TE Vwgh Beschluss 2020/7/29 Ra 2020/10/0083

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des R S in W, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2020, Zl. W203 2230155-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Verleihung des akademischen Grades „Magister“ (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Mai 2020 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 23. Dezember 2019 auf Verleihung des akademischen Grades „Magister“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 25.3.2020, Ra 2020/10/0015, mwN).

6        Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht sei bei der „Beurteilung der Frage, ob ein Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliegt, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen“. Aufgrund „geänderter maßgeblicher Umstände und vor allem relevanter Sachverhaltsmomente, nämlich dem - zu unterstellenden - Vorliegen einer positiven Beurteilung vor dem Ablauf des Studiums zum 30.11.2012“, könne nicht von einer Identität der Sache ausgegangen werden.

7        Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (vgl. VwGH 4.5.2020, Ra 2019/10/0200, mwN). Das angesprochene Zulässigkeitsvorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

8        Davon abgesehen wird mit diesem Vorbringen aber (lediglich) die im Einzelfall vom Verwaltungsgericht gewonnene Beurteilung, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliegt, als unrichtig bekämpft. Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie - wie hier - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 25.3.2020, Ra 2020/10/0027, mwN; siehe in Bezug auf die einzelfallbezogene Beurteilung des Vorliegens maßgeblicher Sachverhaltsänderungen etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0182). Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht aufgezeigt.

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100083.L00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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