TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/3 LVwG-2020/35/1249-1

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.5.2020, ***, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 4.5.2020, ***:

Mit schriftlicher Verständigung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung BB, vom 8.1.2020 wurde der belangten Behörde als zuständiger Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebracht, dass der Firma CC GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2019, ***, die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Außenlandung und eines Außenabfluges mit einem Hubschrauber des Unternehmens am 2.1.2020 auf der Gp. **1, KG X, zum Zweck des Transportes eines Fluggastes nach X für einen beruflichen Termin erteilt worden sei. Nach ordnungsgemäßer erfolgter Landung am 2.1.2020 sei der Hubschrauber der Firma CC GmbH jedoch über Nacht in X verblieben und erst am Folgetag mit einem weiteren Passagier wieder gestartet, wofür jedoch unter anderem auch keine Bewilligung nach den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen vorgelegen sei.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es als Geschäftsführer der CC GmbH und sohin als das zur Außenvertretung befugtes Organ zu verantworten, dass am 03.01.2020 der Hubschrauber des Musters ***, Variante ***, eingetragen im österreichischen Luftfahrzeugregister mit der Kennzeichnung ***, zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke verwendet worden ist, indem 2 Personen aus dem Gemeindegebiet von X nach W transportiert worden sind, wobei der Abflug von der Gp. **1, KG X, und sohin außerhalb eines Flugplatzes erfolgt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 45 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

€ 1.000,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

3 Tagen

Gemäß

§ 45 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 Verwaltungsstrafgesetz“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Gemäß § 45 Abs. 1 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Verbot nach § 5 leg. cit. zuwiderhandelt. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist im gesamten Landesgebiet die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, verboten. Aufgrund des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ergibt sich eindeutig, dass das in § 5 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 festgesetzte Verbot missachtet wurde, indem am 03.01.2020 zwei Personen von X zum Flughafen nach W mit dem Hubschrauber der CC GmbH transportiert worden sind. Dabei erfolgte die Flugbewegung auch eindeutig nicht zwischen zwei Flugplätzen, zumal der Abflugort in X keinen Flugplatz darstellt. Wenn sich der Beschuldigte als Geschäftsführer der CC GmbH damit rechtfertigt, dass er vom Piloten zu keinem Zeitpunkt darüber informiert wurde, dass ein Außenabflug am 03.01.2020 stattfindet, so stellt dies keinen geeigneten Rechtfertigungsgrund dar. Als Geschäftsführer hat der Beschuldigte gerade dafür Sorge zu tragen, dass keine gesetzwidrigen Flüge stattfinden und hat dieser insbesondere die Aufgabe, ein funktionierendes Kontrollsystem einzurichten. Würde man daher den Angaben des Beschuldigten Rechnung tragen, so ergäbe sich, dass eben kein geordnetes Kontrollsystem vorliegt, was für ein Verschulden ausreichend ist. Vielmehr ist aber davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handelt, hat der Pilot selbst doch gegenüber der Polizei angegeben, dass er den Auftrag direkt vom Unternehmen erhalten hat, was als viel glaubwürdiger als die Angaben des Beschuldigten anzusehen ist. Darüber hinaus wird diese Angabe auch vom weiteren Mitarbeiter des Unternehmens, Herrn DD, in seiner Niederschrift vor der Polizeiinspektion V am 28.01.2020 bestätigt. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer des belangten Unternehmens und trifft diesen daher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.“

Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Strafbemessung führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Bei der Straffestsetzung wurde von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen. Die Höhe der Geldstrafe ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis zu € 30.000,00 ohnehin eher im untersten Bereich angesetzt worden. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.5.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 5.6.2020 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus:

„1. Der Pilot war nie Dienstnehmer in meinem Unternehmen, der Fa. CC GmbH, sondern vielmehr Angestellter der Firma EE. Von der Geschäftsführung der Fa. EE erhielt der Pilot FF seine täglichen Aufträge. Von der Fa. EE bekommt er sein Gehalt und dieser ist er auch in wirtschaftlichen Belangen gegenüber verantwortlich. Alle Flüge werden von den Piloten wie FF im wirtschaftlichen Interesse der Fa. EE akquiriert, abgewickelt und verrechnet. Wenn der Pilot angibt den Auftrag vom Unternehmen erhalten zu haben, dann spricht er von seinem Arbeitgeber der Firma EE. In der Niederschrift bei der Polizei stellt er bereits im ersten Satz auch ausdrücklich fest, dass er Beschäftigter der Fa. EE ist! Unabhängig davon ist aus dem Polizeiprotokoll der Vernehmung vom Piloten, Herrn FF, diese Aussage gar nicht zu finden.

2. Mein Unternehmen, die Firma CC GmbH betreibt ca. 10 Hubschrauber quer über Österreich verteilt. Der gegenständliche Hubschrauber mit dem Kennzeichen *** fliegt in unter der Konzession meines Unternehmens CC GmbH. Wir haben interne Systeme, auf Grund derer weitgehendst feststellbar ist wo sich die Hubschrauber befinden. Der Pilot hat aber in diesem Fall völlig falsche Angaben in das System einfließen lassen um mich in dem Glauben gelassen, dass er den Hubschrauber wie geplant geflogen hätte. Ich ersuche um Verständnis, aber es ist unmöglich hinter 10 Hubschraubern täglich persönlich hinterher zu sein um derartige Manipulationen auszuschließen. Wir haben ein von der Luftfahrtbehörde zugelassenes System. In Zusammenarbeit mit hoch verantwortungsvollen Piloten muß man darauf auch vertrauen können. Andernfalls müsste ich jeden Hubschrauber selbst fliegen um derartiges zu 100% zu verhindern zu können. Der Pilot, FF, bestätigt in seinem Schreiben vom 27.05.2020 (siehe Beilage) ausdrücklich:

1. gegen meine Flugaufträge, als Geschäftsführer der konzessierten Fa. CC GmbH gehandelt zu haben,

2. mich über seine Änderung nicht informiert zu haben,

3. alle Flüge so auch die Gegenständlichen im Auftrag seines Arbeitsgebers, der Fa. EE durchgeführt zu haben,

4. er nur Angestellter des Unternehmens EE ist,

5. er ausdrücklich den Auftrag für die die gegenständlichen Flüge vom Geschäftsführer der Fa. EE erhalten hat!

Resümee:

Herr FF hat dezidiert als Pilot entgegen meine Flugaufträge mit der Nr. *** für den 2.1.2020 und dem Nr. *** für den 3.1.2020 (Dokument im Anhang) gehandelt, unser Kontrollsystem mit falschen Daten versorgt und mich im guten Glauben gelassen hat alles nach Flugaufträgen abgewickelt zu haben! Er hat von mir als Geschäftsführer des Flugunternehmens CC GmbH zur Abweichung seiner durchgeführten Flüge keinen Auftrag erhalten!“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Pilot FF am 1.7.2020 kontaktiert und bestätigte dabei die Angaben in seinem aktenkundigen Schreiben vom 27.5.2020. Insbesondere legte er nochmals dar, dass die CC GmbH lediglich Lizenzgeber sei und sämtliche kommerziellen Aufträge immer von der EE GmbH erteilt würden. So sei es auch hinsichtlich des im gegenständlichen Fall geahndeten Hubschrauberfluges gewesen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 5 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:

㤠5

Allgemeine Verbote

(1) Im gesamten Landesgebiet sind verboten:

a) (…)

b) die Verwendung von Hubschraubern zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen;

c) (…)“

㤠45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) (…)

d) einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;

e) (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass am 3.1.2020 der Hubschrauber des Musters ***, Variante ***, eingetragen im österreichischen Luftfahrzeugregister mit der Kennzeichnung ***, zur Beförderung von Personen für touristische Zwecke verwendet worden ist, indem 2 Personen aus dem Gemeindegebiet von X nach W transportiert worden sind, wobei der Abflug von der Gp. **1, KG X, und sohin außerhalb eines Flugplatzes erfolgt ist, und dass dadurch der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 1 lit d in Verbindung mit § 5 Abs 1 lit b TNSchG 2005 verwirklicht wurde. Dieser Umstand konnte daher vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden und musste nicht näher geprüft werden.

Vom Beschwerdeführer wird nun allerdings bestritten, dass er den genannten Hubschrauberflug strafrechtlich nach § 9 VStG zu verantworten habe.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Erwägungen begründet:

Der genannte § 9 VStG lautet auszugsweise wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) (…)“

Vom Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Fall nicht bestritten, dass er Geschäftsführer der CC GmbH und als solcher das zur Außenvertretung befugte Organ im Sinn des § 9 Abs 1 VStG ist, und fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs 2 VStG bestellt worden wäre; allerdings wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Auftrag zum gegenständlichen Hubschrauberflug nicht von der CC GmbH, sondern von der Firma EE GmbH erteilt worden wäre.

In diesem Zusammenhang ergibt sich etwa aus dem VwGH-Erkenntnis vom 29.6.1995, 92/07/0187, folgender Rechtssatz:

„Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des § 56 WRG verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. (…) Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen ist.“ Nicht das beauftragende Unternehmen habe das tatbildliche Verhalten gesetzt, sondern könne dieses verwaltungsstrafrechtlich nur mehr dem beauftragten Unternehmen zugeschrieben werden (vgl etwa auch VwGH 30.9.2010, 2008/07/0180).

Der vorliegende Fall ist zwar mit dem eben geschilderten nicht direkt vergleichbar, allerdings zeigen die obigen Ausführungen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG immer im Einzelfall nach dem Inhalt der erfolgten Aufträge zu beurteilen ist. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht gegenständlich davon aus, dass nicht das von der CC GmbH zur Außenvertretung berufene Organ, nämlich Herr AA, als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich anzusehen ist. Zwar lauten die aktenkundigen Flugaufträge Nr. *** für den 2.1.2020 und *** für den 3.1.2020 zweifellos auf die CC GmbH; allerdings besteht aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel, dass der letztlich zum gegenständlichen Strafverfahren führende und dem TNSchG 2005 zuwiderlaufende Hubschrauberflug nicht auf Grundlage dieser Aufträge erfolgte. Das in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wird vom Pilot des gegenständlichen Fluges vollinhaltlich bestätigt. Sowohl anlässlich einer Einvernahme durch die Polizeiinspektion V vom 28.1.2020 als auch in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 27.5.2020 führte Herr FF aus, dass er Angestellter der Firma EE GmbH sei und auch von dieser den Auftrag für den gegenständlichen Flug erhalten habe. Von Herrn AA als Geschäftsführer der CC GmbH habe er diesbezüglich keinen Auftrag erhalten und diesen auch nicht über die Änderungen informiert. Vielmehr habe er bewusst gegen die von der CC GmbH erteilten Flugaufträge gehandelt.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an den übereinstimmenden Aussagen des Piloten FF und des Beschwerdeführers AA zu zweifeln, zumal vom genannten Piloten die Verwaltungsübertretung auch nicht generell in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich zugestanden wird. Auch wird nicht bloß eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der CC GmbH nach § 9 VStG bestritten, sondern gleichzeitig jene Firma genannt, die tatsächlich den Auftrag für den gegenständlichen Flug erteilt hat. Für das Landesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, weshalb Herr FF seinen eigenen Arbeitgeber wahrheitswidrig belasten sollte. Auch schon in einem Bericht der Polizeiinspektion X vom 17.1.2020 über die Hubschrauberlandung vom 2.1.2020 in X wird in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass die Firma EE GmbH den gegenständlichen Hubschrauber betreiben würde.

Letztlich geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass Herrn AA keine strafrechtliche Verantwortlichkeit im gegenständlichen Fall trifft, da er den geahndeten Hubschrauberflug nicht beauftragt hat.

Bei diesem Ergebnis musste auf die im angefochtenen Bescheid behandelte Frage, ob der Beschwerdeführer diesen Flug aufgrund eines ausreichenden Kontrollsystems hätte verhindern können, nicht näher eingegangen werden; allerdings deuten auch die vom Beschwerdeführer übermittelten Daten des internen Meldesystems der CC GmbH (WhatsApp) darauf hin, dass im vorliegenden Fall durch bewusst falsche Dateneingabe durch den Piloten FF eine wirksame Kontrolle verunmöglicht wurde.

Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und insofern die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VStG für eine Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens vorliegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Verwendung von Hubschrauber;
Außenlandung;
Geschäftsführer;
zur Außenvertretung befugtes Organ;
Beauftragung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.1249.1

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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