RS Lvwg 2020/7/25 LVwG-VG-6/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.07.2020

Norm

BVergG 2018 §78
BVergG 2018 §79
BVergG 2018 §141
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16

Rechtssatz

Sind nach den Ausschreibungsunterlagen Nachweise vorzulegen, die nicht älter als zwei Monate sind und werden Nachweise vorlegt, die älter sind, handelt es dabei um nicht verbesserbare Mängel. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Bieter zur Vorlage aktuellerer Bestätigungen aufzufordern. […] Eine [entgegen den Ausschreibungsunterlagen] vorgelegte [ältere] Bestätigung stellt einen selbständigen Ausscheidungsgrund dar, da dadurch jedenfalls ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot gelegt wurde (§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG) und die Eignung im Zeitpunkt der Angebotsöffnung (§ 79 Z 1 BVergG) nicht nachgewiesen ist (§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Dienstleistungsauftrag; Nichtigerklärung; Ausscheidensentscheidung; Ausscheidungsgrund; Eignungsnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.6.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten