Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO sind keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 GewO die Errichtung und den Betrieb einer Anlage knüpft. Daher sind auch im Verfahren nach § 81 GewO Auflagen vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO zu vermeiden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl VwGH 2013/04/0095).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020