TE OGH 2020/7/14 6Nc14/20s

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler sowie Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen R*****, geboren am ***** 2007, und K*****, geboren am ***** 2010, beide *****, vertreten durch das Land Tirol (Bezirkshauptmannschaft Schwaz Kinder- und Jugendhilfe, 6130 Schwaz, Franz-Josef-Straße 25) als Kinder- und Jugendhilfeträger, AZ 13 Pu 296/17d des Bezirksgerichts Floridsdorf, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Floridsdorf zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 8. 6. 2020 (ON 63) übertrug das Bezirksgericht Floridsdorf die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Schwaz, das die Übernahme jedoch ablehnte (ON 66). Das Bezirksgericht Floridsdorf nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe bloß 6 Nc 18/15x).

Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass § 111 JN eine Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit nur hinsichtlich eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person zulässt, M***** jedoch bereits seit ***** 2019 volljährig ist und damit die außerstreitige Unterhaltssache zwischen dem Vater der Kinder und M***** jedenfalls vom Bezirksgericht Floridsdorf weiterzuführen sein wird (§ 29 JN).

Textnummer

E128831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060NC00014.20S.0714.000

Im RIS seit

22.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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