TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/8 LVwG-2020/47/1328-1

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Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L46007 Jugendförderung Jugendschutz Tirol

Norm

JugendG Tir 1994 §12 Abs1
JugendG Tir 1994 §13
VStG §44a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19.05.2020, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 12.04.2020, um 02:30 Uhr, in Z, Adresse 2, am Parkplatz, als Aufsichtsperson der Jugendlichen BB, geb am xx.xx.2004, im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren nicht dafür gesorgt, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes und der Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Jugendliche habe sich am 12.04.2020, um 02:30 Uhr, in Z, Adresse 2, auf dem dortigen Parkplatz aufgehalten. Dadurch habe er gegen § 12 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz verstoßen. Gemäß § 45 Abs 1 VStG wurde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering seien, sodass eine Ermahnung zu erteilen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.06.2020 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass die Einhaltung der zeitlichen Aufenthaltsbestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes von der Tochter BB immer eingefordert und von ihr auch bisher eingehalten worden seien. Es haben keinen Anlass gegeben, besondere Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen zu treffen bzw zu setzen. Es sei darüber hinaus in keiner Weise vorhersehbar gewesen, dass die Tochter mitten in der Nacht, in der Osternacht, 12 Tage vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres, das Haus verlässt. Seit Vollendung ihres 16. Lebensjahres am xx.xx.2020 treffe die Tochter BB keine einschränkende Aufenthaltsbestimmung mehr. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihn kein Verschulden treffe.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.      Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen BB, geb am xx.xx.2004.

Die Tochter des Beschwerdeführers hielt sich am 12.04.2020, um 02:30 Uhr in Z, Adresse 2, am Parkplatz auf und wurde dort von der Streife „CC“ aufgegriffen und einer Jugendschutzkontrolle unterzogen. Zum Tatzeitpunkt war die Tochter des Beschwerdeführers 15 Jahre alt.

III.     Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Der Aufenthalt der Tochter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am Tatort wurde darüber hinaus nicht bestritten.

IV.      Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠44

Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

         1.       in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

         2.       sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

         3.       im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

         4.       sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991, idf BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

         2.       die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3.       die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4.       den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

         5.       im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

         1.       die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

         2.       der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

         3.       Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

         4.       die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

         5.       die Strafverfolgung nicht möglich ist;

         6.       die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes, LGBl Nr 4/1994, idF LGBl Nr 7/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

㤠11

Begriffsbestimmungen

(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Aufsichtspersonen sind

         a)       die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

         b)       Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

         1.       die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder

         2.       denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder

         3.       die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

§ 12

Allgemeine Pflichten

(1) Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, daß die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.

(2) Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 13

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.“

V.       Erwägungen:

1. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es:

„In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“ Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Rechtsmittel nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 24.06.2020, Zl ***, den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. In dem zitierten Schreiben wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

In gegenständlichem Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, weshalb gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

2. Zur Sache:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Aufsichtsperson der Jugendlichen BB nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten und des ihm Zumutbaren dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes eingehalten werden. Der Beschwerdeführer ist Vater der Jugendlichen BB und sohin Aufsichtsperson gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Jugendgesetz.

BB, geb am xx.xx.2004, ist gemäß § 11 Abs 2 Tiroler Jugendgesetz Jugendliche. Gemäß § 13 Tiroler Jugendgesetz dürfen sich Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten.

Gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz haben Aufsichtspersonen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Ihnen Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eingehalten werden.

Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung zu lauten hat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer lediglich vorgeworfen, er habe gegen § 12 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz verstoßen. Welche konkrete Norm des Tiroler Jugendgesetzes von seiner minderjährigen Tochter nicht eingehalten wurde, ist im Spruch des Bescheides aber nicht angeführt. Auch aus der Ausführung, „BB wurde am 12.04.2020 um 02:30 Uhr, in Z, Adresse 2, von der Streife „CC“ auf dem dortigen Parkplatz, aufgehalten“, lässt sich nicht ableiten, gegen welche Bestimmung des Tiroler Jugendgesetzes verstoßen wurde. Es wurde als Übertretungsnorm lediglich § 12 Abs 1 Tiroler Jugendgesetz angeführt.

Von der belangten Behörde wurde keine entsprechende Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb eine Spruchkorrektur für das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht kam.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 letzter Satz VStG 1991 kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, wenn dies geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Tochter des Beschwerdeführers ist seit xx.xx.2020 16 Jahre alt und für sie gelten daher die Ausgangsbeschränkungen des § 13 Tiroler Jugendgesetzes nicht mehr. Gleichartige strafbare Handlungen können daher von ihr nicht mehr gesetzt werden und erscheint es daher nicht mehr geboten, den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung lagen nicht vor, weshalb der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Aufsichtsperson;
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten;
Spruch unvollständig;
Keine Verfolgungshandlung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.47.1328.1

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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