Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Als Nachbarn gemäß § 75 Abs 2 dritter Satz GewO gelten auch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, […]. Zu den Inhabern von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, zählen auch die Privatzimmervermieter. Der Privatzimmervermieter gilt daher auch dann als Nachbar einer gewerberechtlichen Betriebsanlage (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 75, S 7).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020