RS Lvwg 2020/6/29 LVwG-AV-602/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
AVG 1991 §59

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (vgl VwGH 2003/07/0129; VwGH 92/07/0067) hat die nach § 59 Abs 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. […] Diese Rechtslage gilt auch für die Bemessung von Paritionsfristen in einem abfallrechtlichen Maßnahmenverfahren.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; Erfüllungsfrist; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.602.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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