RS OGH 2020/1/8 9Bs337/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2020
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Norm

StVG §1
StPO §353
StPO §390a Abs2

Rechtssatz

Ein Strafblock betreffend den Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen wird durch die rechtskräftige Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung jedenfalls abgeschlossen; ein nach dieser Entscheidung angeordneter Strafvollzug löst somit einen neuen Strafblock (also eine neue Strafzeitberechnung) aus.

Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens bilden weitere Kosten des Strafverfahrens; im Verfahren wegen bedingter Entlassung ist aber ein grundsätzlicher Kostenersatz nicht vorgesehen, sodass § 390a Abs 2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren betreffend einen Beschluss nach § 46 Abs 1 StGB nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2020:RL0000208

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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