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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Mag. K F in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das am 8. Juni 2018 mündlich verkündete und mit Datum vom 27. August 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, Zl. LVwG-S-1144/001-2017, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 5. April 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde) dem Revisionswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der F A GmbH zur Last, die F A GmbH habe am 23. Jänner 2017 am näher genannten Standort eine näher beschriebene, genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betrieben und nachfolgende mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2012 über die Änderung der bestehenden Betriebsanlage rechtskräftig vorgeschriebene, jeweils wörtlich wiedergegebene Auflagen nicht eingehalten:
I) Auflagenpunkt 2. [B) Auflagen, a) Bautechnik: 2.]: Der vorgelegte Brandschutzplan sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht ordnungsgemäß ergänzt worden, weil der Feuerschieber für die Gasdruckregelanlage und die Gashauptabsperrung sowie die Gasabsperrungen für die Trocknungsanlagen fehlen würden.
II) Auflagenpunkt 3.a. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 3.a.]: Eine Bestätigung über die Ausführung und Prüfung der GDRA entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 73/2 sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht im Betrieb zur Einsichtnahme aufbewahrt worden.
III) Auflagenpunkt 3.b. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 3.b.]: Eine Bescheinigung für die Mitteldruck Stahlleitung vom Erdschieber bis zur GDRA über die Ausführung entsprechend der ÖVGW-Richtlinien GE 100, GE 101 und GE 120 sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht im Betrieb zur Einsichtnahme aufbewahrt worden.
IV) Auflagenpunkt 3.d [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 3.d.]: Entgegen diesem Auflagenpunkt sei kein Stationsbuch für die GDRA im Betrieb zur Einsichtnahme aufbewahrt worden.
V) Auflagenpunkt 3.e. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 3.e.]: Eine Bestätigung über die Ausführung und Prüfung der Niederdruck-Erdgasanlage gemäß ÖVGW-Richtlinie G1 sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht im Betrieb zur Einsichtnahme aufbewahrt worden.
VI) Auflagenpunkt 4. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 4.]: Die GDRA sei entgegen diesem Auflagenpunkt nicht entsprechend der ÖVGW-Richtlinie BG 320 gewartet und inspiziert worden.
VII) Auflagenpunkt 7. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 7.]: Entgegen diesem Auflagenpunkt sei kein Vermessungsplan im Maßstab 1:100 für die erdverlegten Gasleitungen erstellt worden.
VIII) Auflagenpunkt 8. [B) Auflagen, b) Maschinenbautechnik: 8.]: Entgegen diesem Auflagenpunkt sei kein Nachweis (Messbericht) betreffend die Einhaltung der garantierten Emissionswerte vorgelegen.
Dadurch habe der Revisionswerber jeweils § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den einzelnen Auflagenpunkten verletzt. Über ihn wurde zu I) eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) sowie zu II) bis VIII) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt und der Revisionswerber zum Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 450,-- verpflichtet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 50 VwGVG betreffend Spruchpunkt I) des Straferkenntnisses statt, hob das Straferkenntnis in diesem Punkt auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein (Spruchpunkt I.); im Übrigen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers zu den Spruchpunkten II) bis VIII) gemäß § 50 VwGVG insoweit statt, als die mit € 500,-- bestimmten Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 28 Stunden) herabgesetzt wurden (Spruchpunkt II.); legte dem Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt III.); setzte den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt € 140,-- neu fest (Spruchpunkt IV.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Auflagen in im Übrigen begünstigenden Bescheiden stellten bedingte Polizeibefehle dar, die zum Teil des Straftatbestandes würden. Ein Straftatbestand, der in Bezug auf Auflagenpunkt 2. vorsehe, dass der bestehende Brandschutzplan „entsprechend den vorgesehenen Änderungen zu ergänzen“ sei, werde den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht und dürfe daher nicht als Teil des Straftatbestandes herangezogen werden. In diesem Umfang sei das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In Bezug auf die übrigen im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Auflagenpunkte und der dort geforderten Bestätigungen und Atteste seien diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung am 23. Jänner 2017 (Tatzeit) nicht am Standort in E der näher genannten, damals betriebenen Betriebsanlage (Tatort) vorhanden gewesen, sondern in der näher genannten Unternehmenszentrale der F A GmbH in H vorgelegen, und hätten deshalb nicht bei der Überprüfungsverhandlung vorgewiesen werden können. „Mitte März“ 2017 seien diese Unterlagen der belangten Behörde vorgelegt worden. Insofern seien die sich aus den übrigen im Spruch des Straferkenntnisses angeführten jeweiligen Auflagenpunkten im Zusammenhalt mit § 367 Z 25 GewO 1994 ergebenden Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt. Dem Revisionswerber obliege als gewerberechtlichen Geschäftsführer, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen, ungeachtet des Umstandes, welcher Unterstützung er sich dabei bediene, und treffe ihn insofern an der Verwirklichung dieser Tatbestände ein Verschulden. Im Übrigen habe unter Bedachtnahme auf näher dargelegte Strafzumessungsgründe und unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitig nachgeholte Vorlage der fehlenden Unterlagen mit einer deutlich niedrigeren Strafe zu den einzelnen Tatbeständen das Auslangen gefunden werden können.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4044-4045/2015-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag iSd § 87 Abs. 3 VfGG mit Beschluss vom 21. Dezember 2018, E 4044-4045/2018-7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
5 Gegen das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich im Umfang der bestätigten Bestrafung des Revisionswerbers die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, der Revisionswerber habe das gesamte Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, dass ihm keine Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 zur Last zu legen sei. Er habe zu seiner Entlastung konkrete Beweisanträge gestellt, insbesondere seine Einvernahme sowie die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt. Das Verwaltungsgericht habe zwar eine mündliche Verhandlung durchgeführt, den Beweisanträgen jedoch entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen. „Die Aufnahme der vom Revisionswerber beantragten Beweise wäre jedoch unumgänglich nötig gewesen, nur damit hätte das Verwaltungsgericht eine erschöpfende Erörterung der Sache und eine umfassende Beweiswürdigung durchführen können und wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber keine Verwaltungsübertretung begangen hat.“
10 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. für viele etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 15; bzw. jüngst VwGH 4.5.2020, Ra 2019/04/0145, Rn. 17, jeweils mwN). Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Im Fall einer unterbliebenen (bzw. auch unzureichenden) Vernehmung hat der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen konkret das Beweisthema, für das die Vernehmung von Bedeutung ist, darzulegen bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund der unterbliebenen Vernehmung zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN).
11 Fallbezogen erfüllt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision diese Anforderungen nicht.
12 Im Übrigen verwies die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge Teil des Straftatbestandes nach § 367 Z 25 GewO 1994 seien, was voraussetze, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssten, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen ließen. Entgegen dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht „zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auflage, gegen welche der Revisionswerber verstoßen haben soll, hinreichend bestimmt wäre“.
13 Mit diesem bloß pauschalen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung der gegenständliche Fall abhängen würde. Der Revisionswerber legt darin nicht dar, weshalb die Auflagen, die nicht eingehalten worden seien, vorliegend entscheidungswesentlich entgegen der näher zitierten Rechtsprechung nicht hinreichend bestimmt seien.
14 In der Revision werden somit auf dem Boden der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, die für die gesetzmäßige Ausführung der Revision erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681 bis 0684), keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit ist auf das weitere Revisionsvorbringen nicht einzugehen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, Rn. 34, mwN). Die Revision war daher zurückzuweisen.
15 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Juli 2020
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040022.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020