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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag des Mag. F, auf Ablehnung der Richter des Verwaltungsgerichtshofes Hofrat Dr. Steiner und Hofrat Dr. Fellner sowie des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung wird abgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0306, wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Eingabenverfassers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion von Kärnten vom 5. Mai 1997, Zl. RV 73/1-6/96, betreffend Stempgelgebühren und Gebührenerhöhung (S 240,-- und S 120,--) als unbegründet ab. Mit Beschluß vom selben Tag wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
Da jene Beschwerde nicht ordnungsgemäß gestempelt war, wurde der Beschwerdeführer vom Leiter der Geschäftsstelle am 30. Oktober 1997 zur Nachbringung von Bundesstempelmarken in der Höhe von insgesamt S 300,-- aufgefordert. Diese Aufforderung enthielt den Hinweis, daß, wenn ihr nicht entsprochen werde, ein Befund aufgenommen und dem zuständigen Finanzamt übersendet werden würde. Außerdem enthielt die Aufforderung eine Belehrung hinsichtlich der §§ 12 Abs. 1 und 14 TP 5, 6 und 13 des Gebührengesetzes.
Nunmehr gegenständlich ist die am 11. November 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte, als "Bescheidbeschwerde, Einwendungen gegen Anordnungen" bezeichnete Eingabe, aus der sich insbesondere nachstehendes Begehren entnehmen läßt:
"Ich erhebe
Einwendungen (Paragr.12(1) Z 1 g VwGG,etc.)
und beschwerde mich gegen:
1.) Zl. 1997/16/0306-3 Beschluß vom 25. 9. 1997 des Verwaltungsgerichtshof
Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen
wegen offenbar mutwillig
beteiligt:Dr.Fellner
2.) Zl.97/16/0306 Verfügung 30.10.1997 des Verwaltungsgerichtshof
wegen Stempelmarken: 2x120,- + 2x30,-= S 240,- +
60,-=S 300,-
beteiligt:Leiter der Geschäftsstelle
3.)Zl. 97/16/0306-3 Beschluß vom 25. 9. 1997 des Verwaltungsgerichtshof
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen beteiligt: Dr.Fellner,Jahn,Steiner
,erhalten am 3.11.1997,
und beantrage:
die Wiederaufnahme des Verfahrens,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
das Verfahren fortzusetzen"
Mit dieser Eingabe verband der Antragsteller auch die Ablehnung der Richter des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Steiner und Dr. Fellner sowie des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, weiters des Leiters der Geschäftsstelle und von "Beteiligten". Er wirft diesen Personen Befangenheit, Parteilichkeit, Gesetzlosigkeit, Abhängigkeit, Unsachlichkeit, Voreingenommenheit, Subjektivität, Interessenskonflikt, Unzuständigkeit, Willkür und Verletzung in den Menschenrechten vor. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1997, Zl. 97/16/0306-3, bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch die befangenen Richter noch mehr diskriminiert als durch die Verwaltungsbehörden. Der Verwaltungsgerichtshof unterstelle ihm, nichts Substantielles vorgebracht zu haben. Es sei dargelegt worden, daß (offenbar er) wegen der Inanspruchnahme des Beschwerderechtes in den Menschenrechten verletzt worden sei und die erlassenen Bestimmungen der korrupten, kriminellen und verbrecherischen Verwaltung verfassungswidrig und rechtswidrig sei. Im wesentlichen liege Völkermord vor.
Gegen den Berichterbeschluß vom selben Tag, Zl. 97/16/0306-4, macht er geltend, daß gegen ihn rechtswidrige Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien, weshalb keine Mutwilligkeit vorliegen könne. Der Verwaltungsgerichtshof wolle damit lediglich das Beschwerderecht verweigern.
Der Antragsteller begehrt, den Ablehnungen der Richter/Organe stattzugeben, alle die vom Richter/Organ vorgenommenen Prozeßhandlungen und Entscheidungen, Beschlüsse und Verfügungen aufzuheben und für nichtig zu erklären, und zwar jeweils unter Hinweis auf § 25 JN.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. zum Beispiel den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zl. 97/10/0010, und die dort zitierte Judikatur) vermag der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsichtlich für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof kommt. Derartige, auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeutende konkrete Umstände werden aber im vorliegenden Schriftsatz nicht aufgezeigt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Die Ablehnung der Höfräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Steiner und Dr. Fellner sowie des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn erweist sich somit als unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160518.X00Im RIS seit
20.11.2000