Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Bei der Bemessung der Erfüllungsfristen hat das Gericht vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Erfüllungsfrist; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.602.001.2020Zuletzt aktualisiert am
17.08.2020