Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.07.2020Norm
BVergG 2018 §78Rechtssatz
Fordern die Ausschreibungsunterlagen die Vorlage von Nachweisen für das „Geschäftsjahr 2018“ so hat ein verständiger Bieter bei Verwendung eines derartigen Begriffes ohne weitere Präzisierungen jedenfalls davon auszugehen, dass das „Geschäftsjahr 2018“ zumindest den Zeitraum des Kalenderjahres 2018 abdecken sollte. Sollte ein Bieter ein vom Kalender abweichendes Geschäftsjahr aufweisen, so wäre es jedenfalls Sache des Bieters gewesen, unverzüglich Anfrage beim öffentlichen Auftraggeber dahingehend zu halten, wie die Vorgaben in der Ausschreibung auf seine Situation bezogen zu sehen sind (vgl in diesem Zusammenhang die Obliegenheit gemäß § 125 Abs 6 BVergG im Zuge der Angebotserstellung).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Dienstleistungsauftrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Ausscheidungsgrund; Eignungsnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.6.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020