RS Lvwg 2020/6/29 LVwG-AV-602/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §59

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Erfüllungsfristen hat das Gericht vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Erfüllungsfrist; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.602.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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