RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2019/01/0345

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §46

Rechtssatz

Eine Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom Verwaltungsgericht amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, stellt keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 18). Ebenso wenig handelt es sich bei einem von der Partei dementsprechend vorgelegten Beweismittel um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel. Der Verwertung dieses Beweismittels durch das Verwaltungsgericht steht im vorliegenden Verfahren bereits deshalb kein Beweisverwertungsverbot entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010345.L04

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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