Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Das notifizierte Abfallbehandlungsverfahren kann, wie sich aus Art 3 Nr 19 der Richtlinie 2008/98 ergibt, nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung eingestuft werden. […] Sinn und Zweck der Zustimmungspflicht ist es, den Verbringungszweck behördlich kontrollieren zu können.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verbringung; Einfuhr; Widerruf; Notifizierung;Anmerkung
VwGH 08.10.2020, Ra 2020/05/0144-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.370.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020