bezeichnete Risiko schlagend, kann dies — insbesondere im Fall der Insolvenz der Emittentin — dazu führen, dass die Anleger ihr gesamtes Investment sowie die erwarteten Zinszahlungsansprüche oder einen Teil davon verlieren.

6.3.5 Nachrangigkeit der Darlehen

Die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen kann solange und soweit nicht verlangt werden, wie dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde.

Im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin werden die Forderungen des Anlegers aus dem Darlehensvertrag erst nach den Forderungen der gegenwärtigen und künftigen nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt. Das bedeutet, dass in diesem Fall Zahlungen an den Anleger solange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt sind.

6.3.6 Keine Mitsprache- oder Kontrollrechte der Anleger / Mittelverwendungsrisiko

Anleger erwerben durch die Gewährung eines Nachrangdarlehens keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Emittentin, weswegen ihnen auch keinerlei Stimm- oder Weisungsrechte zukommen, Sie können daher auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin, insbesondere auf die Mittelverwendung, grundsätzlich keinen Einfluss nehmen.

6.3.7 Keine Mittelverwendungskontrolle

Die Emittentin plant, das ihr durch die Nachrangdarlehen zur Verfügung gestellte Kapital insbesondere zur Finanzierung ihrer operativen Geschäftstätigkeit zu verwenden. Die Mittelverwendung durch die Emittentin unterliegt jedoch keiner externen Mittelverwendungskontrolle, wie etwa einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Dies kann zur Folge haben, dass die Emittentin durch eine zweckwidrige Mittelverwendung schlussendlich nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zur Kapitalrückzahlung und/oder Zinszahlung nachzukommen, was zum gänzlichen oder teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals der Anleger führen kann.

6.3.8 Keine vorzeitige Beendigung oder Handelbarkeit des Darlehensvertrags

Eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist — auch im eines dringenden Kapitalbedarfs des Anlegers — nicht möglich. Davon unberührt bleibt lediglich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund.

Die Veranlagung ist nicht durch Wertpapiere verbrieft, sodass ein Handel der Nachrangdarlehen nicht möglich ist. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Nachrangdarlehen ist nur mit Zustimmung der Emittentin möglich. Die Nachrangdarlehen sind daher nicht fungibel.

6.3.9 Risiko bei Fremdfinanzierung

Die Gewährung der Nachrangdarlehen an die Emittentin auf Kredit ist mit einem erhöhten Risiko verbunden. Es besteht die Gefahr, dass der Anleger seinen Zahlungspflichten aus der Fremdfinanzierung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann, wenn die Zinszahlungen oder die Rückzahlung des qualifizierten Nachrangdarlehens an den Anleger nicht oder nur in verringerter Höhe bzw nicht rechtzeitig erfolgen.

Es besteht diesfalls das Risiko, dass der Anleger neben dem Totalverlust der begebenen Darlehenssumme sowie der erwarteten Zinszahlungsansprüche zusätzlich noch die in Anspruch genommene Fremdfinanzierung zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen und gegebenenfalls auch noch weitere Verpflichtungen aufgrund der in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen hat, sodass das weitere Vermögen des Anlegers, bis hin zur Privatinsolvenz, gefährdet wird. Anlegern ist daher grundsätzlich von einer fremdfinanzierten Begebung des Nachrangdarlehens an die Emittentin abzuraten.

6.3.10 Höhere Gewalt

Ereignisse von höherer Gewalt, wie beispielsweise Kriege, terroristische Anschläge, Naturkatastrophen, Regierungsstürze, Finanz- und Wirtschaftskrisen, entziehen sich der Einflusssphäre der Emittentin. Diese Ereignisse können jedoch die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin und auch ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nachhaltig beeinträchtigen. Dies kann sich mittelbar auf die Anleger auswirken, indem sie ihr eingesetztes Kapital zur Gänze oder zum Teil verlieren.

6.3.11 Länderrisiko

Unter Länderrisiko versteht man das Bonitäts- oder Ausfallsrisiko eines Staates. Die Beeinträchtigungen eines Staates durch wirtschaftliche oder politische Belange kann auch mittelbar die im betreffenden Staat agierenden Unternehmer, somit auch die Emittentin, betreffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Fall die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachhaltig beeinträchtigt wird und dies im schlimmsten Fall zum Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führt.

6.3.12 Kostenentwicklungsrisiko

Der Emittentin erwachsen im Zuge ihrer operativen Geschäftstätigkeit zahlreiche Kosten. Dazu zählen insbesondere die Provisionen für Vermögensberater, wie auch die Kosten für Einlagerung und Versicherung von Pfandgegenständen und sonstige Nebengebühren (siehe dazu Punkt 3.14).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die genannten oder auch andere Kosten erheblich erhöhen bzw unvorhergesehen Kosten entstehen und diese nicht durch entsprechenden Erträge der Emittentin ausgeglichen werden können. Dies kann dazu führen, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens bzw Zahlung der angefallenen Zinsen nicht oder nur teilweise nachkommen kann. Im schlimmsten Fall kann dies zum Totalverlust des vom Anleger zur Verfügung gestellten Kapitals führen.

6.3.13 Risikodiversifizierung

Unter Risikodiversifizierung versteht man im gegenständlichen Fall die Streuung des von den Anlegern zur Verfügung gestellten Kapitals durch die Emittentin. Wesentlichster Bestandteil des Unternehmensgegenstands der Emittentin ist das Betreiben des Gewerbes eines Pfandleihers. Das lukrierte Kapital wird hauptsächlich zur Finanzierung der operativen Tätigkeiten im Rahmen des Pfandleihgeschäfts verwendet, wodurch keine nennenswerte Risikodiversifizierung erfolgt.

Allfällige Verluste im Bereich des Pfandleihgeschäfts können demnach nicht oder nur unzureichend durch Erträge aus anderen Bereichen ausgeglichen werden. Es besteht somit ein erhebliches Klumpenrisiko.

Das Streuen der Darlehensmittel durch Beleihung von Pfandgegenständen unterschiedlicher Art entspricht nicht der Konzeption einer Risikodiversifizierung und kann das Klumpenrisiko nicht oder nur unwesentlich verringern.

6.3.14 Inflationsrisiko

Unter dem Inflationsrisiko versteht man die Möglichkeit des Eintritts eines Vermögensschadens durch Geldentwertung. Entsteht der Emittentin ein derartiger Vermögensschaden, kann das ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nachhaltig beeinträchtigen und zudem dazu führen, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Rückzahlung des Nachrangdarlehens bzw Zahlung der angefallenen Zinsen nicht oder nur teilweise nachkommen kann. [m schlimmsten Fall kommt es diesfalls zum Totalverlust des vom Anleger zur Verfügung gestellten Kapitals.

6.3.15 Versicherungsrisiko

Gerade bei der Einlagerung von größeren Pfandgegenständen durch die Emittentin oder Partnerpfandhäuser oder dem (versicherten) Versand von kleineren Pfandgegenständen an die Emittentin oder Partnerpfandhäuser, kann es zu Schadensfällen kommen, die von den Versicherungen nur unter Zahlung eines Selbstbehaltes gedeckt werden. Auch kann es zu einer gänzlichen Ablehnung der Versicherungsdeckung kommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Emittentin hierdurch Aufwendungen entstehen und es demzufolge zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage kommt. Dies kann im schlimmsten Fall auch zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des von den Anlegern zur Verfügung gestellten Kapitals führen.

6.3.16 Keine Absicherung durch Pfandgegenstände

Die Emittentin schließt mit zahlreichen Endkunden Pfandkreditverträge ab, durch die diesen - im Gegenzug für das Herausgeben von geeigneten Pfandgegenständen, welche von der Emittentin in Pfand genommen werden - Pfandkredite gewährt werden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Zuge der einzelnen mit Endkunden abgeschlossenen Pfandkreditverträge von der Emittentin in Pfand genommenen Pfandgegenstände nicht die Forderungen der Anleger besichern, sondern lediglich als Sicherheit für die Darlehensforderungen der Emittentin gegenüber ihren Endkunden dienen. Die Anleger können aus den zwischen der Emittentin und den Endkunden abgeschlossenen Pfandverträgen — insbesondere im Fall der Insolvenz der Emittentin keine sachenrechtlichen Herausgabeansprüche oder Befriedigungsansprüche ableiten.

6.3.17 Prospektpflicht bei bestehenden Nachrangdarlehen

Die Emittentin hat bereits in der Vergangenheit Nachrangdarlehen begeben, ohne jedoch hierfür einen Kapitalmarktprospekt nach den Vorschriften des KMG zu verfassen und zu veröffentlichen. Es besteht das Risiko, dass Aufsichtsbehörden oder Gerichte die Auffassung vertreten, dass für die bislang aufgenommenen Nachrangdarlehen Kapitalmarktprospekte zu erstellen gewesen wären. In einem solchen Fall würde jenen Verbrauchern, welche die betroffene Veranlagung gezeichnet haben, ein Rücktrittsrecht nach § 5 KMG zukommen, das erst eine Woche nach der Veröffentlichung eines Prospekts oder eines Prospektnachtrags gemäß § 6 KMG erlischt. Folglich kann es dazu kommen, dass Verbraucher, die bereits früher qualifizierte Nachrangdarlehen an die Emittentin begeben haben, von ihrem Kündigungsrecht nach § 5 KMG gegenüber der Emittentin Gebrauch machen, was zu einer Rückabwicklung der betroffenen Darlehensverträge führen würde. Dadurch kann es zu einer enormen finanziellen Belastung der Emittentin kommen, welche sich negativ auf deren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirkt. Diesfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Emittentin ihren Verpflichtungen zur Rückzahlung der gegenständlichen Nachrangdarlehen oder zur Zahlung von Zinsen nicht nachkommen kann, was zum teilweisen oder gänzlichen Verlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen kann.

6.3.18 Konzessionspflicht nach dem BWG

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gerichte oder Behörden die Auffassung vertreten, dass die Aufnahme von nachrangigen Darlehen ein Bankgeschäft im Sinn des BWG ist. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Emittentin keine weiteren Nachrangdarlehen aufnehmen dürfte und bestehende Nachrangdarlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen wären. Neben der nachhaltigen Beeinträchtigung der Vermögens-. Finanz- und Ertragslage kann dies im schlimmsten Fall zur Insolvenz der Emittentin führen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass in diesem Fall die Anleger einem gänzlichen oder teilweisen Verlust ihres eingesetzten Kapitals ausgesetzt sind.

6.3.19 Risiken auf Ebene der Emittentin

6.3.19.1 Mögliche Misserfolge des Managements

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegenwärtig oder zukünftig für das Management der Emittentin verantwortlichen Personen ihre Erfahrungen und Qualifikationen nicht wie geplant einbringen oder aus ihrer Funktion zu einem ungünstigen Zeitpunkt ausscheiden oder dass sich unternehmerische Fehlentscheidungen der Geschäftsführung und/oder beauftragter Dritter negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentin auswirken und zur Folge haben, dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

6.3.19.2 Kein formelles systematisiertes Risikomanagement

Die Risikosituation der Emittentin wird laufend durch deren Geschäftsführung evaluiert. Die Geschäftsführung identifiziert und bewertet dabei die wesentlichen Risiken, Ein formelles systematisiertes Risikomanagementsystem kommt derzeit jedoch nicht zur Anwendung. Der Eintritt einer aus heutiger Sicht nicht vorhersehbaren Situation oder die Realisierung aus heutiger Sicht unabsehbarer Risiken könnte daher dazu führen, dass das Risikomanagement der Emittentin überfordert ist oder versagt. Dies kann sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken und zur Folge haben, dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

6.3.19.3 Kosten von Akquisitionen, strategischen Beteiligungen und Umstrukturierungsmaßnahmen

Innerhalb der Emittentin können Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden. Diese führen regelmäßig zu einem erhöhten Beratungsaufwand, können sonstige Kosten verursachen (etwa Abschlagszahlungen für die vorzeitige Auflösung von Verträgen) und überdies zumindest kurzfristig die Steuerbelastung erhöhen. Dies kann die Vermögens-» Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinflussen und zur Folge haben, dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

Die Emittentin könnte in Zukunft Unternehmenskäufe tätigen und Unternehmensbeteiligungen eingehen. Dies ist mit erheblichen Investitionen und Risiken verbunden. Die dem Kauf oder der Beteiligung vorangehende Prüfung des Zielunternehmens kann oftmals nur eingeschränkt durchgeführt werden und/oder nicht alle für die Bedeutung der Transaktion maßgeblichen Umstände offenlegen. Auch können erwartete Synergien nicht eintreten, der Integrationsprozess sich aufwendiger gestalten als erwartet oder ein zu hoher Kaufpreis gezahlt werden. Der Erfolg künftiger Unternehmenskäufe oder Beteiligungen ist daher nicht gewährleistet. Die Fehleinschätzung von Risiken sowie sonstige Misserfolge im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen und Beteiligungen können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben und zur Folge haben. dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

6.3.19.4 Schlüsselpersonenrisiken

Der unternehmerische Erfolg der Emittentin hängt in besonderem Maße von der Leistung ihrer Schlüsselpersonen ab. Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung ist Herr XXXX , geb. XXXX , als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer die wesentlichste für die Emittentin tätige Schlüsselperson. Der Verlust von Schlüsselpersonen — insbesondere Herrn XXXX — kann zu einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin führen und zur Folge haben, dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

6.3.19.5 Behördliche Genehmigungen

Für das Pfandleihgeschäft sind unter Umständen verschiedene behördliche Genehmigungen erforderlich. Insbesondere benötigt die Emittentin für die operative Tätigkeit im Rahmen ihres Geschäftsmodells die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pfandleiher. Es besteht das Risiko, dass bei nicht rechtzeitigem Vorliegen, Nichtbeachtung oder Widerruf der behördlichen Genehmigungen. wie insbesondere der Gewerbeberechtigung der Emittentin, die Tätigkeit der Emittentin untersagt, zeitlich verzögert oder eingeschränkt wird. Die kann erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin zur Folge haben und dazu führen, dass die Emittentin die Nachrangdarlehen nicht zurückzahlen kann.

6.3.19.6 Schadensfälle

Die Emittentin trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges sowie der zufälligen ganzen oder teilweisen Zerstörung oder sonstigen Wertminderung der ihr übergebenen Sachgüter. Die Sachgüter sind bzw werden im marktüblichen Umfang gegen gängige Risiken versichert (siehe dazu auch § 12 der diesem Prospekt als Beilage ./5 angehängten Geschäftsordnung). Manche Risiken sind allerdings nicht bzw nicht wirtschaftlich sinnvoll versicherbar (ZB Erdbebenversicherung). Weiters können Lücken im Umfang des Versicherungsschutzes nicht ausgeschlossen werden. Gravierende Schadensfälle, die von der Emittentin zu tragen sind, und/oder branchenübliche Selbstbehalte sowie erhöhte Versicherungsprämien können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin negativ beeinflussen und im ungünstigsten Fall zur Insolvenz der Emittentin führen.

6.3.19.7 Risiken in Zusammenhang mit dem Pfandleihgeschäft / Marktrisiko

Die Emittentin ist auf das Pfandleihgeschäft spezialisiert. Dabei können nachteilige Entwicklungen dieses Geschäftszweigs bereits erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben.

Zu beachten ist vor allem die zweckbestimmte Nähe des Pfandleihgeschäftes zum bankrechtlichen Kreditgeschäft und das dadurch bestehende Konkurrenzverhältnis. Da Endkunden oftmals vorrangig Bankkredite in Anspruch nehmen und erst bei mehrmaliger Ablehnung derartiger Kreditanfragen die Beleihung von Pfandgegenständen durch ein Pfandhaus in Betracht ziehen, hängt der Erfolg des Pfandleihgeschäfts zu wesentlichen Teilen von der Kreditvergabebereitschaft der Banken ab. Eine hohe Vergabebereitschaft schmälert die Attraktivität des Pfandleihgeschäfts und wirkt sich daher auch negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin aus.

Weiters besteht das Risiko, dass die Emittentin erwartete Verwertungserlöse nicht erzielen kann, wenn sie die Pfandgegenstände nicht oder nur zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis realisieren kann. Vergangenheitswerte bzw Prognoserechnungen sind keine Zusage für künftige Erträge oder Gewinne.

6.3.19.8 Steuerliche Konsequenzen des Investments

Der Anleger nimmt zur Kenntnis, dass er selbst zur ordnungsgemäßen Versteuerung der ihm aufgrund des Darlehensvertrages zustehenden Zins- und Tilgungszahlungen in Übereinstimmung mit der geltenden steuerlichen Rechtslage verpflichtet ist.

6.3.19.9 Missbrauchsrisiko

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Missbrauchshandlungen innerhalb der Organisation der Emittentin kommt. Insbesondere sei hier das Risiko der Begehung von strafrechtlichen Vergehen und Verbrechen genannt, das entweder unmittelbar durch die Organe der Emittentin oder mittelbar — im Falle der Zurechnung von strafrechtlich relevanten Handlungen der Mitarbeiter — schlagend werden kann. Dies kann die Vermögens-s Finanz- und Ertragslage der Emittentin nachhaltig beeinträchtigen und im schlimmsten Fall die Insolvenz der Emittentin nach sich ziehen.

6.3.19.10 Insolvenz

Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Emittentin wegen unerwartet geringer Erträge und/oder unerwartet hoher Kosten bzw aufgrund anderer sich verwirklichender Risiken zahlungsunfähig oder überschuldet wird und damit in Insolvenz gerät. Die Insolvenz der Emittentin kann für die Anleger insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 3.1.36 beschriebene Nachrangigkeit der Darlehen — zum Verlust des gesamten Investments sowie der erwarteten Zinszahlungsansprüche oder eines Teils davon führen. Darüber hinaus kann auch das sonstige Vermögen des Anlegers, bis hin zur Privatinsolvenz, gefährdet werden.“

1.3.3 Der KMP enthielt zudem zusammengefasst folgende Angaben zum angebotenen qualifizierten Nachrangdarlehen („qualifiziertes Nachrangdarlehen“):

?        Für das zur Verfügung gestellte Kapital erhält der Anleger eine fixe Verzinsung. Während der Laufzeit erfolgen keine Zinszahlungen (KMP S. 11).

?        Es handelt es sich um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen (KMP S. 12). Die Forderungen können außerhalb der Insolvenz nur nachrangig, und zwar nach Beendigung der jeweiligen Krise aus dem etwaigen künftigen Jahresüberschuss, befriedigt werden.

?        Die Gesamtsumme des gewährten Nachrangdarlehens hat zumindest 5.000 Euro zu betragen, darüber hinaus jedenfalls auf einen vollen Eurobetrag zu lauten (KMP S. 17).

?        Die Verzinsung beträgt 7,5% p.a. linear bzw. 15% für 24 Monate und wird dem Anleger am Ende der Laufzeit zusammen mit der Rückzahlung des Nominalwertes des Nachrangdarlehens ausgezahlt (KMP S. 18).

?        Der Anleger kann seine Rechte und Pflichten aus dem Nachrangdarlehen nur mit Zustimmung der Emittentin übertragen (KMP S. 19).

?        Der Zeitraum für die Zeichnung der prospektgegenständlichen Veranlagung läuft vom auf die Veröffentlichung des Prospekts folgenden Tag und endet 48 Monate nach diesem Tag (KMP S. 26).

?        Zur Finanzierung der operativen Tätigkeit der XXXX sollen qualifizierte Nachrangdarlehen iHv bis zu 30 Mio Euro aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um eine Mezzaninfinanzierung (KMP S. 9).

?        Die Nachrangdarlehen haben eine fixe Laufzeit von 24 Monaten (LMP S. 11).

?        Das Geschäftsmodell besteht im Führen eines vollständig internetbasierten Pfandleihgeschäftes (KMP S. 10).

?        Der Anleger erhält keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Emittentin. Dem Anleger kommen auch keinerlei Stimmrechte oder Weisungsrechte in Bezug auf die Emittentin zu (KMP S. 21).

?        Für die Veranlagung werden keine Wertpapiere ausgegeben (KMP S. 32).

1.3.4 Die Veröffentlichung des KMP durch den BF erfolgte nicht freiwillig, sondern in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben. Der BF fragte bei der FMA zu keinem Zeitpunkt an, ob die gegenständliche Veranlagung prospektpflichtig sei. Zudem informierte der BF die Anlegeröffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt von einer bloß „freiwilligen“ Prospektveröffentlichung.

1.4. Zur Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt / Wr Zeitung vom 11.12.2015, Printausgabe (ON 2a)

Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung enthielt in der Printausgabe vom 11.12.2015 folgende Mitteilung:

„ XXXX

Mitteilung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 4 KMG

Im Zusammenhang mit dem Angebot der XXXX (FN XXXX ) über Veranlagungen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen von bis zu EUR 30.000.000,— (in Worten Euro dreißig Millionen) ist am 11.12.2015 ein nach § 7 des Kapitalmarktgesetzes (K MG) erstellter und gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 KNIG durch einen Prospektkontrollor geprüfter Kapitalmarktprospekt getnäf3 § 10 Abs. 2 .7._4 2 und 3 K MG am Sitz der XXXX in XXXX , XXXX veröffentlicht sowie bei der Osterreichischen Kontrollbank (OeKB) als Meldestelle gemäß § 12 Abs. I KMG hinterlegt worden. Interessierte Investoren erhalten den Prospekt für die Dauer des Angebots am Sitz der XXXX während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos in gedruckter Form.

Wien, am 9.12.2015 472343“

1.5. Zur Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt / Wr Zeitung vom 11.12.2015, On-line Ausgabe (ON 2b)

Das Amtsblatt zur Wiener Zeitung enthielt in der On-line Ausgabe am 11.12.2015 folgende Mitteilung:

„ XXXX

Mitteilung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 4 KMG

Im Zusammenhang mit dem Angebot der XXXX (FN XXXX ) über Veranlagungen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen von bis zu EUR 30.000.000,— (in Worten Euro dreißig Millionen) ist am 9.12.2015 ein nach § 7 des Kapitalmarktgesetzes (K MG) erstellter und gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 KNIG durch einen Prospektkontrollor geprüfter Kapitalmarktprospekt getnäf3 §

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten