RS Lvwg 2020/6/19 LVwG-AV-488/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Norm

WRG 1959 §138
AVG 1991 §69 Abs1

Rechtssatz

Ein konkreter Wiederaufnahmegrund wird damit nicht dargelegt, es bleibt unklar, ob der Wiederaufnahmeantrag auf das Vorliegen neuer Tatsachen oder auf das Vorliegen neuer Beweismittel gestützt wird. Beschwerdeführergünstig betrachtet stellt die Begründung des Antrages auf das Vorliegen neuer Tatsachen ab, die bereits früher (vor Erlassung des das wasserrechtliche Verfahren abschließenden Bescheides vom 11.07.2019) vorhanden gewesen wären.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Brunnen; Wiederaufnahmegrund;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.488.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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