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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag der E in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Juni 1997, Zl. UVS-03/M/01/863/97, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 1997 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von einer Woche unter anderem der Auftrag erteilt, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1997, Zl. 97/02/0353, wurde das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, die Beschwerdeführerin habe zwar fristgemäß die Beschwerde wieder vorgelegt, doch habe sie den zitierten Mangel der Beschwerde fristgemäß nicht behoben.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies im wesentlichen mit der Begründung, Tatsache sei, daß in der Kanzlei des Beschwerdevertreters lediglich ein Auftrag zur Behebung eines Stempelgebrechens eingelangt sei. Das Datum des Einlangens sei der 2. September 1997 gewesen. Dieser Auftrag sei auch ordnungsgemäß erfüllt worden. Ein inhaltlicher Verbesserungsauftrag sei dem Auftrag zur Beseitigung des Stempelgebrechens nicht beigelegen, auch Nachforschungen innerhalb der Kanzlei hätten einen derartigen Auftrag nicht greifbar machen können. Nach mehrmaligen Telefonaten mit der zuständigen Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichtshofes am
17. bzw. 18. November 1997 hätten für das Nichtbefolgen des Mängelverbesserungsauftrages zwei Erklärungsvarianten gefunden werden können: Es bestehe die Möglichkeit, daß der Mängelverbesserungsauftrag auf Grund eines Versehens der im Verwaltungsgerichtshof zuständigen Kanzlei nicht mitgeschickt worden sei oder daß der Mängelverbesserungsauftrag in einer der Ausfertigungen der Beschwerde eingelegt gewesen und so der zuständigen Kanzleikraft in der Kanzlei des Beschwerdevertreters beim Öffnen des Poststückes nicht aufgefallen sei. Beide Varianten stellten jedenfalls unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse im Sinne eines unverschuldeten Nichterkennens von einem Zustellvorgang dar.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden: Was zunächst die von der Beschwerdeführerin erwogene Möglichkeit betrifft, daß der Mängelbehebungsauftrag vom 18. August 1997 auf Grund eines Versehens der Geschäftsstelle im Verwaltungsgerichtshof nicht in der Kanzlei des Beschwerdevertreters eingelangt sei, so wird damit kein tauglicher Grund für die diesbezügliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht, weil hiefür eine Fristversäumnis Voraussetzung wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1992, Zlen. 92/03/0237, 0245), was bei Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht zuträfe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist.
Aber auch dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, es bestehe die (weitere) Möglichkeit, daß der Mängelbehebungsauftrag in einer Ausfertigung der Beschwerde eingelegt gewesen und so der zuständigen Kanzleikraft des Beschwerdeführers beim Öffnen des Poststückes nicht aufgefallen sei, kann kein Erfolg bescheiden sein: Dies schon aus folgenden Gründen: Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 (ein solcher liegt hier vor) binnen zwei Wochen nach Aufhörung des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Zunächst ist der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag insoweit als verspätet anzusehen, als die erwähnte zweiwöchige Frist (spätestens) durch Zustellung des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1997, Zl. 97/02/0353, an den Beschwerdevertreter, nämlich nach dem diesbezüglichen Zustellnachweis am 3. November 1997, zu laufen begonnen hat, der Wiedereinsetzungsantrag allerdings erst am 2. Dezember 1997 zur Post gegeben wurde. Dazu kommt, daß auch die versäumte Handlung nicht vollständig nachgeholt wurde, was einer Bewilligung der Wiedereinsetzung gleichfalls entgegenstünde (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0310): Im Mängelbehebungsauftrag vom 18. August 1997 wurde nämlich darauf hingewiesen, daß ein ergänzender Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen ist. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag, mit welchem der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG angegeben wurde, ist jedoch nur in einfacher Ausfertigung eingebracht worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020518.X00Im RIS seit
20.11.2000