TE Vwgh Beschluss 1997/12/22 97/10/0211

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Veröffentlicht am 22.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, im Verfahren über den Antrag des Dr. V in Wien, auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Knell sowie der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski im Verfahren zur Wiederaufnahme der mit hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zlen. 97/08/0076, 0077, abgeschlossenen Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Die Ablehnung wird abgewiesen.

2) Über den Antragsteller wird wegen seiner beleidigenden Schreibweise im Ablehnungsantrag gemäß § 34 Abs. 3 und 2 AVG i. V.m. § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 lehnte der Antragsteller die oben genannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den hg. Zlen. 97/08/0580, 0581 protokollierten Verfahren über die Wiederaufnahme der zu den hg. Zlen. 97/08/0076, 0077 protokolliert gewesenen Beschwerdeverfahren ab. Begründend führte er im wesentlichen aus, die abgelehnten Richter hätten aktenwidrig unterstellt, daß der Antragsteller im Verwaltungsverfahren bestimmte Umstände verspätet vorgebracht habe. Die Unterstellung aktenwidriger Sachverhalte, nur um die Beschwerde bequem abweisen zu können, stelle "zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt seitens der kriminellen VwGH-Richterbande" dar, sodaß "die Bandenmitglieder" dem Antragsteller gegenüber als befangen angesehen werden müßten, zumal nicht angenommen werden könne, daß sie schuldlos gehandelt hätten.

1) Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unabhängigkeit Zweifel zu setzen.

Aus den in Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Den Ausführungen des Antragstellers zufolge erachtet er das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG als gegeben. Er befürchtet, die abgelehnten Mitglieder des Gerichtshofes würden aufgrund ihres Verhaltens in früheren Beschwerdefällen aus unsachlichen Gründen gegen ihn entscheiden.

Mit der bloßen, durch nichts untermauerten Behauptung, die abgelehnten Richter hätten sich in früheren Verfahren unsachlich verhalten, vermag der Antragsteller allerdings das Vorliegen von Befangenheitsgründen nicht aufzuzeigen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1997, Zlen. 96/10/0249, 0250, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Die sich als unbegründet erweisende Ablehnung war daher abzuweisen.

2) Durch die oben wörtlich wiedergegebenen Formulierungen hat sich der Antragsteller einer Ausdrucksweise bedient, die den gebotenen Anstand im Umgang mit Behörden in gröbster Art und Weise verletzt. Die vom Antragsteller gewählte Ausdrucksweise kann mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung in keinerlei Zusammenhang gebracht werden.

Über den Antragsteller war daher gemäß den zitierten Bestimmungen eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100211.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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