Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 20.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. März 2020, GZ 4 R 9/20a-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 12. Dezember 2019, GZ 4 Cg 83/19t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit Klage vom 5. 9. 2019 von der Beklagten die Bezahlung von 20.000 EUR sA.
Das Erstgericht wies die Klage mit Beschluss vom 12. 12. 2019 wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der im Rubrum so bezeichnete „außerordentliche Revisionsrekurs“, der jedoch im Text des Rechtsmittels die „Zulassungsvorstellung“ und den „ordentlichen Revisionsrekurs“ enthält.
Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Erhebt in den im § 528 Abs 2 Z 1a und Abs 2a ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109620). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vom Erstgericht zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde (RS0109620 [T3]).
Von der Möglichkeit eines Abänderungsantrags hat die beklagte Partei ohnedies Gebrauch gemacht („Zulassungsvorstellung“).
Über diesen Antrag wird das Rekursgericht zu entscheiden haben. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.
Textnummer
E128829European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00064.20F.0526.000Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021