RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-AV-959/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

ÄrzteG 1998 §97
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §23
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §27
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §66

Rechtssatz

Die Kürzung der bescheidmäßig festgesetzten Altersversorgung stellt eine „individuell-konkrete Gestaltung eines Rechtsverhältnisses“ im Sinne des § 66 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ dar, über die mit Bescheid abzusprechen ist, um auf diesem Weg eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kürzung beim VwG und in weiterer Folge beim VfGH und VwGH zu ermöglichen.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Kürzung; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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