TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/6 LVwG-2020/32/0784-7

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Entscheidungsdatum

06.07.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters Stadt Z vom 06.02.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Den Auszügen des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) vom 11.05.2020 bezüglich der Beschwerdeführerin AA, geboren am xx.xx.xxxx in Y/Kuba ist Folgendes zu entnehmen:

Gastgewerbe in der Betriebsart Bar mit Entstehung am 23.01.2018 (GISA-Zahl ***) vom 23.01.2018 bis 07.03.2019 im Standort Adresse 2 in Z; seit 08.02.2019 2019 im Standort Adresse 3 in Z und gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Zeitraum vom 11.07.2017 bis zum 22.11.2017 im Rahmen der Gewerbeberechtigung des CC für die Gewerbeart Gastgewerbe in der Betriebsart Bar im Standort Adresse 2 in Z (GISA-Zahl ***)

Mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt vom 13.11.2019 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Entziehungsverfahren angekündigt. Die belangte Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf rechtskräftige Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit einer konsenslosen Änderung der Betriebsanlage.

In der Folge nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht bei der belangten Behörde und erstattete die Stellungnahme vom 03.01.2020.

In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2020. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Berechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar gezogen.

Dagegen hat die die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsrecht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.02.2020, ZI. ***, wird in offener Frist I

BESCHWERDE

erhoben.

Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

II. Sachverhalt

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als Gewerbebehörde nach §§ 33 Abs. 1 und 361 Abs. 1 GewO 1994 vom 06.02.2020, ZI. ***, wird der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar‘ mit dem Standort in Z, Adresse 3 (eingetragen unter GISA-Zahl ***), gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.

III. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 11.02.2020 zugestellt.

Die Beschwerdeerhebung ist somit rechtzeitig.

IV. Beschwerdegründe:

Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, die Voraussetzungen für einen Entzug der Gewerbeberechtigung liegen nicht vor.

Es ist richtig, dass rechtskräftig festgestellt mehrere Verwaltungsübertretungen vorgelegen haben. Es ist jedoch dennoch’ nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als verlässlich einzusehen wäre.

Einerseits ist festzuhalten, dass - auch wenn sämtliche Verwaltungsstrafvormerkungen nicht bekämpft-würden, und sohin rechtskräftig sind - die Mehrzahl der Übertretungen in tatsächlicher Hinsicht nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind. So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das vormalige Geschäftslokal „DD Ba“‘ zunächst nicht betrieben hat und sie erst mit 11.07,2017 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin im Betrieb des CC bestellt worden war (vgl. GISA-Zahl ***). Betrieben wurde das Geschäftslokal erst mit 23.01.2018 von der Beschwerdeführerin (vgl. GISA-Zahl ***).

Diesbezüglich ergeht gleichsam abermals das Ersuchen an den Stadtmagistrat Z, um Prüfung einer allfälligen amtswegigen Aufhebung der auf den vorgelagerten Zeitraum entfallenden Strafverfügungen. Dass eine amtswegige Aufhebung der Strafverfügungen nicht möglich wäre, ist schlicht unrichtig. Richtig ist nun zwar auch, dass es auch im nachfolgenden Zeitraum zu Überschreitungen der Betriebszeiten gekommen war. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass die Mehrzahl der Strafverfügungen jeweils alle mit 01.08.2018 datieren, diese sohin unter einem erlassen wurden, und der Beschwerdeführerin diese Übertretungen erst mit erfolgter Zustellung bekannt wurden, war sie -- glaublich hins. aller -- Zeiträume nicht vor Ort im Betrieb, Ebenso ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin auch zu nahezu fast, allen nachfolgend inkriminierten Zeitpunkten nicht vor Ort war, ihr aber natürlich bewusst ist, dass sie dies nicht zu entschuldigen vermag, sie aber freilich aus den Beanstandungen ihre Lehren gezogen hat und mittlerweile alte Angestellten stets auf die strikte Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich angewiesen werden.

Zuletzt sei darauf verwiesen, dass - wie der Gelangten Behörde bekannt ist – die Beschwerdeführerin den Betrieb „DD Bar“, mittlerweile nicht mehr betreibt.

Wird mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für das „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ mit dem Standort in Z, Adresse 3, entzogen, ist festzuhalten, dass sich die im Schreiben der belangten Behörde vom 13.11.2019 erwähnten Verwaltungsstrafvormerkungen allesamt einen andren Standort betreffen, nämlich obgenannte „DD Bar“.

Aufgrund der (anderslautenden) bescheidmäßigen Auflagen, der anderen örtlichen Gegebenheiten sowie der ausdrücklichen Instruktionen an das Personal am neuen Betriebsstandort erscheint ein neuerlicher Verstoß gegen genehmigte Betriebszeiten jetzt nahezu ausgeschlossen. Soweit im nunmehr angefochtenen Bescheid auf gleichartige Übertretungen am Standort in Z, Adresse 3, abgestellt wird, entbehren die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen einer jeden Sachverhaltsgrundlage im angefochtenen Bescheid, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen weder näher eingegangen werden kann noch muss.

V. Beschwerdeanträge:

Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.“

Am 17.06.2020 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist, sondern sich rechtfreundlich vertreten ließ. Im Zuge der Verhandlung wurde auch ein Vertreter der Landespolizeidirektion Tirol einvernommen. Der behördliche und verwaltungsgerichtliche Akt gelten als verlesen.

II.      Sachverhalt:

Den Auszügen des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) vom 11.05.2020 bezüglich der Beschwerdeführerin AA, geboren am xx.xx.xxxx in Y/Kuba ist Folgendes zu entnehmen:

Gastgewerbe in der Betriebsart Bar mit Entstehung am 23.01.2018 (GISA-Zahl ***) vom 23.01.2018 bis 07.03.2019 im Standort Adresse 2 in Z; seit 08.02.2019 im Standort Adresse 3 in Z und gewerberechtliche Geschäftsführerin für den Zeitraum vom 11.07.2017 bis zum 22.11.2017 im Rahmen der Gewerbeberechtigung des Aktes Mustafa für die Gewerbeart Gastgewerbe in der Betriebsart Bar im Standort Adresse 2 in Z (GISA-Zahl ***)

Zum Standort Adresse 2:

1.   Mit der Strafverfügung vom 18.10.2017, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlungen sind darin die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeiten:

23.02.2017 01:07; 24.02.2017 01:15; 25.02.2017 01:02; 26.02.2017 01:05; 26.02.2017 22:06 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 08.11.2017 vollstreckbar.

2.   Mit der Strafverfügung vom 18.10.2017, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes der geänderten gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlungen sind die Änderungen der Raumaufteilung, Erhöhung der Anzahl der Verabreichungsplätze, der konsenslose Betrieb eines Gastgartens vor der Betriebsanlage, die Hinzunahme von Geräten, der Betrieb einer konsenslos ausgetauschten und nicht limitierten und plombierten Musikanlage sowie das Fixieren der Eingangstüre in aufgeschlagener Position genannt.

Tatzeit: 22.06.2017 bis 14.09.2017

Diese Strafverfügung ist seit dem 08.11.2017 vollstreckbar.

3.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 12.04.2018 04:54 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 22.08.2018 vollstreckbar.

4.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 13.04.2018 08:25 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 22.08.2018 vollstreckbar.

5.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 14.04.2018 02:15 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 22.08.2018 vollstreckbar.

6.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 15.04.2018 02:03 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 22.08.2018 vollstreckbar.

7.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 21.04.2018 02:05 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 22.08.2018 vollstreckbar.

8.   Mit der Strafverfügung vom 01.08.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung einer Auflage bestraft. Als Einzeltathandlung wird die Betriebsweise der Eingangstüre zu der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 27.12.2017 17:50 bis 17:55

Diese Strafverfügung ist seit dem 28.08.2018 vollstreckbar.

9.   Mit der Strafverfügung vom 28.11.2018, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 03.09.2018 02:50 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 19.12.2018 vollstreckbar.

10. Mit der Strafverfügung vom 23.01.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 Z angeführt.

Tatzeit: 23.11.2018 02:55 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 14.02.2019 vollstreckbar.

11. Mit der Strafverfügung vom 23.01.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 Z angeführt.

Tatzeit: 29.11.2018 03:07 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 14.02.2019 vollstreckbar.

12. Mit der Strafverfügung vom 23.01.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 Z angeführt.

Tatzeit: 06.01.2019 02:35 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 14.02.2019 vollstreckbar.

13. Mit der Strafverfügung vom 23.01.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 Z angeführt.

Tatzeit: 19.01.2019 03:05 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 14.02.2019 vollstreckbar.

14. Mit der Strafverfügung vom 29.01.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung bestraft. Als Einzeltathandlung ist die Überschreitung der genehmigten Betriebszeiten der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z angeführt.

Tatzeit: 25.01.2019 01:30 (genehmigte Betriebszeiten von Mo bis Sa von 09:00 bis 01:00; So 14:00 bis 22:00)

Diese Strafverfügung ist seit dem 19.02.2019 vollstreckbar.

15. Mit dem Straferkenntnis vom 24.06.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betraft. Als Einzeltathandlung betrifft eine Beschäftigte in der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z.

Tatzeit: 05.02.2019 20:55

Dieses Straferkenntnis ist am 02.08.2019 in Rechtskraft erwachsen.

16. Mit dem Straferkenntnis vom 26.08.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz betraft. Als Einzeltathandlung betrifft eine die Beschäftigung ohne Anmeldung von 3 Dienstnehmer (1 x Vollversicherung; 2 x Teilversicherung) in der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „EE Bar“ im Standort Adresse 2 in Z.

Tatzeiten: 19.01.2019; 03.02.2019 bis 05.02.2019, jedenfalls am 05.02.2019 um 20:55; 06.01.2019

Dieses Straferkenntnis ist am 30.09.2019 in Rechtskraft erwachsen.

17. Mit der Strafverfügung vom 27.11.2019, ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin wegen des Betriebes einer geänderten Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung, die Nichteinhaltung von Auflagen und der Nichtvorlage von Urkunden bestraft. Konkret sind insgesamt 7 Einzeltathandlung betreffend die der gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Etablissementbezeichnung „FF“ im Standort Adresse 3 in Z angeführt.

Tatzeit: 10.11.2019 in der Zeit von 01:17 bis 02:35.

Diese Strafverfügung ist seit dem 16.02.2019 vollstreckbar.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes, treffen den die zitierten Strafverfügungen und Straferkenntnisse einliegen.

Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

IV.      Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBL I Nr 112/2018:

„§ 87

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

3.       der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

V.       Erwägungen:

Eine Gewerbeberechtigung ist nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein einziger schwerwiegender Rechtsverstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu einem Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Aber auch wiederholte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die an sich nicht als schwerwiegend einzustufen sind, können zum Entzug der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 führen. Dabei ist entscheidend, dass sich aus der Vielzahl der Verstöße unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lässt, ein Gewerbetreibender sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl VwGH 22.06.2011, 2011/04/0036 ua).

Die Schwere der Rechtsverletzung ist anhand der rechtskräftigen Strafbescheide zu beurteilen. Schwere Verletzungen werden etwa dann angenommen, wenn Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl VwGH 22.5.2012, 2012/04/0062, mwN).

Die Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin ergibt sich aus dem Gewerbeinformationssystem mit 11.07.2017. Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass - außer im Fall eines Gewerbes im Sinn des § 95 GewO 1994 - der maßgebliche Zeitpunkt im Datum der Anzeige zur Geschäftsführerbestellung zu finden ist. Diese Eingabe erfolgte - so der Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol - bereits vorher, und zwar mit dem 01.06.2017.

Selbst wenn man aber für das gegenständliche Verfahren lediglich den Zeitraum beginnend mit 11.07.2017 in Betracht zieht (Außerachtlassung des obigen Punktes 1 der Sachverhaltsfeststellungen), so ergibt sich, dass bis Anfang 2019 insgesamt 11 zum Teil beträchtliche Überschreitungen der Betriebszeiten vorliegen, die die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Die Betriebszeiten wurden bis zu 3 ¾ Stunden in der Nachtzeit überschritten

Für die von der Beschwerdeführerin zuerst als gewerberechtliche Geschäftsführerin und in der Folge als Gewerbeinhaberin geführte Betriebsanlage im Standort Adresse 2 waren - unabhängig von den berufsrechtlichen Vorschriften nach der Gewerbeordnung - Betriebszeiten nach den anlagenrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung festgelegt. Derartige Festlegungen dienen regelmäßig dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen, die ihren Ausgang in der Betriebsanlage haben. Durch die zum Teil beträchtlichen Überschreitungen der Betriebszeiten hat die Beschwerdeführerin es zu verantworten, dass dieses Schutzziel der Gewerbeordnung in erheblichem Ausmaß unterlaufen wurde.

Auch wenn es zutreffen soll, dass die nunmehr von der Beschwerdeführerin betriebene Betriebsanlage im Standort Adresse 3 keine Einschränkung im Hinblick auf die Betriebszeiten mehr aufweist, so hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten dennoch aufgezeigt, dass sie im Hinblick auf die Einhaltung dieser gewerberechtlichen Vorschriften sehr sorglos war. Die erwähnten Betriebszeitenüberschreitungen sind im gegenständlichen Entziehungsverfahren zu berücksichtigen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst Tathandlungen bei der Ausübung eines anderen, mittlerweile eingestellten Gewerbes beim Entziehungsverfahren in Anschlag zu bringen sind (vgl VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102).

Auch wenn der Beschwerdeführerin zugebilligt werden muss, dass hier einzelne Strafverfügungen, die in Rechtskraft erwachsen sind, im Rahmen eines fortgesetzten Deliktes als eine Tathandlung zusammenzufassen gewesen wären, so sind dennoch die Einzeltathandlungen an den aufgezählten Tattagen im Rahmen des Entziehungsverfahrens zu berücksichtigen. Sofern hier das Institut des fortgesetzten Deliktes bemüht worden wäre, lägen zwar weniger rechtskräftige Bestrafung vor, jedoch wäre jeder einzelnen Bestrafung schwerer wiegen, zumal damit jeweils mehrere Einzeltathandlungen erfasst worden wären. Im Ergebnis bleibt, dass die Beschwerdeführerin zumindest an 11 Tagen die Betriebszeiten nicht eingehalten hat.

Nachdem ihr die Strafverfügungen vom 01.08.2018 zugegangen sind, mit der ihr Betriebszeitenüberschreitungen an mehreren Tagen vorgeworfen wurden, und sie in der Folge eine weitere Betriebszeitenüberschreitung zu verantworten hat (Strafverfügung vom 29.01.2019), ist sogar eine auffallende Sorglosigkeit festzustellen.

Zu den Tattagen 23.11.2018, 29.11.2018, 06.01.2019 und 25.01.2019 (jeweils Betriebszeitenüberschreitungen) sind in den bezüglichen Strafverfügungen Polizeieinsätze vermerkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich an den Tattagen nicht oder nur teilweise in der Betriebsanlage aufgehalten hat, so hätte sie an ihr gelegen, umgehend für die Einhaltung der Betriebszeiten zu sorgen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht von einem ihrer Angestellten über die Polizeieinsätze informiert worden ist, sofern sie dabei ohnehin nicht anwesend selbst war.

Zur Strafverfügung vom 18.10.2017 (obiger Punkt 2. der Sachverhaltsfeststellungen) ist festzustellen, dass hier eine Tatzeit vom 22.06.2017 bis zum 14.09.2017 vorgeworfen wird.

Folgt man der Beschwerde, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin mit dem 11.07.2017 begonnen hat, so verwundert es umso mehr, dass die Beschwerdeführerin sich nicht ab diesem Zeitpunkt, mit dem sie aktiv Verantwortung für die Betriebsanlage übernommen hat, für einen konsensgemäßen Betrieb gesorgt hat. Es ist ihr entgangen, dass die Betriebsanlage gleich in mehrfacher Weise geändert betrieben und so in die Schutzinteressen im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 nachteilig eingegriffen wurde (Kundenschutz, Nachbarschaftsschutz).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Funktionstüchtigkeit des automatischen Türschließers nach Erhalt der Strafverfügung hergestellt worden sei und diese Übertretung nicht von Vorsatz getragen war, so ist hierzu zu bemerken, dass die Einhaltung derartiger Auflagen, wie sie sich aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid ergeben, für eine ordnungsgemäße Betriebsweise erforderlich sind und daher notwendige Instandsetzungen auch ohne vorausgehende Beanstandungen durchzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass die Betriebsweise der Eingangstüre bereits mit der Strafverfügung vom 18.10.2017 beanstandet wurde. Regelmäßig dienen derartige Vorschreibungen dem Schutz der Nachbarn, da einerseits verhindert werden soll, dass Lärm nach außen dringt, andererseits der ordnungsgemäße Betrieb der Lüftungsanlage das ständige – außer zum Zweck des Zu- und Abgehens - Geschlossen halten von ins Freie führenden Türen voraussetzt. Nur so ist gewährleistet, dass in der Betriebsanlage ein Unterdruck entsteht, sodass Luft aus der Betriebsanlage lediglich über die Abluft- und in der Folge Fortluftanlage - schonend für die Nachbarn - verbracht wird und nicht unkontrolliert über sonstige Öffnungen (wie zB Außentüren beim Zu- und Abgehen) entweichen kann.

Im Hinblick auf die Verwaltungsübertretungen betreffend das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist zu bemerken, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann gegeben ist, wenn fahrlässige Tatbegehung vorliegt. Die Beschwerdeführerin muss sich anrechnen lassen, sich nicht vorab über die diesbezüglichen rechtlichen Rahmenbedingungen informiert zu haben. Zutreffend führt die belangte Behörde aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derartige Übertretungen im Entziehungsverfahren einzufließen haben.

Der Schutzzweck der hier übertretenen Norm des § 33 Abs 1 ASVG ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen, sohin insbesondere eine Absicherung für den betroffenen Arbeiter für Arbeitsunfälle zu schaffen. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG ist darüber hinaus die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Nach dem Schlusssatz des § 87 Abs 1 GewO 1994 ist die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung ein Schutzinteresse, das bei der Ausübung jeglichen Gewerbes zu beachten ist (VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129).

Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt (vgl VwGH 17.06.2019, Ra 2019/04/0067).

Insbesondere zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Wechsel des Standortes des Gewerbes in die Adresse 3 in Z den gewerberechtlichen Vorschriften nur ungenügend nicht nachgekommen. So wurden am 10.11.2019 insgesamt
7 Einzeltathandlung beanstandet, welche zur Strafverfügung vom 27.11.2019 geführt haben.

Betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen stellen dingliche Genehmigungen dar, für deren Einhaltung der jeweilige Betriebsinhaber verantwortlich ist. Die Beschwerdeführerin hat es ganz offensichtlich verabsäumt, sich bei der Betriebsübernahme bzw Betriebsaufnahme zu vergewissern, dass sich die Betriebsanlage in einem konsensgemäßen Zustand befindet, ansonsten die vorgeworfenen 7 Einzeltathandlungen nicht zu erklären sind. Es kann nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin gleichsam nur auf Zuruf ihren gewerberechtlichen Verpflichtungen nachkommt, für einen konsensgemäßen Betrieb zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin war zur Verhandlung geladen, entschuldigte sich aber wegen beruflicher Unabhängigkeit. Gleichzeitig führte der Rechtsvertreter bei der Verhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin kurzfristig verfügbar wäre, sofern dies notwendig erscheint.

Es wurde eine mündliche Verhandlung nicht zuletzt deshalb anberaumt, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, durch ihr Auftreten bei der mündlichen Verhandlung dahingehend zu überzeugen, dass sie weiterhin als zuverlässig anzusehen sei. Von dieser Gelegenheit hat sie keinen Gebrauch gemacht. Alleine der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin zwar beruflich unabkömmlich sei, erforderlichenfalls aber trotzdem kurzfristig zur Verfügung stehen würde, zeigt auf, dass die behauptete berufliche Unabkömmlichkeit nicht in einem solchen Ausmaß gegeben war, sodass ihr die Teilnahme an der Verhandlung unmöglich war. Insofern konnte sich die Beschwerdeführerin, obwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt war, zu der Sie geladen wurde, nicht durch ihr eigenes Auftreten in ein positives Licht rücken.

Zwar liegt die letzte Übertretung nach der Gewerbeordnung bereits einige Monate zurück, jedoch lässt sich aufgrund der Vielzahl der seit dem 17.07.2017 begangen Übertretungen und nicht zuletzt aufgrund der Übertretungen nach dem Standortwechsel seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Prognose stellen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als zuverlässig im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 anzusehen ist (vgl VwGH 3.9.1996, 96/04/0094).

Aufgrund dieser Übertretungen nämlich erschließt sich für das Verwaltungsgericht ein Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin, wonach zu erwarten ist, dass bei der künftigen Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen wird (vgl VwGH 23.11.1993, 93/04/0159 uva).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Viele Bestrafungen

Anmerkung

Mit Beschluss vom 26.08.2020, Z E 2788/2020-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.07.2020, Z LVwG-2020/32/0784-7, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.07.2020, Z LVwG-2020/32/0784-7, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 22.12.2020, Z Ra 2020/04/0172-4, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.0784.7

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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