Norm
StVG §1Rechtssatz
Ein Strafblock betreffend den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen wird durch die rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung jedenfalls abgeschlossen; ein nach dieser Entscheidung angeordneter Strafvollzug löst somit einen neuen Strafblock (also eine neue Strafzeitberechnung) aus.
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens bilden weitere Kosten des Strafverfahrens; im Verfahren wegen bedingter Entlassung ist aber ein grundsätzlicher Kostenersatz nicht vorgesehen, sodass § 390a Abs 2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 46 Abs 1 StGB nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000208Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020