TE Vwgh Beschluss 2020/7/28 Ra 2019/04/0023

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das am 8. Juni 2018 mündlich verkündete und mit Datum vom 27. August 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1145/001-2017, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 5. April 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde) dem Revisionswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der F A GmbH zur Last, die F A GmbH habe am 23. Jänner 2017 am näher genannten Standort eine näher beschriebene genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betrieben und nachfolgende mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 über die Änderung der bestehenden Betriebsanlage rechtskräftig vorgeschriebene, wörtlich wiedergegebene Auflage nicht eingehalten:

Auflagenpunkt 2. [B) Auflagen, a) Bautechnik und Brandschutztechnik: 2.]: Der Brandschutzplan sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht um die gegenständliche Halle ergänzt worden, in weiterer Folge sei weder ein Exemplar in der Betriebsanlage aufgelegen, noch sei ein Exemplar nachweislich dem Kommando der FF E übergeben worden.

Dadurch habe der Revisionswerber § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem beschriebenen Auflagenpunkt 2 verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt und der Revisionswerber zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,-- verpflichtet.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 50 VwGVG insoweit statt, als die mit € 1.000,-- bestimmte Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe auf den Betrag von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt I.); legte dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt € 30,-- neu fest (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der F A GmbH sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 die Änderung der am näher genannten Standort bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung einer Lagerhalle für Handelsdünger und Gosse unter Vorschreibung unter anderem der Auflage a) Bautechnik und Brandschutztechnik: 2), wonach der bestehende Brandschutzplan um die gegenständliche Halle zu ergänzen sei und im Brandschutzplan auch die Löschwasserrückhaltesperren lagerichtig einzutragen seien sowie ein Exemplar des Brandschutzplanes in der Betriebsanlage aufzulegen und ein Exemplar nachweislich dem Kommando der FF E zu übergeben sei, genehmigt worden.

Bei der von der belangten Behörde am 23. Jänner 2017 vor Ort vorgenommenen Überprüfung der Betriebsanlage sei der Brandschutzplan noch nicht entsprechend der gegenständlichen Auflage ergänzt und der FF E noch nicht übergeben worden. Die Übergabe des mit 8. März 2017 datierten Brandschutzplanes an die FF E sei erst Ende März 2017 erfolgt.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei die mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2012 genehmigte Lagerhalle bereits insoweit fertiggestellt gewesen, als sie bezogen auf ihre Errichtung in abgeänderter Form bereits betrieben worden sei.

Mangels Aktualisierung des Brandschutzplanes und Übergabe an die Feuerwehr sei der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der Auflage 2. erfüllt. Die Errichtung der Halle in abgeänderter Form entbinde nicht von der Verpflichtung zur Erstellung eines aktualisierten Brandschutzplanes und dessen Weitergabe an die Feuerwehr. Nach erfolgter Errichtung der Halle - in welcher Form immer - solle im Brandfall ein den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender, aktualisierter Brandschutzplan vorliegen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stehen. Dem Revisionswerber obliege als gewerberechtlichen Geschäftsführer, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ungeachtet des Umstandes, welcher Unterstützung er sich dabei bediene, und treffe ihn insofern an der Verwirklichung dieser Tatbestände ein Verschulden. Im Übrigen habe unter Bedachtnahme auf näher dargelegte Strafzumessungsgründe und unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitig zeitnahe erfolgte Erfüllung der Auflage mit einer deutlich niedrigeren Strafe das Auslangen gefunden werden können.

4        Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4044-4045/2015-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG mit Beschluss vom 21. Dezember 2018, E 4044-4045/2018-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

5        Gegen das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, der Revisionswerber habe das gesamte Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass ihm keine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 zur Last zu legen sei. Er habe zu seiner Entlastung konkrete Beweisanträge gestellt, insbesondere seine Einvernahme sowie die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beweisanträgen jedoch entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen. „Die Aufnahme der vom Revisionswerber beantragten Beweise wäre jedoch unumgänglich nötig gewesen, nur damit hätte das Verwaltungsgericht eine erschöpfende Erörterung der Sache und eine umfassende Beweiswürdigung durchführen können und wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber keine Verwaltungsübertretung begangen hat.“

10       Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).

11       Fallbezogen erfüllt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision diese Anforderungen nicht.

12       Im Übrigen verwies die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge Teil des Straftatbestandes nach § 367 Z 25 GewO 1994 seien, was voraussetze, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssten, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen ließen. Entgegen dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht „zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auflage, gegen welche der Revisionswerber verstoßen haben soll, hinreichend bestimmt wäre“.

13       Mit diesem bloß pauschalen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung der gegenständliche Fall abhängen würde. Der Revisionswerber legt darin nicht dar, weshalb die Auflage, die nicht eingehalten worden sei, vorliegend entscheidungswesentlich entgegen der näher zitierten Rechtsprechung nicht hinreichend bestimmt sei.

14       In der Revision werden somit auf dem Boden der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, die für die gesetzmäßige Ausführung der Revision erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681 bis 0684), keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit ist auf das weitere Revisionsvorbringen nicht einzugehen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 34, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.

15       Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Juli 2020

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040023.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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