TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 96/02/0019

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. November 1995, Zl. VwSen-103011/25/Bi/Fb, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. November 1994 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher bestimmten Ort gelenkt und sich an diesem Tag von 22.49 Uhr bis 22.52 Uhr im Wachzimmer Innere Stadt der Bundespolizeidirektion W. nach vorheriger aufgrund der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung wegen der bei ihm vorliegenden Alkoholisierungssymptome ergangener Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes und besonders geschultes Polizeiorgan geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, weil er den Alkotest infolge zu kurzer Blaszeit und zu kleinem Blasvolumen nicht ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt habe, sodaß dieses Verhalten einer Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gleichzustellen sei. Hiedurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests sofort und ohne geringstes Zögern nachgekommen und auch in weiterer Folge immer kooperativ gewesen. Es sei ihm von den Beamten die Handhabung des Alkomaten aber so erklärt worden, daß er hineinblasen solle "bis ein Pfeifton" ertöne. So habe er jedenfalls die entsprechenden Anweisungen verstanden. Es wäre in diesem Zusammenhang von der belangte Behörde zu berücksichtigen gewesen, daß er zwar der deutschen Sprache mächtig, daß Deutsch aber eben doch nicht seine Muttersprache sei. In Verbindung mit der Aufregung durch die Amtshandlung sei leicht zu erklären, daß er die Belehrung so verstanden habe, er müsse blasen, bis ein Pfeifton ertöne; deshalb habe er auch die Frage, ob er die Belehrung verstanden habe, bejaht. Er habe sich in einem schuldausschließenden Irrtum befunden, weil er die Bedienung des Gerätes im Vertrauen auf die Belehrung durch die Behörde vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß am gegenständlichen Meßprotokoll Manipulationen vorgenommen worden seien.

Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschwerdeführers und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag der Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, der Beschwerdeführer habe trotz eingehender Belehrung nach jedem Fehlversuch nichts unternommen, um ein gültiges Meßergebnis zu erzielen. Die belangte Behörde konnte sich insoweit auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten stützen, die überzeugend darlegten, der Beschwerdeführer habe bei insgesamt vier Blasversuchen entweder neben dem Röhrchen hinausgeblasen oder so hineingeblasen, daß der Pfeifton nur ganz kurz ertönt sei und daß er sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl er jeweils nach jedem ungültigen Meßversuch angewiesen worden sei, länger hineinzublasen. Der Polizeibeamte, der die Atemluftuntersuchung durchführte, gab an, er habe den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer absichtlich kein gültiges Ergebnis zustande gebracht habe, weil er immer zu blasen aufgehört habe, sobald der Pfeifton hörbar geworden sei, obwohl er ihm ausdrücklich gesagt habe, er solle dann weiterblasen. Diesen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegensetzen, wobei die behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten schon im Hinblick darauf nicht zu überzeugen vermögen, daß der Beamte den Beschwerdeführer "bei den einzelnen Erklärungen immer wieder gefragt hat, ob er ihn verstehe", und er diese Fragen bejaht hat. Daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Manipulationen des Meßprotokolls nicht vorlagen, hat die belangte Behörde ausführlich dargelegt und ihre diesbezüglichen Feststellungen auf ein widerspruchsfreies Sachverständigengutachten und die Aussage des amtshandelnden Polizeibeamten gestützt.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, daß die belangte Behörde sämtliche Beweisanträge übergangen habe. Die Möglichkeit eines Gegenbeweises dürfe nicht entzogen werden, das würde eine Verletzung des Erfordernisses nach einem "fair play" bedeuten. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, sodaß es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

Zur Strafbemessung rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte seine "Arbeitslosigkeit und seine Unterhaltspflichten" zu berücksichtigen gehabt. Den Bezug eines monatlichen Einkommens von S 12.000,-- bestreitet er zwar, ohne jedoch in der Folge darzutun, wie hoch das von ihm so bezeichnete "bescheidene Arbeitslosenentgelt" ist. Er legt in seiner Beschwerde auch nicht dar, daß er eine weitere als die von der belangte Behörde berücksichtigte Unterhaltspflicht für ein Kind habe. Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte den Irrtum, in dem er sich bei der Bedienung des Alkomaten befunden habe, zumindest als Milderungsgrund werten müssen, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, sodaß es ihm auch diesbezüglich nicht gelingt, einen Umstand aufzuzeigen, der als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet hat, durch die der Beschwerdeführer von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes nicht abgehalten wurde, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung ein Ermessensfehler unterlaufen wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020019.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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