TE OGH 2020/3/2 9Bs36/20p

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Veröffentlicht am 02.03.2020
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen ***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Dolmetschers ***** gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg (im Ermittlungsverfahren) vom 3. Jänner 2020, 27 HR 198/19d, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Ermittlungsverfahren gegen ***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zu 14 St 101/19m der Staatsanwaltschaft Salzburg wurde ***** am 5. Dezember 2019 zur Haftverhandlung des Beschuldigen als Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen. Mit Gebührennote, welche am 9. Dezember 2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Landesgericht Salzburg einlangte, begehrte der Dolmetscher für die von ihm erbrachte mündliche Übersetzungsleistung insgesamt EUR 105,00. Neben Entschädigung für Zeitversäumnis, Teilnahme an der Vernehmung und Fahrtkosten verzeichnete der Dolmetscher unter der Position „Mühewaltung“ (II.2.) EUR 12,00 für die Übermittlung der Übersetzung/Beilagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Jänner 2020 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Dolmetschers mit insgesamt EUR 90,00 und wies das Mehrbegehren von EUR 15,00 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 31 Abs 1a GebAG für die Übermittlung (alleine) der Gebührennote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs keine Vergütung zustehe.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Dolmetschers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1a iVm § 53 Abs 1 GebAG gebührt dem Dolmetscher bei Übermittlung seiner Übersetzung samt allfälliger Beilagen sowie seines Gebührenantrages im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Dolmetscher im Rahmen der Erfüllung des Übersetzungsauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Dolmetscher dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Die bloße Übermittlung der Gebührennote im elektronischen Rechtsverkehr ist nicht zu honorieren, weil die Gesetzesmaterialien (EBRV 561 BlgNR 26. GP 3) unter anderem auf die Kommentierung in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 41 GebAG Anm 17 verweisen, wonach weder der Sachverständige/Dolmetscher noch die Parteien im Gebührenbestimmungsverfahren einen Anspruch auf Kostenersatz haben.

Zu Recht hat daher das Erstgericht die Gebührennote des Dolmetschers um die verzeichneten ERV-Kosten gekürzt und die Gebühr mit insgesamt EUR 90,00 bestimmt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Textnummer

EL0000291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2020:0090BS00036.20P.0302.000

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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