Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.06.2020Norm
AWG 2002 §69Rechtssatz
Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der EG-VerbringungsV betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmter Abfälle gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (vgl VwGH 2003/07/0012).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verbringung; Einfuhr; Widerruf; Notifizierung;Anmerkung
VwGH 08.10.2020, Ra 2020/05/0144-7, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.370.001.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020