TE Vwgh Beschluss 2020/8/6 Ra 2020/02/0140

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §30b Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des W in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. April 2020, VGW-031/074/4597/2020-2, betreffend eine Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), aufgrund des Vorlageantrags des Revisionswerbers gegen den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Mai 2020, VGW-031/074/5426/2020/R3, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. April 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. März 2020, mit dem über ihn wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt worden war, abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde - sofern sie nicht bereits durch § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen sei - nach Art 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt. In der Begründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine Revision des Revisionswerbers wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig sei.

2        Gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 8. Mai 2020 ein als Revision zu wertendes Rechtsmittel („Einspruch/Beschwerde“). Diese Revision wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2020, zugestellt am 3. Juni 2020, gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückgewiesen und eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG für unzulässig erklärt. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt seien und daher eine Revision iSd Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG durch den Rechtsmittelwerber nicht zulässig sei.

3        Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 4. Juni 2020 ein Rechtsmittel („Revisionsantrag“), in dem er die „Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof“ beantragte. Das Verwaltungsgericht legte in der Folge dieses als Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gewertete Rechtsmittel samt Revision und den Verfahrensakten gemäß § 30b Abs. 2 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4        Aufgrund dieses vom Verwaltungsgericht vorgelegten, fristgerecht gestellten Vorlageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

5        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

6        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu (siehe Rz 1).

7        Die Revision war aufgrund des Vorlageantrags daher als im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig in nichtöffentlicher Sitzung ohne Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN). Der gegenständliche Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien (vgl. VwGH 25.10.2016, Ro 2016/02/0008).

Wien, am 6. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020140.L00

Im RIS seit

23.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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