RS Lvwg 2020/6/3 LVwG-AV-391/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Norm

AVG 1991 §42
AVG 1991 §69
GewO 1994 §356 Abs1
GewO §359b

Rechtssatz

Unmittelbare Nachbarschaft nach § 359b GewO erfordert zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber dürfen das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl VwGH 2003/04/0091; VwGH 2004/04/0169; vgl Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 356; Stand 1.1.2015, rdb.at). Eine Straße, die sich zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück der Nachbarn befindet, kann mit einem Fluss als gleichwertig angesehen werden.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiedereinsetzung; Nachbar; übergangene Partei;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.391.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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