Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
ÄrzteG 1998 §97Rechtssatz
Da die Kürzung der Altersversorgung gem Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ im Abzugsweg eingebracht wird (durch Auszahlung eines im Vergleich zum Pensionsbescheid verkürzten Betrags), es also eines aktiven Zutuns des Betroffenen nicht bedarf, hat der von der Kürzung Betroffene einen Anspruch darauf, dass über seine Behauptung, eine verkürzte Auszahlung belaste ihn zu Unrecht, mit einem einem Rechtsmittel zugänglichen Bescheid abgesprochen wird.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Kürzung; Bescheid;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.959.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020