RS Vwgh 2020/7/2 Ra 2020/08/0072

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Veröffentlicht am 02.07.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs5
ASVG §33

Rechtssatz

Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 150/2009 gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Die Rechtsprechung, wonach Erfüllungsort der Anmeldung nach § 33 ASVG und somit der Tatort der Unterlassung einer Meldung der Sitz des zuständigen Versicherungsträgers sei (VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012), ist auf die vorliegenden, im Jahr 2014 erfolgten Meldepflichtverletzungen nicht mehr anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020080072.L01

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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