Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AVG 1991 §42Rechtssatz
Unmittelbare Nachbarschaft nach § 359b GewO erfordert zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber dürfen das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein (vgl VwGH 2003/04/0091; VwGH 2004/04/0169; vgl Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 356; Stand 1.1.2015, rdb.at). Eine Straße, die sich zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück der Nachbarn befindet, kann mit einem Fluss als gleichwertig angesehen werden.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiedereinsetzung; Nachbar; übergangene Partei;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.391.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020