Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2020Norm
WRG 1959 §138Rechtssatz
Ein konkreter Wiederaufnahmegrund wird damit nicht dargelegt, es bleibt unklar, ob der Wiederaufnahmeantrag auf das Vorliegen neuer Tatsachen oder auf das Vorliegen neuer Beweismittel gestützt wird. Beschwerdeführergünstig betrachtet stellt die Begründung des Antrages auf das Vorliegen neuer Tatsachen ab, die bereits früher (vor Erlassung des das wasserrechtliche Verfahren abschließenden Bescheides vom 11.07.2019) vorhanden gewesen wären.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Brunnen; Wiederaufnahmegrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.488.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020