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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des H in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29. September 1994, Zl. A-228/92 u.a., betreffend Abweisung eines Ansuchens um Aufschub des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 1994 auf Aufschub des Strafvollzugs von in einer Beilage dieses Bescheides näher ausgeführten rechtskräftigen Strafbescheiden, die sowohl Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes als auch solche der Vollziehung des Landes Tirol betrafen, unter Berufung auf § 54a VStG ab.
In der Rechtsmittelbelehrung wies die belangte Behörde auf die Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels nach § 54c VStG sowie auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts binnen sechs Wochen ab Zustellung hin.
In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (protokolliert zur hg. Zl. 95/02/0125). Aus Anlaß dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. November 1995, Zl. A 179/95, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 54c VStG die Wortfolge "Aufschub oder" als verfassungswidrig aufzuheben.
Gemäß § 54c VStG ist gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) kein Rechtsmittel zulässig.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95 u.a. ist diese Vorschrift verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug (im Sinne des Einleitungssatzes der genannten Verfassungsvorschrift), nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen wird.
Daraus ergibt sich, daß in Ansehung des angefochtenen Bescheides der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG noch nicht erschöpft ist. Die Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat ergangen.
In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.
Der Zuspruch auf Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Gerichtsentscheidung
VfGH E 1997/10/06 G 1393/95Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020468.X00Im RIS seit
11.07.2001