TE Bvwg Beschluss 2019/7/2 L521 2207004-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §7 Abs4

Spruch

L521 2207004-1/18Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. in der Beschwerdesache des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, 1170 Wien, Ottakringer Straße 54/4/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018, Zl. 1131703504-161385326, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 den

BESCHLUSS

gefasst:

A) Der am 06.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingebrachte Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ausfertigung des am 12.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 07.10.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 12.04.2019 nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und zweier Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verkündetem Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab, wobei hinsichtlich des Spruchpunktes III. eine redaktionelle Klarstellung erfolgte.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde hingegen teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Den am 12.04.2019 anwesenden Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift ausgefolgt. Die Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG. Darüber hinaus wurden die anwesenden Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl genauso wie die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.

4. Da innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift kein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurden am 30.04.2018 Ausfertigungen in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellt und diese dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2019 zugestellt.

5. Am 06.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein per E-Mail übermittelter Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ausfertigung des am 12.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

6. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz nach der Rechtsprechung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Ferner wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend informiert, dass sich der Antrag als verspätet eingebracht darstellte.

7. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein.

8. Der vorstehend geschilderte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, er blieb seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unbestritten und ist damit erwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Gemäß § 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in der Regel, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:

1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;

2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Der gegenständliche Antrag der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail an das Postfach einlaufstelle@bvwg.gv.at eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hält zu derartigen Eingaben in ständiger Rechtsprechung fest, dass E-Mail nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014; 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).

Die Eingabe vom 06.05.2019 ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.2. Gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ist im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen kommt das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen.

Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 12.04.2019 mündlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und zweier Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verkündet. Die den anwesenden Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG im Anschluss am 12.04.2019 ausgefolgte Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn der zitierten Bestimmung. Darüber hinaus wurden die anwesenden Vertreterinnen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch mündlich gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt.

Ausgehend davon begann die zweiwöchige Frist des § 29 Abs. 2a VwGVG zur Beantragung einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.04.2019 zu laufen und erweist sich der am 06.05.2019 eingebrachte Antrag eindeutig als verspätet.

Die Eingabe vom 06.05.2019 ist auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

2.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist in Ansehung von Spruchpunkt I. dieses Beschlusses gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Asylverfahren E - Mail Frist gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2207004.1.01

Im RIS seit

18.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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