Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.06.2020Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Veränderungsmaßnahmen an einer bestehenden Betriebsanlage stellen nur dann eine nach § 81 Abs 1 GewO zu beurteilende Änderung dar, wenn zwischen ursprünglicher und geänderter Anlage ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl VwGH 86/04/0118).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Genehmigungspflicht; Nachbarn; Einwendungen; Immissionen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1185.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020