Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
ÄrzteG 1998 §97Rechtssatz
Die Kürzung der bescheidmäßig festgesetzten Altersversorgung stellt eine „individuell-konkrete Gestaltung eines Rechtsverhältnisses“ im Sinne des § 66 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ dar, über die mit Bescheid abzusprechen ist, um auf diesem Weg eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kürzung beim VwG und in weiterer Folge beim VfGH und VwGH zu ermöglichen.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Kürzung; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020