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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs5Rechtssatz
Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 150/2009 gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Die Rechtsprechung, wonach Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG und somit der Tatort der Unterlassung einer Meldung der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers sei (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), ist auf die vorliegenden, im Jahr 2014 erfolgten Meldepflichtverletzungen nicht mehr anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080072.L01Im RIS seit
19.08.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020