TE Vwgh Beschluss 2020/7/29 Ra 2020/10/0075

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Index

L08016 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Steiermark
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VE Sozialhilfe Kostenersatz Beitritt Stmk 1974 Art5 Abs2 litc
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Sozialhilfeverbandes Gmunden, vertreten durch Mag. Daniela Gruber und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Kirchengasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Februar 2020, Zl. LVwG 47.10-2843/2017-17, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen auf Art. 7 der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Stmk. LGBl. Nr. 22/1979 (im Folgenden: Ländervereinbarung), gestützten Antrag der revisionswerbenden Partei auf Ersatz der infolge der Unterbringung von T.P. und deren Tochter E.P. im Rahmen der „vollen Erziehung“ in einem näher genannten „Familienhaus“ in Graz ab dem 15. Dezember 2016 aufgelaufenen Kosten ab, wobei das Verwaltungsgericht die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuließ.

2        Dies begründete das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - einerseits damit, die Voraussetzung nach Art. 3 Abs. 1 Ländervereinbarung, wonach sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Bereich des ersuchten Sozialhilfeträgers aufgehalten haben müsse, liege nicht vor; der gegenständliche Aufenthalt von T.P. und E.P. falle nämlich unter die Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 2 lit. b Ländervereinbarung, weil es sich bei jenem Familienhaus um ein Heim handle, das nicht in erster Linie Wohnzwecken diene.

3        Darüber hinaus stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei auch darauf, dass die gegenständliche Unterbringung vonT.P. und E.P. nach den heranzuziehenden Vorschriften des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes in dessen Leistungskatalog mit Rechtsanspruch „ihrer Art nach“ nicht enthalten sei, sodass „auch aus diesem Grund“ - nämlich gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung - kein Kostenersatzanspruch bestehe.

4        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision richten sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Hilfeempfänger hätten sich nicht gemäß Art. 3 der Ländervereinbarung in den letzten sechs Monaten vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Bereich des ersuchten Sozialhilfeträgers aufgehalten; dazu verweist die revisionswerbende Partei im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2010/10/0051 = VwSlg. 18.039A, dem ein „vergleichbarer Sachverhalt“ zugrunde liege.

8        Gegen die - oben wiedergegebene (Rz 3) - auf Art. 5 Abs. 2 lit. c der Ländervereinbarung gestützte Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts bringt die revisionswerbende Partei allerdings nichts vor.

9        Beruht jedoch ein angefochtenes Erkenntnis - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2019/10/0007, mwN).

10       4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100075.L00

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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