RS Lvwg 2020/6/2 LVwG-AV-370/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Norm

AWG 2002 §69
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art 9 Abs8
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art 12

Rechtssatz

Das Erfordernis, den Zweck der Abfallverbringung richtig zuzuordnen, ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften der EG-VerbringungsV betreffend die Gründe für Einwände gegen die Verbringung, sondern ganz allgemein aus der Verordnung als Ganzes, die je nach der Bestimmung der Abfälle, einschließlich der Frage, ob diese beseitigt oder verwertet werden sollen, unterschiedliche Verfahren anwendet. Eines der Ziele der Verordnung, nämlich die Verbringung von zur Verwertung bestimmter Abfälle gegenüber der Verbringung von zur Beseitigung bestimmter Abfälle durch Festlegung weniger strenger Regeln für Erstere zu erleichtern, wäre gefährdet, wenn die Zuordnung des Verbringungszwecks nicht kontrolliert würde (vgl VwGH 2003/07/0012).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verbringung; Einfuhr; Widerruf; Notifizierung;

Anmerkung

VwGH 08.10.2020, Ra 2020/05/0144-7, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.370.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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