Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Dr. M***** F*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.608,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Jänner 2020, GZ 1 R 53/18y-18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Februar 2018, GZ 51 Cg 73/17t-9, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit nicht die Abweisung von 4.802,12 EUR sA unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine indexgebundene Lebensversicherung mit der Laufzeit 1. 6. 2002 bis 1. 6. 2016. Eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unterblieb. Sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wurden zwecks Kreditbesicherung an die R***** eGen verpfändet, worüber die Beklage mit Schreiben vom 19. 7. 2002 informiert wurde.
Die Klägerin zahlte insgesamt 93.526,49 EUR an Prämien. Nach Auslaufen des Vertrags am 1. 6. 2016 erhielt die Klägerin – mit Zustimmung der Pfandgläubigerin – den Auszahlungswert von 102.630 EUR. Die Risikokosten betrugen 3.960 EUR, die Versicherungssteuer belief sich auf 3.597,12 EUR.
Anfang Juni 2017 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 165a VersVG. Die Pfandgläubigerin stimmte der Klagsführung durch die Klägerin zu.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von 13.608,52 EUR sA. Aufgrund der Ausübung ihres – unbefristeten – Rücktrittsrechts habe sie die Prämien rechtsgrundlos geleistet. Ihr bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch umfasse nicht nur die Rückzahlung dieser Prämien, sondern auch ein Vergütungsentgelt von (pauschaliert) 4 % Zinsen ab Zahlung der jeweiligen Prämie. Für diesen Vorteil, den der Bereicherungsschuldner durch die überlassene Geldsumme gehabt habe, gelte die 30jährige Verjährungsfrist. Nach Abzug der Auszahlungssumme ergebe sich ihr Klagsanspruch an noch offenen Vergütungszinsen.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren. Bei einem regulär abgelaufenen – vollständig erfüllten – Vertrag sei ein Rücktritt nicht mehr möglich. Mehr als drei Jahre rückwirkend wären Verzugszinsen verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 8.806,40 EUR statt. Die Klägerin sei über ihr Rücktrittsrecht nicht belehrt worden, weshalb ihr ein unbefristetes Rücktrittsrecht zustehe. Der rechtswirksame Rücktritt der Klägerin wirke ex tunc und habe die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der erbrachten Leistungen zur Folge. Die Klägerin habe Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien samt der gesetzlichen Zinsen von 4 %. Die dreijährige Verjährungsfrist habe nicht vor der Erklärung des Rücktritts zu laufen begonnen. Die Versicherungssteuer von insgesamt 3.597,17 EUR und die darauf entfallenden kapitalisierten Zinsen, sohin insgesamt 4.802,12 EUR, seien abzuziehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen den Zuspruch von 8.806,40 EUR Folge und wies das Klagebegehren ab. Gesetzliche Zinsen gemäß § 1000 ABGB würden gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren verjähren. Der Aufzählung in § 1480 ABGB unterlägen auch die Bereicherungszinsen aus dem gemäß § 1431 ABGB rückzuerstattenden Kapital.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zum Beginn der Verjährungsfrist für Zinsen beim Spätrücktritt von Lebensversicherungen fehle.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
A. Zum nationalen (österreichischen) Recht bei Abschluss des Versicherungsvertrags:
1.1 Der bei Vertragsabschluss geltende § 165a VersVG (idF BGBl I 1997/6) lautete soweit hier relevant:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen zweier Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten. ...
(2) Hat der Versicherer der Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift (§ 9a Abs. 1 Z 1 VAG) nicht entsprochen, so beginnt die Frist zum Rücktritt nach Abs. 1 nicht zu laufen, bevor dem Versicherungsnehmer diese Anschrift bekannt wird.“
1.2 Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG (idF BGBl 1996/447) lautete soweit hier relevant:
„(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
...
6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluss des Versicherungsvertrags widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.
...“
B. Zur Rechtsbelehrung der Beklagten und den Rechtsfolgen der fehlenden Belehrung:
1.1 Die Klägerin erhielt im vorliegenden Fall von der Beklagten keine Informationen über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG.
1.2 Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass
– von den Entscheidungen des EuGH 19. 12. 2013, C-209/12, Endress, und 10. 4. 2008, C-412/06, Hamilton, ausgehend – aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung über die Dauer des Rücktrittsrechts bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h = RS0130376).
2.1 Die Beklagte hat der Klägerin nach dem Laufzeitende den Auszahlungswert ausbezahlt.
2.2 Im österreichischen Recht (VersVG) waren bis zum Zeitpunkt des von der Klägerin Anfang Juni 2017 gegenüber der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhaften Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt. Einem der Klägerin infolge fehlerhafter Information gegebenenfalls noch zustehendes Rücktrittsrecht steht daher der Umstand, dass der Versicherungsvertrag regulär ausgelaufen und die Beklagte der Klägerin auch schon den Auszahlungswert ausgezahlt hat, grundsätzlich nicht entgegen (7 Ob 4/20v; RS0132998).
3. Insgesamt folgt, dass im vorliegenden Fall die Rücktrittsfrist zum Zeitpunkt des Anfang Juni 2017 erklärten Rücktritts noch nicht abgelaufen war und der Rücktritt wirksam erfolgte.
4. Die Klägerin hat aufgrund der – infolge des wirksamen Rücktritts – vorzunehmenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien.
C. Zur Verzinsung zurückzuzahlender Prämien:
1.1 Kondiktionsansprüche, die aus der (Teil-)Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Vertragsbestimmung resultieren, verjähren in 30 Jahren beginnend vom Tag der Zahlung (RS0127654).
1.2 Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht, darunter auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme („Vergütungszinsen“), verjähren gemäß § 1480 ABGB (RS0031939; RS0033829; RS0032078; RS0038587). Unkenntnis des Anspruchs hindert den Beginn der Verjährung im Allgemeinen nicht. Wer etwa einen wegen Irrtums (auch eines Rechtsirrtums) ohne Rechtsgrund geleisteten Geldbetrag zurückfordert, ist zwar bis zur Aufdeckung dieses Willensmangels gar nicht in der Lage, Zinsen von dem rechtsgrundlos gegebenen Kapital zu fordern; das hindert aber nicht den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1480 ABGB, ist doch der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich – von Ausnahmebestimmungen wie etwa § 1489 ABGB abgesehen – an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft. Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen; subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse, wie ein Irrtum des Berechtigten oder überhaupt Unkenntnis des Anspruchs, haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034337; RS0034445 [T1]; RS0034248). Mehr als drei Jahre vor dem Tag der Klagseinbringung rückständige Vergütungszinsen sind daher verjährt (4 Ob 584/87).
1.3 In seinen erst jüngst ergangenen Entscheidungen 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y hat der erkennende Fachsenat diese Rechtsprechung auch für den Fall der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem (Spät-)Rücktritt des Versicherungsnehmers von einem Lebensversicherungsvertrag ausdrücklich aufrechterhalten.
2.1 Ausgehend von der Entscheidung des EuGH 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), hat der Senat in seinen Entscheidungen 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y weiters ausgesprochen: Im Grundsatz steht das Unionsrecht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen drei Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst nicht beeinträchtigt. Der EuGH hob deutlich hervor, dass das Rücktrittsrecht nicht dazu dient, dass der Versicherungsnehmer eine höhere Rendite erhalten oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen spekulieren kann. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst zu beeinträchtigen, zumal Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte sind, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potentiell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können. Wenn unter diesen Umständen die Tatsache, dass die für mehr als drei Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu beeinträchtigen, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nicht richtig über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts informiert wurde. Bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ist jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, bleiben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren.
2.2 Die Klägerin meint, dass der dreijährigen Verjährung von Vergütungszinsen jedenfalls entgegenstehe, wenn dadurch der Anspruch des Versicherungsnehmers infolge des Rücktritts erheblich (mehr als 10 %) geschmälert würde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits dargelegt (7 Ob 14/20i; 7 Ob 40/20p ua), dass die Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung 19. 12. 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner (ua), zeigen, dass bei der – im Zusammenhang mit der Verjährung von Vergütungszinsen relevanten – Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Hingegen bezieht sich der EuGH ganz klar auf den Zeitpunkt des Rücktritts, wenn er davon ausgeht, dass dessen Ausübung dem Versicherungsnehmer keinesfalls ermöglichen soll auf eine Rendite im oben aufgezeigten Sinn zu spekulieren, er also keine Vorteile aus einem Spätrücktritt ziehen soll. Auf die zu 7 Ob 10/20a und 7 Ob 11/20y dargestellten Lehrmeinungen muss – vor dem Hintergrund der eben genannten Entscheidung des EuGH – nicht weiter eingegangen werden. Daraus folgt aber, dass das Ausmaß der Nutzungsentschädigung – entgegen der Ansicht der Klägerin – keine relevante Bezugsgröße darstellt, die auf die Frage der Verjährung der Vergütungszinsen Einfluss haben könnte, weil damit nämlich der vom EuGH verpönte Vorteil aus dem Spätrücktritt gezogen würde (Spekulation mit den gesetzlich gesicherten Vergütungszinsen). Das Ergebnis, dass nach Wirksamwerden der Verjährung kein Anspruch bestehen könnte, ist allein kein Grund für eine teleologische Reduktion der Verjährungsregeln.
2.3 Soweit die Klägerin argumentiert, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, wenn zwar der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Vergütungszinsen, nicht aber jener des Versicherers auf Risikokosten – die von der Klägerin überdies selbst in Abzug gebracht wurden – innerhalb von drei Jahren verjähre, übersieht sie, dass es sich bei den Risikokosten um die aufgrund des Rücktritts nach § 1435 ABGB rückforderbare Leistung und somit den Konditionsanspruch der Beklagten handelt (7 Ob 14/20i; 7 Ob 40/20p).
2.4 Die unter Punkt 2.1 dargestellten Aspekte waren bislang nicht Gegenstand des Verfahrens und wurden nicht mit den Parteien erörtert. Es ist daher den Parteien Gelegenheit zu geben, Vorbringen zu erstatten und im Weiteren zu klären und festzustellen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Bedürfnissen der Klägerin entsprach, und ob und inwiefern sie durch die Verjährung binnen drei Jahren daran gehindert worden ist, ihr Rücktrittsrecht geltend zu machen. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen der Klägerin entsprach – was im vorliegenden Fall der besonderen Berücksichtigung des Umstands bedarf, dass sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditbesicherung verpfändet waren – und sie durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.
2.5 Die grundsätzlich anzuwendende dreijährige Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh mit der Zahlung der Prämie. Mehr als drei Jahre rückständige Vergütungszinsen berechnet von dem Tag der Klagseinbringung sind daher verjährt. Werden fällige Zinsen eingeklagt, können mangels gesonderter Vereinbarung Zinseszinsen nicht vor dem Tage der Klagsbehändigung gefordert werden (§ 1000 Abs 2 ABGB; RS0083307).
Die Klägerin wird in diesem Sinn ihr Klagebegehren aufzuschlüsseln und klarzustellen haben, welche Beträge aus welchen Prämien, welche aus Zinsen und aus welchen (nicht verjährten) Zinsen welche Zinseszinsen begehrt werden, dies unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlung und insbesondere ihres Zeitpunkts. Aus einem bereits erhaltenen Betrag gebühren nach dem Zeitpunkt des Erhalts keinesfalls Vergütungszinsen.
2.6 Die Klägerin meint weiters, dass die Unterlassung der gesetzmäßigen Rücktrittsbelehrung kausal für den entstandenen Schaden (verjährte Vergütungszinsen) sei, weil sie bei rechtzeitiger Belehrung bzw sodann erfolgtem Rücktritt, dessen Möglichkeit abstrakt zu prüfen sei, innerhalb von drei Jahren ab Prämienzahlung keinen Zinsenverlust durch Verjährung erlitten hätte. Schadenersatzansprüche würden aber erst drei Jahre ab Kenntnis des Schadens verjähren.
Abgesehen davon, dass bei einem aufgrund einer rechtzeitigen Belehrung erfolgten Rücktritt gar keine Vergütungszinsen entstanden wären, verbietet sich auch die Beurteilung allein der Verjährung der ausschließlich geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Vergütungszinsen nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (7 Ob 14/20i; 7 Ob 40/20p).
E. Risikokosten und Versicherungssteuer sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
F. Insgesamt ist daher der Revision Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.
Textnummer
E128847European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00088.20X.0624.000Im RIS seit
20.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020